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BGH, Urteil vom 05.11.1997, Az.: VIII ZR 351/96

Zum Unterschriftserfordernis auf der Widerrufsbelehrung bei Franchisevertrag und zur Rücknahmeverpflichtung aus nachvertraglicher Treuepflicht des Franchisegebers

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion: 1. Zur Verbrauchereigenschaft des Existenzgründers, der zuvor bereits geschäftlich tätig war. 2. Die nach § 7 II 2 VerbrKG erforderliche Unterschrift des Franchisenehmers unter der schriftlichen Widerrufsbelehrung muß nicht auf dem ihm (zum dauerhaften Verbleib) ausgehändigten Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen, sondern kann auch auf das Exemplar gesetzt werden, das der Franchisegeber behält. 3. Ein Franchisenehmer kann bei vorzeitiger Beendigung des Franchisevertrages einen Anspruch auf Rückkauf seiner restlichen Waren gegen den Franchisgeber haben, wenn er zur Lagerhaltung aus dem Franchisevertrag verpflichtet war. Eine entgegenstehende Formularklausel im Franchisevertrag ist nach § 9 AGBG unwirksam, wenn der Franchisenehmer nach Vertragsende nicht berechtigt ist, die vom Franchisegeber hergestellten oder gehandelten Produkte zu vertreiben.

Zum Sachverhalt

Die Beklagte ist Franchisegeberin in der Werbeartikelbranche. Die Parteien schlossen am 08.08.1994 einen formularmäßigen Franchisevertrag. Danach war der Kläger (=Franchisenehmer) berechtigt, als selbständiger Gewerbetreibender in einem bestimmten Bezirk für die Dauer von zehn Jahren die Artikel der Beklagten zu vertreiben, die er nur von ihr selbst und von ihr gelisteten Lieferanten oder anderen Franchisenehmern des Systems beziehen durfte. Die Beklagte verpflichtete sich, den Kläger durch Beratung und Informationen zu unterstürzen und ihm ihr gesamtes Know-how zur Verfügung zu stellen. Hierfür hatte der Kläger eine Einstiegsgebühr von 50.000 DM sowie eine monatliche Vergütung von 2 % des Einkaufsumsatzes für die von der Beklagten bezogenen Produkte (jeweils zzgl. Mehrwertsteuer) zu zahlen. Ferner war der Kläger verpflichtet, bei Abschluß des Vertrags von der Beklagten bestimmte Druckerzeugnisse zum Preis von 1.800 DM und aus den Vertragsprodukten ein Grundsortiment von Waren als Lagerbestand zum Preis von 30.000 DM (ebenfalls jeweils zzgl. Mehrwertsteuer) zu erwerben. Weiter hatte der Kläger zugunsten der Beklagten Risikolebensversicherung über 50.000 DM abzuschließen und eine Bankbürgschaft in Höhe von 20.000 DM beizubringen. Neben der Vertragsurkunde händigte die Beklagte dem Kläger zwei gesonderte Belehrungen über sein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz und dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften aus. Die erstgenannte Belehrung hat folgenden Wortlaut: WIDERRUFSRECHT § 7 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) lautet: (1) Die auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam, wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. (2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende Belehrung über die Bestimmung nach 5. 1, sein Recht zum Widerruf, sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt worden ist. Wird der Verbraucher nicht nach S. 2 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseitiger vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Gem. § 2 S. 1 Halbs. 1 VerbrKrG findet § 7 I, II VerbrKrG auch auf Verträge Anwendung, die regelmäßige Lieferungen von Sachen gleicher Art sowie die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand haben. Ich, Herr S. ... wohnhaft... erklären, daß wir den vorstehenden Text zur Kenntnis genommen haben und darüber unterrichtet worden sind, daß wir unsere auf Abschluß des Franchisevertrags am. 8.8.1994 gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Woche durch Mitteilung an den Franchisegeber W-GmbH (= Bekl.) ... widerrufen können. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (Es folgen Ort, Datum [8.8.19941 und Unterschriftenzeile für Franchisegeber und Franchisenehmer.) Die zweite Belehrung enthält unter der Überschrift ,,Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HaustürWG)" eine auszugsweise Wiedergabe von §§ 1 und 2 HWiG und darüber die gleiche Erklärung wie die vorgenannte Belehrung. Von den zwei Exemplaren je Belehrung, die alle bereits von der Beklagten unterschrieben waren, unter zeichnete der Kläger jeweils nur ein Exemplar und gab dieses der Beklagten zurück. Die beiden anderen Exemplare, die bei ihm selbst verblieben, unterschrieb er nicht. Mit Anwaltsschreiben an die Beklagte vom 27.01.1995 und 08.02.1995 ließ der Kläger den Franchisevertrag nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes und hilfsweise gem. § 18 III des Vertrags kündigen. Die Beklagte trat dem entgegen. Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte, an die er als Honorar und als Entgelt für die Lieferung von Werbemitteln, Geschäftsdrucksachen und Vertragsprodukten insgesamt 119.673,90 DM geleistet hat, auf Rückzahlung von 90.482,31 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe im einzelnen aufgelisteter, von der Beklagten bezogener Waren und Gegenstände sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich dieser Sachen in Anspruch. Weiter begehrt er von der Beklagte die Herausgabe der Bankbürgschaftsurkunde und der Lebensversicherungspolice. Der Kläger hat u. a. geltend gemacht, sein Widerruf sei fristgemäß. Die einwöchige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrungen inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen und die ihm von der Beklagte ausgehändigten Exemplare von ihm nicht unterschrieben worden seien. Der Kläger hat behauptet, trotz gehöriger Anstrengungen in den Monaten Oktober, November und Dezember 1994 habe er nicht den vorgegebenen Mindestumsatz von 25.000 DM innerhalb von drei aufeinander folgenden Monaten für die ersten sechs Monate erreichen können. Das LG hat der Klage bis auf einen Betrag von 4.840,50 DM, dessentwegen Abweisung erfolgt ist, stattgegeben. Hiergegen richtete sich die Sprungrevision der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebte. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Die Entscheidung

I. Das LG hat im wesentlichen ausgeführt: Auf den Franchisevertrag der Parteien sei das Verbraucherkreditgesetz nach seinen §§ 1, 2 Nr. 2, 3 I Nr. 2 in sachlicher und persönlicher Hinsicht anwendbar. Der Widerruf des Klägers vom 8.2.1995 sei rechtzeitig erfolgt. Die ihm von der Beklagte ausgehändigte Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz sei zwar inhaltlich nicht zu beanstanden, jedoch formal nicht ordnungsgemäß und daher unzureichend. Gem. § 7 II 2 VerbrKrG müsse die dem Verbraucher ausgehändigte Widerrufsbelehrung von diesem unterzeichnet sein. Das entspreche dem eindeutigen Wortlaut der Regelung und ihrem Zweck, dem Verbraucher durch die Unterzeichnung der Belehrung das ihm zustehende Widerrufsrecht besonders zu verdeutlichen. Diese Warnfunktion werde im Falle der Überlassung einer Belehrung ohne Unterschrift des Verbrauchers erheblich eingeschränkt. Durch ein Hinauszögern der Unterschrift könne der Verbraucher die Zeit bis zum Wirksamwerden seiner Willenserklärung nicht zum Nachteil des Franchisegebers verlängern. Diesem sei es unbenommen, auf die Leistung der Unterschrift hinzuwirken bzw. ihre Verweigerung als Widerspruch zu werten. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts durch den Kl. sei angesichts des Gesetzeszwecks auch nicht rechrsmißbräuchlich. Gem. § 7 IV VerbrKrG i. V. mit § 3 I 1 HWiG könne der Kläger von der Beklagten Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen verlangen. Insoweit sei das Zahlungsbegehren lediglich in Höhe von 85.641,81 DM begründet. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Ent gegen der Ansicht des LG ist die Beklagte nicht gem. § 7 IV VerbrKrG i. V. mit § 3 I 1 HWiG verpflichtet, dem Kläger die von ihm empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 1. Keinen Bedenken begegnet allerdings die Annahme des LG, auf den Franchisevertrag der Parteien sei das Verbraucherkreditgesetz in sachlicher und persönlicher Hinsicht anzuwenden. Die Verpflichtung des Klägers zum wiederkehrenden Bezug von Waren der Bekl., die sich nach der von der Revision nicht angegriffenen Auslegung des LG aus der Ausschließlichkeitsbindung des Klägers an die Beklagte ergibt, fällt unter § 2 Nr.3 VerbrKrG (vgl. BGHZ 128, 156 [160] = NJW 1995, 721). Daß der Kläger vor Abschluß des Franchisevertrags geschäftsführender Gesellschafter einer mit dem Vertrieb von Leuchten befaßten GmbH war, steht seiner Verbrauchereigenschaft nicht entgegen. ... Das muß erst recht gelten, wenn der Verbraucher- wie hier der Kläger - das andere gewerbliche Unternehmen bei Vertragsschluß nicht mehr betreibt. 2. Zu Unrecht ist das LG jedoch davon ausgegangen, der Kläger habe das ihm nach §§ 2, 7 I, II VerbrKrG zustehende Widerrufstecht fristgerecht ausgeübt. Der Kläger hat seine auf den Abschluß des Franchisevertrags gerichtete Willenserklärung erst mit Anwaltsschreiben vom 27.1. und 8.2.1995 widerrufen lassen. Der Lauf der nach § 7 I VerbrKrG einwöchigen Widerrufsfrist begann indessen gem.. § 7 II 2 VerbrKrG bereits mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung, die unstreitig am 8.8.1994 erfolgt ist. Entgegen der Ansicht des LG ist die dem Kläger von der Beklagten ausgehändigte Belehrung nicht zu beanstanden, so daß das Widerrufsrecht des Kl. nicht gem. § 7 II 2 VerbrKrG erst ein Jahr nach Abgabe seiner auf den Abschluß des Franchisevertrags gerichteten Willenserklärung erlosch. a) Im Ergebnis zutreffend hat auch schon das LG angenommen, daß die dem Kläger von der Beklagte erteilte Widerrufsbelehrung den inhaltlichen Anforderungen des § 7 II 2 VerbrKrG entspricht. Zwar belehrt der unmittelbar über der Unterschriftszeile stehende Text selbst weder über den Beginn der Widerrufsfrist (zu diesem Erfordernis vgl. BGHZ 121, 52) noch darüber; daß der Widerruf schriftlich erfolgen muß (§ 7 IVerbrKrG). Beides ergibt sich jedoch aus dem eingangs der Widerrufsbelehrung in den maßgeblichen Teilen auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut des § 7 VerbrKrG, auf den in der eigentlichen Belehrung Bezug genommen wird und der damit Inhalt der Belehrung geworden ist. ... ...Daß zwischen dem auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut des § 7 VerbrKrG und der über der Unterschriftszeile befindlichen Erklärung ein Absatz eingeschoben ist ("Gem. § 2 S. 1 Halbs. 2 VerbrKrG ..."), der den Inhalt der Vorschrift des § 2 Nrn. 2 und 3 (nicht S. 1 Halbs. 2) VerbrKG wiedergibt, steht der Annahme einer "gesonderten Unterschrift" (vgl. dazu BGHZ 119, 283 [295ff.] =NJW 1993, 64; BGHZ 129, 371 [374] = NJW 1995,2290) nicht entgegen. Damit wird dem Kläger die weitere Belehrung zuteil, daß die zuvor abgedruckten Abs. 1 und 2 des § 7 VerbrKrG, die den Abschluß eines Kreditvertrags vor aussetzen, auch auf Verträge der vorliegenden Art Anwendung finden und dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumen. ... b) Nicht gefolgt werden kann dagegen der Ansicht des LG, die dem Kläger von der Beklagten ausgehändigte Widerrufsbelehrung sei formal unzureichend, weil sie von ihm nicht unterschrieben gewesen sei. Der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist setzt zwar nicht nur die Aushändigung einer (inhaltlich ordnungsgemäßen) Widerrufsbelehrung an den Verbraucher, sondern auch dessen gesonderter Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung voraus. Die Unterschrift des Verbrauchers muß jedoch nicht auf dem ihm ausgehändigten Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen, sondern kann - wie hier - auch auf ein anderes Exemplar gesetzt werden, das der Kreditgeber - hier der Franchisegeber - behält. Das folgt allerdings nicht aus dem Wortlaut des § 7 II 2 VerbrKrG, wohl aber aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Erfordernisses einer gesonderten Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung. aa) Nach dem Wortlaut des § 7 II 2 VerbrKrG muß die dem Verbraucher ausgehändigte Widerrufsbelehrung entgegen der Ansicht des LG nicht bereits vor ihrer Übergabe an den Verbraucher von diesem unterschrieben sein, um den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen. Vielmehr ist vom Gesetz vorgesehen, daß die Widerrufserklärung erst im Anschluß an die Aushändigung unterschrieben wird. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Vorschrift nicht von der Aushändigung einer "unterschriebenen", sondern einer "zu unterschreibenden" Belehrung spricht. Das ändert in dessen nichts daran, daß nach dem Gesetzeswortlaut die dem Verbraucher verbleibende ("ausgehändigt") Belehrung die - hier fehlende - Unterschrift enthalten soll. bb) Diese Verknüpfung zwischen der dem Verbraucher auszuhändigenden Widerrufsbelehrung und dessen Unterschrift bestand nach der - durch § 7 VerbrKrG ersetzten (vgl. amtl. Begr., BT-Dr 11/5462, S. 21) - Vorschrift des § 1 b AbzG nicht. In Abs. 2 S. 3 dieser Bestimmung war das Unterschriftserfordernis unabhängig von der in dem vorausgehenden S. 2 angesprochenen Aushändigung der Widerrufsbelehrung geregelt. Diese beiden Sätze hat der Gesetzgeber (anders als in § 2 I HWiG, vgl. dazu Soergel/M.Wolf, § 2 HWiG Rdn. 5, 11) in § 7 II VerbrKrG zu einem Satz zusammengezogen. Das ist ersichtlich ohne die Absicht einer sachlichen Änderung allein aus sprachlichen Gründen geschehen. In der amtlichen Begründung heißt es insoweit nur, die Vorschrift des § 6 (jetzt § 7) VerbrKG übernehme das befristete Widerrufsrecht des § 1 b AbzG und lehne sich in ihrer rechtstechnischen Ausgestaltung an die Widerrufsrechte in anderen Gesetzen (darunter auch das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz) an (BT-Dr 11/ 5462, S.21). Der im Fall einer beabsichtigten sachlichen Änderung zu erwartende Hinweis, daß die Unterschrift des Verbrauchers anders als die des Abzahlungskäufers nach § 1 b AbzG auf dem ihm verbleibenden Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen müsse, fehlt an der einschlägigen Stelle der Begründung. Danach spricht die Entstehungsgeschichte des § 7 VerbrKrG gegen eine solche Notwendigkeit. cc) Darüber hinaus ergibt sich insbesondere aus Sinn und Zweck des Erfordernisses einer gesonderten Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung, daß die Unterschrift nicht auf dem beim Verbraucher verbleibenden Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen muß, sondern auch auf ein anderes Exemplar gesetzt werden kann, das der Kreditgeber behält. Die gesonderte Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung soll - ebenso wie ihre vom Gesetz vorgeschriebene drucktechnisch deutliche Gestaltung die erhöhteAufmerksamkeit der Verbrauchers hervorrufen und auf diese Weise verhindern, daß er die Widerrufsbelehrung übersieht (BGHZ 119, 283 [296] = NJW 1993,64). Dieser Zweck ist erreicht, wenn der Verbraucher die Unterschrift geleistet hat. Ob die Unterschrift auf dem bei ihm verbleibenden oder dem für den Kreditgeber bestimmten Exemplar erfolgt, ist insoweit unerheblich. Einer durch die Unterschrift auf dem beim Verbraucher verbleibenden Exemplar hervorgerufenen "zusätzlichen Optik" (OLG Schleswig, WM 1997, 1986 [1988]) bedarf es nicht, nachdem der Verbraucher durch die Unterschrift auf sein Widerrufsrecht aufmerksam gemacht worden ist. Dem Gesetz und seineramtli chen Begründung läßt sich insoweit nichts entnehmen. Während der Verbraucher seine Unterschrift auf dem bei ihm verbleibenden Exemplar der Widerrufsbelehrung nicht benötigt, hat der Kreditgeber ein erhebliches Interesse daran, daß die Unterschrift des Verbrauchers auf seinem Exemplar erfolgt. Denn er trägt nach den allgemeinen Regeln nicht nur die Beweislast dafür, daß der Verbraucher die Widerrufsbelehrung erhalten hat (amtl. Begr., BT-Dr 11/5462, S.62; allg. M.); er muß auch beweisen, daß der Verbraucher sie unterschrieben hat (Vortmann, § 7 Rdnr. 30). Dieser Beweis wäre erheblich erschwert, wenn die Unterschrift des Verbrauchers auf dem ihm verbleibenden Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen müßte. In diesem Fall würde zudem der Abschluß von Kredit- verträgen nach dem Verbraucherkreditgesetz unter Abwesenden unnötig erschwert. Um sicher zu gehen, daß der Verbraucher die für ihn selbst bestimmte Widerrufsbelehrung unter schrieben hat, müßte der Kreditgeber sie sich übersenden lassen, um sie anschließend zum Verbleib bei dem Verbraucher an diesen zurückzuschicken. 3. War die Widerrufsbelehrung nach alledem nicht nur inhaltlich, sondern auch formal ordnungsgemäß, war die einwöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen und der Franchisevertrag wirksam geworden, als der Widerruf des Kl. mit Anwaltsschreiben vom 27.1. und 8.2. 1995 erfolgte. Rückabwicklungsansprüche nach § 7 IV VerbrKrG i. V. mit § 3 HWiG stehen dem Kl. daher nicht zu. Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß ohnehin nur die Teile eines Franchisevertrags von der Widerrufserklärung erfaßt und nach § 3 HWiG abgewickelt werden, die kreditrechtlicher oder kreditähnlicher (§ 2 VerbrKrG) Natur sind, während sonstige Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 139 BGB gem. §§ 812 ff. BGB herausverlangt werden können (BGHZ 128, 156 [165 f.] = NJW 1995, 721). III. Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten. Das LG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich der auf Abschluß des Franchisevertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 1 HWiG ein Widerrufsrecht besteht. Unabhängig davon hat der Kläger ein ihm möglicherweise zustehendes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgerecht nach § 2 HWiG ausgeübt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter II 2 verwiesen werden, da die Regelung des § 2 HWiG inhaltlich § 7 II VerbrKrG entspricht. IV. Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif. Das LG hat bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen des § 18 III des Franchisevertrags für die vom Kläger hilfsweise erklärte Kündigung vorliegen. Sollte dies der Fall und die Kündigung deswegen berechtigt sein, könnte der Kläger nicht nur die Herausgabe der Versicherungspolice und die Bürgschaftsurkunde beanspruchen, sofern zu sichernde Forderungen der Bekl. nicht mehr bestehen. Der Kl. könnte darüber hinaus - etwa aus nachvertraglicher Treuepflicht (vgl. BGHZ 128, 67 [70] = NJW 1995, 524 zum Kfz-Vertragshändlerverhältnis) - einen Anspruch auf Rückkauf des restlichen Warenlagers haben, zu dessen Unterhaltung der Kl. vertraglich verpflichtet war. Die entgegenstehende Regelung in § 21 IV letzter Satz des Franchisevertrags, wonach eine Übernahmeverpflichtung seitens des Franchisegebers nicht besteht, dürfte angesichts dessen, daß gem. § 21 I des Vertrags nach dessen Beendigung der Franchise-Nehmer nicht berechtigt ist, die vom Franchise Geber hergestellten oder gehandelten Produkte zu vertreiben, wegen unangemessener Benachteiligung des Franchisenehmers (§ 9 I AGBG) unwirksam sein. Die Parteien haben nach Zurückverweisung der Sache an das LG Gelegenheit, hierzu ergänzend vorzutragen. Danach könnte zumindest auch ein Teil des vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs im Falle einer wirksamen Kündigung begründet sein.

Fazit

Das Erfordernis der Widerrufsbelehrung bei Franchiseverträgen mit Bezugsbindung ergibt sich heute aus den §§ 505, 507, 355 BGB. Eine gesonderte Unterschrift des Verbrauchers auf der Widerrufsbelehrung ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen.

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