II. ... 1. Die rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Klägerin und der Beklagte sind von der Franchise-Geberin in dem am 6.8.1977 abgeschlossenen Franchise-Vertrag formularmäßig gestaltet worden. Die Vereinbarung des außerordentlichen Kündigungsrechts gem. § 14 III a Franchise-Vertrag unter liegt der Inhaltskontrolle gem. §§ 24 S. 2, 9 AGB-Gesetz. In der Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung und Wertung dieser in einer Vielzahl von Fällen verwendeten Klausel ist das Revisionsgericht frei. Dem OLG ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß das der Klägerin formularmäßig eingeräumte außerordentliche Kündigungsrecht wirksamer Bestandteil des Franchise-Vertrages geworden ist.
a) Die Klägerin zu 1 verfolgt das Ziel, weltweit bestimmte Speisen von stets gleichbleibender Qualität in Restaurants eines spezifischen Zuschnitts für den Massenkonsum preisgünstig anzubieten. Die Verwirklichung dieses unternehmerischen Konzepts verlangt die Standardisierung der Zusammensetzung und Zubereitung der Speisen ebenso wie die Typisierung der gastronomischen Betriebe und ihres Service. Ein umfassendes System von Richtlinien ist das von der Klägerin angewandte geeignete Mittel zu seiner Durchsetzung. Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel. Zweifelhaft kann auch nicht sein, daß das System von Richtlinien nicht anders als durch Bezugnahme auf die Betriebshandbücher (Operationshandbücher) und Management-Programme in den Franchise-Vertrag einbezogen werden kann. § 11 V Buchst. b cc des Franchise-Vertrages bestimmt demgemäß, daß die Franchise-Nehmer sich streng an die von dem Franchise-Geber aufgestellten Vorschriften für Speisen und Getränke sowie an die von dem Franchise-Geber vorgeschriebenen Qualitätsnormen und -richtlinien für Bedienung und Sauberkeit halten müssen. Die Betriebshandbücher, die diese Anordnungen konkretisieren, sind der Beklagte übergeben worden. In § 4 II Franchise-Vertrag erkennt der Franchise-Nehmer sie voll inhaltlich als für seinen Betrieb verbindlich an. Daß die Beltl. als Vollkaufmann sich auf diese Weise wirksam verpflichtet hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
b) Bei der Regelung des außerordentlichen Kündigungsrechts in § 14 III a Franchise-Vertrag handelt es sich, wie die Revision zutreffend hervorhebt, um eine Generalklausel. Was das Unterlassen einer Betriebsführung in ,,guter, sauberer, und zweckdienlicher Weise" angeht, versteht sich von selbst, daß nur eine nachhaltige, die gedeihliche Zusammenarbeit infrage stellende Pflichtverletzung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Dasselbe gilt von einer Betriebsführung, die die "Übereinstimmung mit den auf Grund des McDonald's-Systems vorgeschriebenen Grundsätzen und Richtlinien" vermissen läßt. Bei interessengerechter Auslegung der Klausel, die der erkennende Senat selbst vornehmen kann, kann nicht jeder einzelnen der von der Klägerin zu 1 aufgestellten Richtlinien für sich betrachtet solches Gewicht beigemessen werden, daß ihre Verletzung ohne weiteres zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Regelungsgehalt des § 14 III a schließt vielmehr ein, daß die Nichtbeachtung ve traglich festgelegter Grundsätze und Richtlinien den Vertragszweck, d.h. die Verwirklichung des eingangs beschriebenen unternehmerischen Ziels der Klägerin, zu gefährden geeignet sein muß. Zu diesem Verständnis der Klausel ist auch das LG gelangt. Es hat ausgetührt, § 14 III a Franchise-Vertrag bringe zum Ausdruck, daß es der Klägerin zu 1 auf die Beachtung der Grundsätze und Richtlinien besonders ankomme und daß derartige Verstöße wichtige Gründe sein sollen. Dies sei nicht zu beanstanden, soweit die Triftigkeit dieser Gründe einer Prüfung nach objektiven Maßstäben standhalte. Auch die Klägerin zu 1 selbst ist davon ausgegangen, daß nur ein nachhaltiger Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien des McDonald's-Systems sie zur fristlosen Kündigung berechtigen solle. Das folgt daraus, daß sie sich in der Kündigungsklausel auferlegt hat, den Franchise-Nehmer bei einem Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien nach Maßgabe des §14 III Franchise-Vertrag zunächst zweimal abzumahnen und vor der zweiten Abmahnung und der Kündigung 30 Tage verstreichen zu lassen, ersichtlich zu dem Zweck, dem Vertragspartner ausreichend Zeit zur Herstellung vertragsgemäßer Zustände zu geben. Die Abmahnung dient einerseits der ausfüllenden Konkretisierung der Generalklausel für den Einzelfall und hat zugleich Warnfunktion gegen über dem Franchise-Nehmer.
2. Da das Berufungsgericht., im Gegensatz zum LG, Feststellungen über weitere Pfiichtverletzungen der Beklagte nicht getroffen hat, kommt in der Revisionsinstanz als Verstoß gegen die Richtlinien der Klägerin zu 1 nur die Nichteinhaltung der Grilltemperaturen im Betrieb der Beklagte in Betracht.
... b) Selbst wenn zutrifft, daß im Restaurant der Beklagte am 2.3., 26.6., 27.6. und am 5.10.1978 nicht bei den den Richtlinien der Klägerin entsprechenden Temperaturen gegrillt worden ist und die Klägerin die Beklagte unter konkretem Hinweis darauf abgemahnt haben sollte, war es ihr am 30.5. 1979 verwehrt, sich mehr als zehn Monate nach der zweiten Abmahnung auf den darin geltend gemachten Kündigungsgrund zu berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, insbesondere auch des erkennenden Senats, kann das Recht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund nur innerhalb angemessener Zeit ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte von dem Kündigurigstatbestand Kenntnis erlangt hat (vgl. Senat, NJW 1982, 2432 = WM 1982, 429 [431]). Die Klägerin hätte sich im Anschluß an einen fruchtlosen Ablauf der 30-Tage-Frist nach der zweiten Abmahnung alsbald schlüssig werden müssen, ob sie die Nichteinhaltung der Grilltemperaturen zum Anlaß nehmen wollte, den FranchiseVertrag fristlos zu kündigen. Ein Grund, der das Zuwarten bis zum 30.5.1979 rechtfertigen könnte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß bei den Betriebsprüfungen am 28.11. und 16.12.1978, sowie am 13.2., 14.2., 14.3. und 1.5.1979 Grilltemperaturen zu beanstanden gewesen wären ... Lag danach der letzte festgestellte Vertragsverstoß der Beklagte am 5.10.1978 vor, so kann die erst acht Monate später - und zehn Monate nach der zweiten Abmahnung - ausgesprochene fristlose Kündigung nicht mehr als in angemessener Zeit erfolgt angesehen werden (§ 242 BGB). Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß nach dem zuvor Ausgeführten auch nicht als festgestellt angesehen werden kann, daß der Kündigungsgrund im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung noch vorlag.