BGH, Urteil vom 05.04.1995, Az.: I ZR 133/93
Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung des Franchisegebers für Handlungen des Franchisenehmers
Leitsatz
Leitsatz des Gerichts:
Der Franchisenehmer ist angesichts seiner Einbindung in die Betriebsorganisation des Franchisegebers in der Regel als dessen Beauftragter im Sinne des § 13 Absatz 4 UWG anzusehen.
Fazit
Der Franchisegeber haftet im Wettbewerbsrecht für wettbewerbswidriges Handeln seiner Franchisegeber, soweit es Unterlassungsansprüche betrifft. Das hat der BGH in späteren Urteilen wiederholt festgestellt. Als sog. Störer haftet der Franchisegeber auch ohne eigenes Verschulden. Für Schadensersatzansprüche ist hingegen ein Verschulden erforderlich, so dass der Franchisegeber hier in der Regel nicht für unlautere Werbung seines Franchisenehemers schadensersatzpflichtug ist.
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