Leitsätze der Redaktion:
1. Nach den Grundsätzen des EuGH zur kartellrechtlichen Behandlung von Franchsing verstoßen Klauseln, die den Wettbewerb zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer desselben Franchisesystems beschränken, gegen Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag. Hierzu zählen auch Vereinbarungen über den Gebietsschutz und zur Vertriebsbindung.
2. Die Verordnung (EWG) Nr. 4987/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von Franchisevereinbarungen greift nicht ein, wenn der Franchisevertrag entgegen Art. 4 c der Verordnung keine Verpflichtung des Franchisenehmers vorsieht, seine Stellung als unabhängiger Händler bekanntzugeben und die Sortimentsbindung über Art. 2 c der Verordnung hinausgehend auch auf Zubehör erstreckt.
3. Einer Vorlage der Sache an den EuGH nach Art. 177 Abs. 3 EG-Vertrag oder einer Aussetzung des Verfahrens nach §§ 97, 96 Abs 2 GWB bedarf es dann nicht, wenn die erheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Art. 85 EG-Vertrag durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt sind und wenn es im übrigen nicht um die Auslegung, sondern um die Anwendung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Subumtion des Sachverhalts unter das ausgelegte Gemeinschaftsrecht und eine Gruppenfreistellungsverordnung der EG-Kommission, geht.
4. Von der Nichtigkeit des Franchisevertrages werden nur solche Verträge erfaßt, die mit dem Preis- oder Vertriebsbindungsvertrag eine Einheit bilden, nicht hingegen bloße Folgeverträge, die trotz der Nichtigkeit des Franchisevertrages ihren Sinn behalten.