Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. ...
Der Beschwerdeführer hat ferner schlüssig für einen gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruch vorgetragen. ...Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers kommt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 10.001 aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c) und positiver Vertragsverletzung (p.V.V.) eines konkludent abgeschlossenen Franchisevertrages in Betracht. ...
Das schlüssige Verhalten der Parteien erfüllt die Merkmale des Franchising. Beim Franchising handelt es sich um ein vertikal-kooperativ organisiertes Absatzsystem rechtlich selbständiger Unternehmen auf der Basis eines vertraglichen Dauerschuldverhältnisses. Das System tritt am Markt einheitlich auf und wird geprägt durch das arbeitsteilige Leistungsprogramm der Systempartner sowie durch ein Weisungs- und Kontrollsystem zur Sicherung eines systemkonformen Verhaltens. Das Leistungsprogramm des Franchisegebers ist das Franchisepaket, ds aus einem Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzept besteht, der Gewährung von Schutzrechten, der Ausbildung des Franchisenehmers und der Verpflichtung des Franchisegebers, den Franchisenehmer aktiv und laufend zu unterstützen sowie das Konzept ständig weiter zu entwickeln. Der Franchisenehmer wird im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig und hat das Recht und die Pflicht, das Franchisepaket gegen Entgeld zu nutzen. Seine Gegenleistung besteht in dem Arbeitseinsatz der Aufbringuzng von Kapital und der Mitteilung von Informationen (vgl. Martinek a. a. O: S. 15; Skaupy NJW 1962, 1785, 1786).
Folgende Umstände sprechen danach im Streitfall für das Zustandekommen eines Franchisevertrages zwischen den Parteien: Die Beschwerdegegnerin vertreibt ihr Konzept im Wege des Franchising...
Der von dem Bechwerdeführer geführte Betrieb war äußerlich als Teil der "A.-Kette" erkennbar, denn er benutzte Werbematerial und den Namen der Beschwerdegegnerin. ...
Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Vortrag des Beschwerdeführers ihre vertraglichen Pflichten aus dem Franchisevertrag verletzt... Zu den vertraglichen Pflichten eines Franchisegebers gehöret die Lieferung des Franchisepakets... Der Franchisegeber muß also dem Franchise- nehmer vermitteln, wie die vertriebenen Produkte oder Dienstleistungen am Markt anzubieten sind und wie die betriebliche Organisation auszusehen hat. Diesen Pflichten ist die Beschwerdegegnerin nur unzureichend nachgekommen. ...
Die Annahme von Pflichtverletzuingen der Beschwerdegegnerin ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer seinerseits zur Geschäftseröffnung drängte und keine Standortanalyse und kein Betriebshandbuch verlangte. Darin kann ein Verzicht des Beschwerdeführers auf die vertraglich geschuldigten Leistungen nicht gesehen werden, zumal nicht ersichtlich ist, daß die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über den geschuldeten und eine ordentliche Betriebsführung gestattenden Leistungsumfang ausreichend unterrichtet hatte. ...
Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers kann auch nicht ohne weiteres auf ein Mitverschulden geschlossen werden. Ein Mitverschulden des Franchisenehmers liegt darin, daß er auf die vermeintlich sachkundigen Angaben des Franchisegebers vertraut (vgl. OLG München NJW 1994, 667). Ebenso kann ein Mitverschulden zu verneinen sein, wenn der Franchisenehmer sich in seinem Verhalten dadurch bestätigt sieht, dass der Franchisegeber keine Einwendungen erhebt oder gar aktiv unterstützend tätig wird.
Die Beschwerdegegnerin hat auch gegen ihre vorvertraglichen Pflichten verstoßen. Es ist anerkannt, daß dem Franchisegeber vorvertragliche Pflichten obliegen, deren Verletzung zu einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.) führt (vgl. BGHZ 99, 101, 106f.; OLG München BB 1988, 865; NJW 1994, 667; Martinek a.a.O. S. 87 f.). ...
Die Parteien waren verpflichtet, alle für die Zusammenarbeit erhebliche Informationen zu offenbaren. Für den Franchisegeber bedeutet dies, daß er zu Informationen über die Erfolgsaussichten der Marketingkonzeption, zu wahrheitsgemäßen Zahlenangaben über vergleichbare Betriebe seines Systems und zu Angaben über den erforderlichen Kapitaleinsatz verpflichtet ist. Denn gerade der Franchisegeber wirbt bei der Kontaktaufnahme und den Vertragsverhandlungen um jenes besondere Vertrauen, das der Geschäftsbesorger aufgrund der besonderen Weisungsabhängigkeit den Geschäftsherrn entgegenbringen muß (vgl. Martinek a.a.O. S. 87 f.). Diese Pflichten obliegen dem Franchisegeber in besonderem Maße bei der Werbung unerfahrener Systempartner (Martinek a.a.O.). Der Franchisegeber ist verpflichtet, dem zukünftigen Franchisenhemer eine auf den bisherigen Erfahrungen der Systembetriebe oder der als Pionier- und Testbetriebe dienenden Franchisegeber-Filialen beruhende Kalkulationsgrundlage zu unterbreiten, die dem Franchisenehmer seine voraussichtlichen arbeitsmäßigen und finanziellen Belastungen vollständig aufzeigt. Der Franchisenehmer muß auch den Umfang weiterer über die Anfangsinvestition hinaus anfallender Aufwendungen abschätzen, den Zeitraum der Anfangsverluste in der Anlaufphase übersehen und die Chance der Gewinnrealisierung reel beurteilen zu können Martinek a.a.O., S. 88; Lenzen RIW 1984, S. 586 ff:; Gross-Skaupy, Franchising in der Praxis, S. 173).
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer dazu keine Angaben gemacht. Die erstellte Plan-Umsatz/Kosten-Kalkulation für verschiedene Umsätze in der Größenordnung von DM 35.000/Monat läßt offen, worauf sich diese Umsatzerwartungen gründeten. Sie erscheint vor dem Hintergrund, dass keine Standortanalyse erfolgte, rein hypothetisch. Aufgrund seiner auf der Hand liegenden wirtschaftlichen Unerfahrenheit war für
den Beschwerdeführer das tatsächliche Risiko der Geschäftseröffnung nicht abzuschätzen, das u. a. in einer zu geringen Eigenkapitalausstattung bestand.
Aufgrund dieser schuldhaften Pflichtverletzungen ist dem Beschwerdeführer ...kausal ein Schaden entstanden. ...