Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Franchisegeber betreibt ein bundesweites Online-Portal, in dem Städte und Regionen dargestellt werden. Für einzelne Regionen aquirieren Franchisenehmer Kunden, die -ähnlich wie in einem Branchen-Telefonbuch- Einträge in dem Internetportal haben. Diese Kunden schließen mit dern Franchisenehmern Verträge ab, wonach die Kunden laufend monatliche Entgelte abführen. Der Franchisegeber erhält laut Franchisevertrag 35-Prozent dieser Einnahmen. Da der Franchisegeber die gesamte Technik, insbesondere die Domain und den Server vorhält, kann ein Franchisenehmer seinen Kunden beim Ausscheiden aus dem Franchisesystem die Leistungen nicht weiter erbringen. Der Franchisevertrag enthält zudem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Franchisenehmerin hatte eine Region in Norddeutschland zugewiesen und ihr Franchisevertrag war nicht verlängert worden. Sie machte nach ihrem Ausscheiden aus dem Franchisesystem Zahlungsansprüche geltend.
Dem Franchisenehmer steht nach Auffassung des OLG Celle ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89 b HGB zu, wenn er ähnlich einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert und verpflichtet ist, dem Franchisegeber bei Beendigung des Franchisevertrages den Kundenstamm zu überlassen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Franchisevertrag gab es keine Verpflichtung der Franchisenehmerin, dem Franchisegeber den Kundenstamm bei Beendigung des Franchisevertrages zu überlassen. Jedoch war in den Kundenverträgen, die der Franchisegeber entwickelt hatte, ein Eintrittsrecht bzw. eine Eintrittspflicht des Franchisegebers geregelt. Auch war es der Franchisenehmerin faktisch unmöglich, den Kunden die geschuldeten Dienstleistungen nach Beendigung des Franchisevertrages weiterhin zu erbringen. Wenn jedoch aufgrund der Vertragsgestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände die Kunden an den Franchisegeber gebunden sind oder ihm zufallen, hat der Franchisegeber einen Ausgleichsanspruch für den Kundenstamm zu leisten.
Das OLG Celle führte aus, dass sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht nach der tatsächlichen rechnerischen Entwicklung des Kundenstammes nach der Beendigung des Franchisevertrages richten würde, sondern der Ausgleichsanspruch sich nach einer auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bezogenen Prognoseentscheidung (§ 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB) bemesse. Nachträgliche tatsächliche Entwicklungen des Kundenstammes seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits vorhersehbar waren. Ein tatsächlicher Rückgang der Stammkundenzahl sei nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser Rückgang im Zeitpunkt der Beendigung des Franchisevertrages absehbar war.
Weiter führte der Senat aus: Wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Franchisevertrag vereinbart ist, könne der Franchisegeber nicht im Prozess über den Ausgleichsanspruch einwenden, die Franchisenehmerin habe den Kundenstamm nachvertraglich weiter nutzen können.
Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Franchisenehmerin sei von den Einnahmen auszugehen, die die Franchisenehmerin innerhalb der letzten 12 Monate vor der Vertragsbeendigung mit den von ihr geworbenen Neukunden erzielt habe. Für vier Folgejahre nahm das OLG jeweils eine Abwanderungsquote von 20 Prozent an. Die Summe der Addition der vier fiktiven Jahreseinnahmen wurde sodann mit 15 Prozent pauschal abgezinst, in Anlehnung an die BGH-Entscheidung aus NJW-RR 1991, 481, 482.
Bei der Billigkeitsprüfung analog § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB sollten nach Ansicht des OLG Celle personenbezogene Umstände der Franchisenehmerin außer Betracht gelassen werden. Es sei nicht zu berücksichtigen, ob die ehemalige Franchisenehmerin nach Beendigung des Franchisevertrages Rentnerin geworden sei. Auch eine vom Franchisegeber behauptete geringfügige Wettbewerbsbetätigung der Franchisenehmerin kurz vor Beendigung des Franchisevertrages, die das Angebot des Franchisegebers nur gering tangiert hätte, soll nach Auffassung des Senats nicht zu einem Wegfall des Ausgleichsanspruchs führen. Allenfalls könnte dies eine Reduzierung des Ausgleichsanspruchs rechtfertigen. Erst bei der Annahme einer Reduzierung des Ausgleichsanspruchs von mehr als 50 Prozent wäre jedoch die Höchstbetragsgrenze aus § 89 b Abs. 2 HGB im vorliegenden Fall unterschritten. Eine solche Reduzierung war jedoch nach Ansicht des OLG Celle bei dem nach der Behauptung des Franchisegebers nur geringfügigem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nicht anzunehmen. Im Ergebnis sprach das OLG Celle der Franchisenehmerin den Betrag des höchsten Jahreserlöses der letzten 5 Jahre (Höchstbetragsgrenze) als Ausgleichsanspruch zu .
Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs aus § 89 b HGB analog und der Karenzentschädigung der Franchisenehmerin für ein nachvertragliches Wettbewerbverbot nach § 90 a HGB analog tangieren sich die Ansprüche nach Ansicht des OLG Celle nicht. Bei keinem der beiden Ansprüche sei ein Abzug wegen des anderen Anspruchs anzunehmen.