I. Das LG hat im wesentlichen ausgeführt: Auf den Franchisevertrag der Parteien sei das Verbraucherkreditgesetz nach seinen §§ 1, 2 Nr. 2, 3 I Nr. 2 in sachlicher und persönlicher Hinsicht anwendbar. Der Widerruf des Klägers vom 8.2.1995 sei rechtzeitig erfolgt. Die ihm von der Beklagte ausgehändigte Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz sei zwar inhaltlich nicht zu beanstanden, jedoch formal nicht ordnungsgemäß und daher unzureichend.
Gem. § 7 II 2 VerbrKrG müsse die dem Verbraucher ausgehändigte Widerrufsbelehrung von diesem unterzeichnet sein. Das entspreche dem eindeutigen Wortlaut der Regelung und ihrem Zweck, dem Verbraucher durch die Unterzeichnung der Belehrung das ihm zustehende Widerrufsrecht besonders zu verdeutlichen. Diese Warnfunktion werde im Falle der Überlassung einer Belehrung ohne Unterschrift des Verbrauchers erheblich eingeschränkt. Durch ein Hinauszögern der Unterschrift könne der Verbraucher die Zeit bis zum Wirksamwerden seiner Willenserklärung nicht zum Nachteil des Franchisegebers verlängern. Diesem sei es unbenommen, auf die Leistung der Unterschrift hinzuwirken bzw. ihre Verweigerung als Widerspruch zu werten. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts durch den Kl. sei angesichts des Gesetzeszwecks auch nicht rechrsmißbräuchlich. Gem. § 7 IV VerbrKrG i. V. mit § 3 I 1 HWiG könne der Kläger von der Beklagten Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen verlangen. Insoweit sei das Zahlungsbegehren lediglich in Höhe von 85.641,81 DM begründet.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Ent gegen der Ansicht des LG ist die Beklagte nicht gem. § 7 IV VerbrKrG i. V. mit § 3 I 1 HWiG verpflichtet, dem Kläger die von ihm empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
1. Keinen Bedenken begegnet allerdings die Annahme des LG, auf den Franchisevertrag der Parteien sei das Verbraucherkreditgesetz in sachlicher und persönlicher Hinsicht anzuwenden. Die Verpflichtung des Klägers zum wiederkehrenden Bezug von Waren der Bekl., die sich nach der von der Revision nicht angegriffenen Auslegung des LG aus der Ausschließlichkeitsbindung des Klägers an die Beklagte ergibt, fällt unter § 2 Nr.3 VerbrKrG (vgl. BGHZ 128, 156 [160] = NJW 1995, 721). Daß der Kläger vor Abschluß des Franchisevertrags geschäftsführender Gesellschafter einer mit dem Vertrieb von Leuchten befaßten GmbH war, steht seiner Verbrauchereigenschaft nicht entgegen. ...
Das muß erst recht gelten, wenn der Verbraucher- wie hier der Kläger - das andere gewerbliche Unternehmen bei Vertragsschluß nicht mehr betreibt.
2. Zu Unrecht ist das LG jedoch davon ausgegangen, der Kläger habe das ihm nach §§ 2, 7 I, II VerbrKrG zustehende Widerrufstecht fristgerecht ausgeübt. Der Kläger hat seine auf den Abschluß des Franchisevertrags gerichtete Willenserklärung erst mit Anwaltsschreiben vom 27.1. und 8.2.1995 widerrufen lassen. Der Lauf der nach § 7 I VerbrKrG einwöchigen Widerrufsfrist begann indessen gem.. § 7 II 2 VerbrKrG bereits mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung, die unstreitig am 8.8.1994 erfolgt ist. Entgegen der Ansicht des LG ist die dem Kläger von der Beklagten ausgehändigte Belehrung nicht zu beanstanden, so daß das Widerrufsrecht des Kl. nicht gem. § 7 II 2 VerbrKrG erst ein Jahr nach Abgabe seiner auf den Abschluß des Franchisevertrags gerichteten Willenserklärung erlosch.
a) Im Ergebnis zutreffend hat auch schon das LG angenommen, daß die dem Kläger von der Beklagte erteilte Widerrufsbelehrung den inhaltlichen Anforderungen des § 7 II 2 VerbrKrG entspricht. Zwar belehrt der unmittelbar über der Unterschriftszeile stehende Text selbst weder über den Beginn der Widerrufsfrist (zu diesem Erfordernis vgl. BGHZ 121, 52) noch darüber; daß der Widerruf schriftlich erfolgen muß (§ 7 IVerbrKrG). Beides ergibt sich jedoch aus dem eingangs der Widerrufsbelehrung in den maßgeblichen Teilen auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut des § 7 VerbrKrG, auf den in der eigentlichen Belehrung Bezug genommen wird und der damit Inhalt der Belehrung geworden ist. ...
...Daß zwischen dem auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut des § 7 VerbrKrG und der über der Unterschriftszeile befindlichen Erklärung ein Absatz eingeschoben ist ("Gem. § 2 S. 1 Halbs. 2 VerbrKrG ..."), der den Inhalt der Vorschrift des § 2 Nrn. 2 und 3 (nicht S. 1 Halbs. 2) VerbrKG wiedergibt, steht der Annahme einer "gesonderten Unterschrift" (vgl. dazu BGHZ 119, 283 [295ff.] =NJW 1993, 64; BGHZ 129, 371 [374] = NJW 1995,2290) nicht entgegen. Damit wird dem Kläger die weitere Belehrung zuteil, daß die zuvor abgedruckten Abs. 1 und 2 des § 7 VerbrKrG, die den Abschluß eines Kreditvertrags vor aussetzen, auch auf Verträge der vorliegenden Art Anwendung finden und dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumen.
...
b) Nicht gefolgt werden kann dagegen der Ansicht des LG, die dem Kläger von der Beklagten ausgehändigte Widerrufsbelehrung sei formal unzureichend, weil sie von ihm nicht unterschrieben gewesen sei. Der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist setzt zwar nicht nur die Aushändigung einer (inhaltlich ordnungsgemäßen) Widerrufsbelehrung an den Verbraucher, sondern auch dessen gesonderter Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung voraus. Die Unterschrift des Verbrauchers muß jedoch nicht auf dem ihm ausgehändigten Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen, sondern kann - wie hier - auch auf ein anderes Exemplar gesetzt werden, das der Kreditgeber - hier der Franchisegeber - behält. Das folgt allerdings nicht aus dem Wortlaut des § 7 II 2 VerbrKrG, wohl aber aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Erfordernisses einer gesonderten Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung.
aa) Nach dem Wortlaut des § 7 II 2 VerbrKrG muß die dem Verbraucher ausgehändigte Widerrufsbelehrung entgegen der Ansicht des LG nicht bereits vor ihrer Übergabe an den Verbraucher von diesem unterschrieben sein, um den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen. Vielmehr ist vom Gesetz vorgesehen, daß die Widerrufserklärung erst im Anschluß an die Aushändigung unterschrieben wird. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Vorschrift nicht von der Aushändigung einer "unterschriebenen", sondern einer "zu unterschreibenden" Belehrung spricht. Das ändert in dessen nichts daran, daß nach dem Gesetzeswortlaut die dem Verbraucher verbleibende ("ausgehändigt") Belehrung die - hier fehlende - Unterschrift enthalten soll.
bb) Diese Verknüpfung zwischen der dem Verbraucher auszuhändigenden Widerrufsbelehrung und dessen Unterschrift bestand nach der - durch § 7 VerbrKrG ersetzten (vgl. amtl. Begr., BT-Dr 11/5462, S. 21) - Vorschrift des § 1 b AbzG nicht. In Abs. 2 S. 3 dieser Bestimmung war das Unterschriftserfordernis unabhängig von der in dem vorausgehenden S. 2 angesprochenen Aushändigung der Widerrufsbelehrung geregelt. Diese beiden Sätze hat der Gesetzgeber (anders als in § 2 I HWiG, vgl. dazu Soergel/M.Wolf, § 2 HWiG Rdn. 5, 11) in § 7 II VerbrKrG zu einem Satz zusammengezogen. Das ist ersichtlich ohne die Absicht einer sachlichen Änderung allein aus sprachlichen Gründen geschehen. In der amtlichen Begründung heißt es insoweit nur, die Vorschrift des § 6 (jetzt § 7) VerbrKG übernehme das befristete Widerrufsrecht des § 1 b AbzG und lehne sich in ihrer rechtstechnischen Ausgestaltung an die Widerrufsrechte in anderen Gesetzen (darunter auch das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz) an (BT-Dr 11/ 5462, S.21). Der im Fall einer beabsichtigten sachlichen Änderung zu erwartende Hinweis, daß die Unterschrift des Verbrauchers anders als die des Abzahlungskäufers nach § 1 b AbzG auf dem ihm verbleibenden Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen müsse, fehlt an der einschlägigen Stelle der Begründung. Danach spricht die Entstehungsgeschichte des § 7 VerbrKrG gegen eine solche Notwendigkeit.
cc) Darüber hinaus ergibt sich insbesondere aus Sinn und Zweck des Erfordernisses einer gesonderten Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung, daß die Unterschrift nicht auf dem beim Verbraucher verbleibenden Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen muß, sondern auch auf ein anderes Exemplar gesetzt werden kann, das der Kreditgeber behält. Die gesonderte Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung soll - ebenso wie ihre vom Gesetz vorgeschriebene drucktechnisch deutliche Gestaltung die erhöhteAufmerksamkeit der Verbrauchers hervorrufen und auf diese Weise verhindern, daß er die Widerrufsbelehrung übersieht (BGHZ 119, 283 [296] = NJW 1993,64). Dieser Zweck ist erreicht, wenn der Verbraucher die Unterschrift geleistet hat. Ob die Unterschrift auf dem bei ihm verbleibenden oder dem für den Kreditgeber bestimmten Exemplar erfolgt, ist insoweit unerheblich. Einer durch die Unterschrift auf dem beim Verbraucher verbleibenden Exemplar hervorgerufenen "zusätzlichen Optik" (OLG Schleswig, WM 1997, 1986 [1988]) bedarf es nicht, nachdem der Verbraucher durch die Unterschrift auf sein Widerrufsrecht aufmerksam gemacht worden ist. Dem Gesetz und seineramtli chen Begründung läßt sich insoweit nichts entnehmen.
Während der Verbraucher seine Unterschrift auf dem bei ihm verbleibenden Exemplar der Widerrufsbelehrung nicht benötigt, hat der Kreditgeber ein erhebliches Interesse daran, daß die Unterschrift des Verbrauchers auf seinem Exemplar erfolgt. Denn er trägt nach den allgemeinen Regeln nicht nur die Beweislast dafür, daß der Verbraucher die Widerrufsbelehrung erhalten hat (amtl. Begr., BT-Dr 11/5462, S.62; allg. M.); er muß auch beweisen, daß der Verbraucher sie unterschrieben hat (Vortmann, § 7 Rdnr. 30). Dieser Beweis wäre erheblich erschwert, wenn die Unterschrift des Verbrauchers auf dem ihm verbleibenden Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen müßte. In diesem Fall würde zudem der Abschluß von Kredit- verträgen nach dem Verbraucherkreditgesetz unter Abwesenden unnötig erschwert. Um sicher zu gehen, daß der Verbraucher die für ihn selbst bestimmte Widerrufsbelehrung unter schrieben hat, müßte der Kreditgeber sie sich übersenden lassen, um sie anschließend zum Verbleib bei dem Verbraucher an diesen zurückzuschicken.
3. War die Widerrufsbelehrung nach alledem nicht nur inhaltlich, sondern auch formal ordnungsgemäß, war die einwöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen und der Franchisevertrag wirksam geworden, als der Widerruf des Kl. mit Anwaltsschreiben vom 27.1. und 8.2. 1995 erfolgte. Rückabwicklungsansprüche nach § 7 IV VerbrKrG i. V. mit § 3 HWiG stehen dem Kl. daher nicht zu. Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß ohnehin nur die Teile eines Franchisevertrags von der Widerrufserklärung erfaßt und nach § 3 HWiG abgewickelt werden, die kreditrechtlicher oder kreditähnlicher (§ 2 VerbrKrG) Natur sind, während sonstige Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 139 BGB gem. §§ 812 ff. BGB herausverlangt werden können (BGHZ 128, 156 [165 f.] = NJW 1995, 721).
III. Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten. Das LG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich der auf Abschluß des Franchisevertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 1 HWiG ein Widerrufsrecht besteht. Unabhängig davon hat der Kläger ein ihm möglicherweise zustehendes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgerecht nach § 2 HWiG ausgeübt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter II 2 verwiesen werden, da die Regelung des § 2 HWiG inhaltlich § 7 II VerbrKrG entspricht.
IV. Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif. Das LG hat bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen des § 18 III des Franchisevertrags für die vom Kläger hilfsweise erklärte Kündigung vorliegen. Sollte dies der Fall und die Kündigung deswegen berechtigt sein, könnte der Kläger nicht nur die Herausgabe der Versicherungspolice und die Bürgschaftsurkunde beanspruchen, sofern zu sichernde Forderungen der Bekl. nicht mehr bestehen. Der Kl. könnte darüber hinaus - etwa aus nachvertraglicher Treuepflicht (vgl. BGHZ 128, 67 [70] = NJW 1995, 524 zum Kfz-Vertragshändlerverhältnis) - einen Anspruch auf Rückkauf des restlichen Warenlagers haben, zu dessen Unterhaltung der Kl. vertraglich verpflichtet war. Die entgegenstehende Regelung in § 21 IV letzter Satz des Franchisevertrags, wonach eine Übernahmeverpflichtung seitens des Franchisegebers nicht besteht, dürfte angesichts dessen, daß gem. § 21 I des Vertrags nach dessen Beendigung der Franchise-Nehmer nicht berechtigt ist, die vom Franchise Geber hergestellten oder gehandelten Produkte zu vertreiben, wegen unangemessener Benachteiligung des Franchisenehmers (§ 9 I AGBG) unwirksam sein. Die Parteien haben nach Zurückverweisung der Sache an das LG Gelegenheit, hierzu ergänzend vorzutragen. Danach könnte zumindest auch ein Teil des vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs im Falle einer wirksamen Kündigung begründet sein.