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BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 268/11 – APOLLO OPTIK

Franchisegeber muss Auskunft über erzielte Umsätze bei Verstoß gegen das Konkurrenzverbot erteilen

Leitsatz

Leitsatz des BGH:

Soll eine Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens. Sind diese Voraussetzungen der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrige Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspukt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann.

Zum Sachverhalt

Der Franchisenehmer war von dem Franchisegeber für Optikerfachgeschäfte fristlos gekündigt worden, die Kündigung war jedoch unwirksam, wie der BGH bereits vor Jahren entschieden hatte. Der Franchisenehmer, der sein Optiker-Fachgeschäft unter eigener Bezeichnung fortführte, klagt auf Schadensersatz, weil der Franchisegeber in einer Karstadt-Filiale in seinem exklusiven Vertragsgebiet einen Eigenbetrieb führte und seine Umsätze zurückgegangen sind. Im Wege der Stufenklage klagt der ehemalige Franchisenehmer in erster Stufe auf Auskunft über die vom Franchisegeber in dem Vertragsgebiet erzielten Umsätze bis zum Ende seiner regulären Laufzeit seines Franchisevertrages.

Der Franchisegeber wandte ein, er habe nicht schuldhaft gegen das Konkurrenzverbot verstoßen, denn er habe die von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung als wirksam erachtet. Er habe insoweit auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns vertrauen dürfen, weil sie in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, welches die Parteien nach der Kündigungserklärung geführt hatten, gewonnen hätte. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass diese Entscheidung des Gerichts endgültige Richtigkeit haben würde.

Die Entscheidung

Der 7. Zivilsenat des BGH entschied:

Ein Franchisegeber der eine außerordentliche Kündigung ausspricht, die sich als unwirksam herausstellt, hat dem Franchisenehmer Schadensersatz dafür zu leisten, dass der Franchisegeber in dem Exklusivgebiet des Franchisenehmers einen Betrieb unter der franchisierten Marke betreibt. Das gilt auch dann, wenn der Franchisenehmer selbst in dem selben Gebiet einen Betrieb in derselben Branche betreibt. Es liegt ein fahrlässiger Verstoß des Franchisegebers gegen das Konkurrenzverbot auch dann vor, wenn dieser in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Franchisenehmer obsiegt hat, denn es handelt sich dabei nur um eine aufgrund summarischer Prüfung gewonnene vorläufige Entscheidung. Der Franchisegeber darf nicht darauf vertrauen, dass die Frage der Konkurrenzschutzklausel in einem solchen Verfahren zutreffend geklärt ist.

Der Franchisegeber muss Auskunft über die unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot im Exklusivgebiet des Franchisegebers erzielten Umsätze erteilen, weil der Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Franchisegeber zustehenden Schaden in Gestalt des entgangenen Gewinns darstellen kann. Es reicht für diesen Auskunftsanspruch der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlich eines daraus resultierenden Schaden aus. Der BGH hat das Verfahren an den Kartellsenat des OLG Düsseldorf zurückverwiesen zur weiteren Verhandlung.

Fazit

Der von uns vertretene ehemalige Franchisenehmer muss nun seine Schadensersatzansprüche vor den Instanzgerichten weiter verfolgen. Das Urteil liegt insoweit auf einer Linie mit der Entscheidung des OLG München 15.12.2011, Az.: U 2932/11 Kart – APOLLO OPTIK, welches ebenfalls von unserer Kanzlei erreicht worden ist. Es ist jedoch auch schon die zweite Entscheidung gegen diesen Franchisegeber in diesem Jahr. Bereits mit Urteil vom 7. Februar 2013 sprach der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs einem ehemaligen Franchisenehmer von Apollo Optik erneut Schadensersatzansprüche zu (Az.: VII ZR 263/11). Vergleiche hierzu unseren Beitrag unter: www.aaxlegal-blog.de/bgh-entschied-erneut-gegen-franchisegeber-apollo-optik/

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