Denn bei § 10 Ziff. 10.3 des Franchisevertrags handelt es sich nicht um eine Wettbewerbsabrede i.S.v. § 90a HGB. Hierunter ist eine Vereinbarung zu verstehen, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Baumbach/
Hopt, HGB, § 90a Rdnr. 4). Darum geht es bei § 10 Ziff. 10.3 des Franchisevertrags aber nicht. So wie der Handelsvertreter den Kundenstamm für den Geschäftsherrn erwirtschaftet, ist wegen der weitgehenden Identifikation des Franchisenehmers mit dem System der Kundenstamm
wirtschaftlich von vornherein dem System bzw. dem Franchisegeber als dessen Herrn zuzuordnen. Zwar wird der Franchisenehmer im Gegensatz zum Handelsvertreter rechtlich im eigenen Namen tätig. Seine Identität tritt jedoch völlig hinter die des Systems bzw. des Franchisegebers zurück.
Der Inhaber des einzelnen Geschäftslokals wird meist nur aus den durch die GewO vorgeschriebenen Angaben am Eingang ersichtlich. Nach außen erscheinen Franchisenehmerbetriebe eher als Filialen des Franchisegebers. Für den Kunden bietet der Franchisenehmer nicht „sein“, sondern ein
Systemprodukt an. So lag es auch hier. Dies zeigt etwa der Flyer, den der Beklagte nach Einrichtung der 0800er-Nummern an den Kundenstamm verteilt hat. Dieser enthält keinerlei Hinweis auf den Beklagten geworben wird einzig und allein für „I Pizza“, d. h. die Franchisekette. Auch wenn nicht
der Franchisegeber das Produkt erstellt, akquiriert der Franchisenehmer Kunden nicht etwa in erster Linie für sich und sein Produkt, sondern für das System und dessen Produkt und damit für den Franchisegeber. Die Konzeption und ihre Umsetzung durch den Franchisenehmer schaffen für die Betriebe des Systems einen eigenen Kundenstamm, der sich durch eben diese „Unternehmerphilosophie“ und -praxis angezogen fühlt.
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Verliert also der Beklagte durch Übertragung der ... Telefonnummern einen nicht unerheblichen Teil des bisherigen Kundenstamms, so liegt darin nach alledem keine Beschränkung seiner vormals größeren Wettbewerbsfähigkeit; ihm geht vielmehr der Goodwill des Systems „I Pizza“ verloren und
damit ein Wettbewerbsvorteil, den er z. T. von seinem Vorgänger im Franchisesystem übernommen und für den er während seiner Teilnahme am „I Pizza“-System die Franchisegebühren zu entrichten hatte. Warum der Beklagte nach Beendigung des Vertrags vom Goodwill der Klägerin kostenlos sollte
profitieren können, ist nicht ersichtlich. Was für den Namen „I Pizza“ gilt, den der Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin natürlich nicht mehr verwenden darf, muss auch für die streitgegenständlichen ... Telefonnummern gelten.
Von daher besteht wegen der aus § 10 Ziff. 10.3 des Franchisevertrags für den Beklagten resultierenden nachteiligen Folgen auch keine Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 90 a HGB zu schließen wäre. Einschlägig dürfte allenfalls § 89 b HGB sein, der dem Handelsvertreter nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer einen Ausgleich dafür zubilligt, dass seine Tätigkeit bei Kunden einen Goodwill geschaffen hat, der statt wie bei Fortdauer des Handelsvertretervertrags beiden Teilen infolge des Vertragsendes allein dem Unternehmer zugute kommt...
Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Unwirksamkeit der in § 10 Ziff. 10.3 des Franchisevertrags enthaltenen Regelung nach § 9 AGBG a. F. aus. Denn die darin enthaltene Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der betreffenden Telefonnummern ist - wie ausgeführt - nicht
unangemessen, sondern systemgerecht.