Gerichtsstandsvereinbarungen finden sich fast in jedem Franchisevertrag. Gleichwohl sind Gerichtsstandsvereinbarungen nur zwischen Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB wirksam. Dabei kommt es auf die Kaufmannseigenschaft im Zeitpunkt des Abschlusses des Franchisevertrages an. Der Existenzgründer ist daher kein Kaufmann, wenn er den Franchisevertrag unterschreibt, es sei denn, er hat sich vorher bereits ins Handelsregister eintragen lassen. Zu unterscheiden ist die Kaufmannseigenschaft von der Unternehmereigenschaft. Obgleich der BGH entschieden hat , dass der Franchisenehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Unternehmer zu qualifizieren ist(Beschluss vom 24.02.05, Az.: III ZB 36/04, NJW 2005, 1273), ist er nicht bereits Kaufmann. Die Entscheidung des AG Bielefeld ist daher zu begrüßen.
Zu dem BGH-Beschluss hat Rechtsanwalt Dr. Prasse einen Beitrag verfasst in der Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2005, Existenzgründer als Unternehmer oder Verbraucher? - Die neue Rechtsprechung des BGH, Seite 961.