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AG Bielefeld, Urteil vom 03.01.2005, Az.: 41 C 961/04 („PC Spezialist“)

Zur Unwirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Franchisevertrag mit Existenzgründer

Zum Sachverhalt

Das Amtsgerichts Bielefeld hatte darüber zu entscheiden, ob es für die Zahlungsklage eines Franchisegebers gegen einen Franchisenehmer örtlich zuständig ist. Der Franchisegeber, der in Bielefeld ansässig ist, hatte in seinem Franchisevertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten. Danach sollten alle Streitigkeiten aus dem Franchisevertrag an seinem Sitz ausgetragen werden. Der Franchisenehmer hatte sich in Rostock im Rahmen des Franchisesystems selbständig gemacht. Als er die laufenden Franchisegebühren nicht zahlen konnte, beantragte der Franchisegeber einen Mahnbescheid beim Amtsgericht Bielefeld. Der Franchisenehmer legte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein und wandte ein, der Rechtsstreit sei in Rostock zu führen.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Bielefeld gab ihm Recht, es verwies den Rechtstreit an das Landgericht Rostock. Es führte aus: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erlangung der Kaufmannseigenschaft ist aus Verbraucherschutzgründen der Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. Zöller/Vollkommer, Rdnr. 19 zu § 38 ZPO). Dafür spricht auch der Rechtsgedanke des § 507 BGB.

Fazit

Gerichtsstandsvereinbarungen finden sich fast in jedem Franchisevertrag. Gleichwohl sind Gerichtsstandsvereinbarungen nur zwischen Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB wirksam. Dabei kommt es auf die Kaufmannseigenschaft im Zeitpunkt des Abschlusses des Franchisevertrages an. Der Existenzgründer ist daher kein Kaufmann, wenn er den Franchisevertrag unterschreibt, es sei denn, er hat sich vorher bereits ins Handelsregister eintragen lassen. Zu unterscheiden ist die Kaufmannseigenschaft von der Unternehmereigenschaft. Obgleich der BGH entschieden hat , dass der Franchisenehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Unternehmer zu qualifizieren ist(Beschluss vom 24.02.05, Az.: III ZB 36/04, NJW 2005, 1273), ist er nicht bereits Kaufmann. Die Entscheidung des AG Bielefeld ist daher zu begrüßen. Zu dem BGH-Beschluss hat Rechtsanwalt Dr. Prasse einen Beitrag verfasst in der Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2005, Existenzgründer als Unternehmer oder Verbraucher? - Die neue Rechtsprechung des BGH, Seite 961.

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