BGH, Urteil vom 04.11.1998, Az.: VIII ZB 12/98 („Eismann II“)
Zum Rechtsweg für Klagen des Franchisegebers gegen einen Franchisenehmer, der arbeitnehmerähnliche Person ist
Leitsatz
Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob ein Fall der sog. Scheinselbständigkeit vorlag.
Zum Sachverhalt
Der Beklagte auf der Grundlage eines "Partnerschaftsvertrages" für die Klägerin als Franchisenehmer tätig gewesen. Der Beklagte war auf der Grundlage eines ,sog. Partnerschaftsvertrags für die Klägerin als Franchisenehmer tätig. Nach dem Vertrag hatte er in einem räumlich abgegrenzten Verkaufsgebiet mit einem von der Klägerin gemieteten Verkaufsfahrzeug Tiefkühlprodukte zu vertreiben, die er von der Klägerin bezog. Nachdem die Parteien den Vertrag einvernehmlich aufgehoben hatten, hat die Klägerin wegen behaupteter Restforderungen gegen den Beklagten Zahlungsklage vor dem Landgericht erhoben. Auf Rechtswegrüge des Beklagten haben die vorinstanzlichen Gerichte im Vorabverfahren den eingeschlagenen Rechtsweg für zulässig befunden. Das LG und das OLG Düsseldorf (Beschluß vom 18.3.1998, DB 1998 5. 2262 =NJW 1998, 2981) hatten den beschrittenen Rechtsweg für zulässig befunden. Auf die zugelassene weitere sofortige Beschwerde des Beklagten hat der Bundesgerichtshof den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen.
Der Senat ist aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertrages und den vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten -wie das Bundesarbeitsgericht in dem Fall eines anderen Franchisenehmers der Klägerin- zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte sowohl wirtschaftlich von der Klägerin abhängig als auch nach seiner gesamten Stellung, einem Arbeitnehmer vergleichbar, sozial schutzbedürftig war und daher jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen ist.
Für die wirtschaftliche Abhängigkeit des Beklagten sprach dabei insbesondere, daß der Beklagte neben dem Verdienst aus der Tätigkeit für die Klägerin über keine anderweitigen Einkünfte verfügte und daß ihm eine weitere Erwerbstätigkeit praktisch nicht möglich war. Die umfassend reglementierte Verkaufstätigkeit des Beklagten war nämlich nach dem Vertrag und nach dessen tatsächlicher Handhabung darauf ausgelegt, seine Arbeitszeit vollständig in Anspruch zu nehmen, zumal die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer für den Beklagten zwar rechtlich möglich, praktisch indes ausgeschlossen war.
Der Beklagte war zudem sozial schutzbedürftig, da seine Stellung nach der vertraglichen Gestaltung der eines angestellten Verkaufsfahrers entsprach. Die im einzelnen vorgeschriebene Verkaufstätigkeit mußte der Beklagte letztlich persönlich erbringen; er verfügte über keine eigene betriebliche Organisation mit Ausnahme des Fahrzeugs, das er von der Klägerin mieten mußte. Aufgrund eines vertraglich vorgeschriebenen Abrechnungsverfahrens bezog er praktisch einmal im Monat ein - wenn auch der Höhe nach wechselndes - Gehalt, dessen Höhe zu dem erforderlichen Zeitaufwand und dem gebotenen persönlichen Einsatz des Beklagten in keinem vernünftigen Verhältnis stand. Dem Beklagten, der das volle wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit tragen mußte, eröffnete die Tätigkeit für die Klägerin damit gerade keine unternehmerischen Erwerbschancen, die ihn von einem Arbeitnehmer hätten unterscheiden können.
Für die mithin im Streit stehenden Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis waren die Arbeitsgerichte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ArbGG ausschließlich zuständig.
Die Entscheidung
In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise:
Der Beklagte ist jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen. Eine nähere Klärung ist für die
Zuständigkeitsfrage wegen der insoweit zulässigen Wahlfeststellung nicht erforderlich.
Nach der ...ständigen Rechtsprechung des BAG, der sich der erkennende Senat anschließt, unterscheiden sich die arbeitnehmerähnlichen Personen von
den Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maß persönlich abhängig wie Arbeitnehmer; an die Steile der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der
wirtschaftlichen Abhängigkeit. Ferner muß der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein.
...
Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Annahme des OLG - wie in dem vom BAG für einen anderen Franchisenehmer der Klägerin entschiedenen Fall - nach der rechtlichen Ausgestaltung des Partnerschaftsvertrags der Parteien und den von ihnen vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten erfüllt.
Für die wirtschaftliche Abhängigkeit des Beklagten spricht der Umstand, daß er neben dem Verdienst aus der Tätigkeit für die Klägerin über keine anderweitigen Einkünfte verfügte. Die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Klägerin stellten mithin seine alleinige Existenzgrundlage dar. Der Beklagte, der danach für den Erwerb seines Lebensunterhalts allein auf seine Arbeitskraft
angewiesen war, setzte diese voll und ganz für die Klägerin ein.
...Die Verkaufstätigkeit des Beklagten für die Klägerin war schon dem Vertrag nach darauf angelegt, seine Arbeitszeit vollständig in Anspruch zu nehmen.
... sich unter Berücksichtigung einer angemessenen Alters- und Krankheitsvorsorge ein Einkommen im unteren Bereich, das zu dem erforderlichen Zeitaufwand und dem gebotenen persönlichen Einsatz des Beklagten in keinem vernünftigen Verhältnis steht. Daß die Umsätze und Gewinne noch in gewissem Umfang steigerungsfähig waren, ist nicht
vorgetragen. Selbst dann würde sich im Ergebnis jedoch nichts ändern. Der Beklagte hatte in jedem Fall nach Abzug von Steuern, privaten Versicherungen sowie Alters- und Krankheitsvorsorge gegenüber einem angestellten Verkaufsfahrer trotz größerem Zeitaufwand und höherem persönlichen Einsatz kaum bessere Verdienstmöglichkeiten, mußte jedoch das volle wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit tragen. Danach eröffnete ihm die Tätigkeit für die Klägerin keine unternehmerischen Erwerbschancen, die ihn von einem Arbeitnehmer unterscheiden könnten.
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