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BGH, Urteil vom 14.12.1994, Az.: VIII ZR 46/94 („Ceiling Doctor“)

Franchisevertrag und Verbraucherkreditgesetz außerdem zur Rückabwicklung des Franchiseverhältnisses nach Widerruf

Leitsatz

Leitsätze des Gerichts: 1. Die in einem Franchisevertrag enthaltene Vereinbarung über die Verpflichtung des Franchisenehmers zum wiederkehrenden Bezug von Waren des Franchisegebers fällt unter § 2 Nr. 3 VerbrKrG. 2. Bei der Frage, ob die aufgrund einer Bezugsverpflichtung i. S. des § 2 Nr. 3 VerbrKrG zu er-werbenden Sachen für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt sind, ist nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung, sondern auf den des Vertragsschlusses abzustellen. 3. Um ein von der Ausnahmeregelung des § 11 VerbrKrG ("es sei denn ...") nicht erfaßtes Verbrauchergeschäft im Existenzgründungsstadium handelt es sich auch dann, wenn der Verbraucher zwar bereits ein gewerbliches Unternehmen betreibt, die Kreditmittel aber zum Aufbau einer neuen, mit der ersten nicht in Zusanimenhang stehenden gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt sind. 4. § 3 1 Nr. 2 VerbrKrG findet auch keine analoge Anwendung auf die in § 2 VerbrKrG genannten Verträge. 5. Nur die Teile des Franchisevertrages werden von der Widerrufserklärung des Franchisenehmers erfaßt und nach § 3 HWiG abgewickelt, die kreditrechtlicher oder kreditähnlicher (§ 2 VerbrKrG) Natur sind.

Zum Sachverhalt

Der Kläger und der Beklagte zu 1 unterzeichneten am 14.12. 1991 zwei "Lizenzverträge", durch die dem Kläger "exklusiv" das Recht eingeräumt wurde, das Reinigungssystem "Ceiling Doctor“, für das der Beklagte zu 1 eine Hauptlizenz erworben hatte, in den "Regierungsbezirken Bremen und Weser-Ems" einzusetzen. Gegenstand dieses Systems ist ein von einem amerikanischen Hersteller entwickeltes Konzept zur Gebäudereinigung, bei dem durch die Kombination verschiedener Chemikalien und mechanischer Hilfsmittel die behandelten Stoffe so gut gereinigt werden sollten, daß eine an sich erforderliche Renovierung noch hinausgeschoben werden kann. Für dieses Vertriebsrecht sollte der Kläger neben einer monatlichen Franchise-Gebühr eine einmalige Lizenzgebühr in Höhe von 100 000 DM hinsichtlich des "Regierungsbezirkes Bremen" und in Höhe von 200 000 DM bezüglich des Regierungsbezirkes Weser-Ems" - jeweils zzgl. Mehrwertsteuer - zahlen. Außerdem verpflichtete sich der KI., auf die Dauer von zehn Jahren unter Einsatz all seiner Kräfte das geschützte Gebiet aufzubauen und alle in einer Anlage C aufgeführten Materialien, die für das Funktionieren des Systems benötigt werden", vom Beklagte zu 1 zu kaufen, während dieser die Verpflichtung übernahm, den Kläger mit technischer Ausrüstung und Know-how zu versehen, einen Angestellten des Kläger für den Zeitraum von zwei Wochen aus- und den Kläger durch Seminare, Schulungen und Rundschreiben weiterzubilden. Der Kläger zahlte an den Beklagte zu 1 auf die einmalige Lizenzgebühr" einschließlich Mehrwertsteuer einen Betrag von 114 000 DM. Mit Anwaltsschreiben 15. 5. 1992 ließ der Kläger,die Verträge" nach dem Verbraucherkreditgesetz widerrufen. Er hält sie überdies für formnichtig nach § 34 GWB. Der Beklagte zu 2 ist Anfang 1992 in das Geschäft des Beklagten zu 1 eingetreten. Mit der vorliegenden Klage, die er außerdem darauf gestützt hat, daß die Verträge wegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nach § 138 BGB sittenwidrig und aufgrund - gleichzeitig erklärter - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig seien, hat der Kläger die Rückzahlung der entrichteten Lizenzgebühr von 114000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16. 6.1992 beansprucht. Die Beklagte sind der Kläger entgegengetreten. In der Berufungsinstanz haben sie die Auffassung vertreten, das Verbraucherkreditgesetz finde keine Anwendung, weil der Kläger - jedenfalls zusammen mit seiner Ehefrau - an verschiedenen Standorten Einzelhandelsgeschäfte für Schreib-, Spiel- und Kurzwaren betreibe und daher beim Abschluß der streitigen Verträge bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe. Außerdem haben sie geltend gemacht, ein eventueller Rückzahlungsanspruch des Klägers sei nach den Grundsätzen der Saldotheorie- wegen der von ihnen erbrachten Leistungen, insb. der umfangreichen Schulungsmaßnahmen, erloschen. Das von ihnen vermittelte Know-how habe sich der Kläger auch dadurch zunutze gemacht, daß er es samt Grundausstattung und Warenbestand an einen interessierten Dritten verkauft habe. Das dabei erzielte Entgelt sei mindestens so hoch wie die Klageforderung. Jedenfalls könne der Kläger Rückzahlung der Lizenzgebühr lediglich zinslos und nur Zug-urn-Zug gegen Herausgabe der als Grundausstattung und der darüber hinaus erhaltenen Gegenstände beanspruchen, die die Beklagte im Einzelnen aufgeführt haben. Das LG hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das OLG hat die Berufung der Beklagte mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung nur Zug-urn-Zug gegen Rückgabe eines - im einzelnen bezeichneten - Teils der von den Beklagte herausverlangten Gegenstände zu erfolgen habe. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagte, mit der sie in erster Linie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Vorsorglich erstreben sie eine ihrem hilfsweisen Berufungsbegehren entsprechende weitergehende Zug-umZug-Leistung des Klägers und den Wegfall der Verzinsung des Klagebetrages. Soweit sich die Revision gegen die Zuerkennung von Zinsen und den Umfang des Zug-um-Zug-Vorbehalts richtete, wurde sie als unzulässig verworfen; im übrigen wurde die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung

A. Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit mit ihm nach dem Inhalt des Rechtsmittelantrags die Zuerkennung von Zinsen aus dem Klagebetrag und der - vermeintlich zu geringe - Umfang der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung des Kläger angefochten wird. Hierzu fehlt es an der nach § 554 111 Nr. 3 ZPO erforderlichen Revisionsbegründung. Sind mehrere Ansprüche Gegenstand des angefochtenen Urteils, müssen die Revisionsgründe für jeden von ihnen dargelegt werden. Das ist - ausnahmsweise - nur dann nicht erforderlich, wenn das Bestehen eines Anspruchs unmittelbar von dem Bestehen eines anderen abhängt, der seinerseits mit der Revision in zulässiger Weise angegriffen wird. Das ist bezüglich des Umfangs des Zug-um-Zug-Vorbehalts ersichtlich nicht der Fall. Dieser ist zwar dem Grunde, nicht aber dem Umfang nach, um den es der Revision insoweit allein geht, durch das Bestehen des Klageanspruchs bedingt. Hinsichtlich des Zinsanspruchs bedurfte es allerdings keines besonders begründeten Angriffs, soweit die Revision - in erster Linie - das Bestehen des Zahlungsanspruchs bekämpft. Würde dieser verneint, dann entfiele ohne weiteres auch ein Zinsanspruch. Die Revision greift indessen - nach ihrem Antrag - die Zuerkennung von Zinsen durch das Berufungsgericht. hilfsweise auch für den in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht. zu bejahenden (dazu unten B II) Fall an, daß der Anspruch auf Rückzahlung der vom Kläger entrichteten Lizenzgebühr gerechtfertigt ist. Anders als bei der Abweisung des Hauptanspruchs folgt in diesem Fall aus der Entscheidung über den Hauptanspruch nicht zugleich die Unbegründetheit des Zinsbegehrens. Deshalb hätte es insoweit einer eigenständigen Revisionsbegründung und Kennzeichnung der verletzten Rechtsnorm bedurft. B. Im Übrigen ist die Revision zwar zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Das BerGer. hat ausgeführt, entgegen der Auffassung des LG seien die Lizenzverträge nicht wegen Verstoßes gegen das Kartellgesetz nichtig. Sie seien jedoch nicht wirksam geworden, weil der Kläger seine auf den Abschluß der Verträge gerichtete Willenserklärung wirksam gern. § 8 VerbrKrG widerrufen habe und ihm daher ein Rückforderungsanspruch nach § 7 IV VerbrKrG i. V. mit § 3 1 HWiG zustehe. Das - auch zeitlich eingeifende - Verbraucherkreditgesetz sei sachlich anwendbar. Der Beklagte sei in dem Lizenzvertrag die Verpflichtung zum wiederkehrenden, d. h. nach seinem wechselnden Bedarf erfolgenden Bezug von Sachen eingegangen. Diese Verpflichtung falle unter die Regelung des § 2 Nr. 3 VerbrKrG. Die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes (§ 11 VerbrKrG) lägen gleichfalls vor. Der Beklagte zu 1 habe die Lizenzverträge als Kreditgeber" in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit, nämlich der Verwertung der erworbenen Hauptlizenz, abgeschlossen. Der Kläger habe dabei als privater Verbraucher gehandelt. Die Ausnahmeregelung des § 11 VerbrKrG, wonach das Gesetz keine Anwendung finde, wenn der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit des Kreditnehmers bestimmt sei, greife hier nicht ein. Das gelte auch, wenn man von dem Vortrag der Beklagte ausgehe, daß der Kläger einen Einzelhandel mit Schreib-, Spiel- und Kurzwaren betrieben habe. Das sei unschädlich, weil diese gewerbliche Tätigkeit mit der durch die Lizenzverträge begründeten Bezugspflicht nichts gemein habe, sondern völlig andersartig sei. Unerheblich sei auch, daß sich die Bezugsverpflichtung erst im Laufe der Durchführung der Lizenzverträge ergebe. Durch den innerhalb der - mangels Widerrufsbelehrung ein Jahr betragenden - Widerrufsfrist erklärten Widerruf seien die Lizenzverträge insgesamt unwirksam geblieben. Das Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG umfasse nicht nur die Bezugspflicht aus dem jeweiligen Vertrag, sondern den ganzen Vertrag. Davon abgesehen würden nach Wegfall der Bezugsverpflichtung des Klägers die Lizenzverträge auch insgesamt ihren Sinn verlieren, so daß nicht davon ausgegangen werden könne, die Verträge hätten nach dem Willen der Vertragspartner auch bei Unwirksamkeit der Bezugsverpflichtung des Kläger bestehen bleiben sollen. Dies unterstreiche Nr. XXI der Verträge, wonach der Lizenzvertrag in keiner Weise, auch nicht in Teilen ergänzt oder für unwirksam erklärt werden könne. Soweit der Kläger seinerseits nach § 7 IV VerbrKrG i. V. mit § 3 HWiG verpflichtet sei, die von ihm im Rahmen der Lizenzverträge empfangenen Leistungen zurückzugewähren, werde die Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Zug-um-Zug-Vorbehalt hinreichend gewährleistet. Dieser sei auf die Gegenstände zu beschränken, zu deren Rückgabe sich der Kläger noch imstande erklärt habe. Wertersatz für erbrachte Schulungen brauche er nicht zu leisten, weil ihm kein vermögenswerter Vorteil verblieben sei. Ob das dein Kläger vermittelte Know-how auch unabhängig von dem speziellen Reinigungssystem, das vom Kläger nicht mehr angewandt werde, einen selbständigen Wert verkörpere, sei selbst nach dem Vortrag der Beklagte nicht erkennbar. Auch sei nicht ersichtlich, daß der Kläger an einen eventuellen Abkäufer irgendetwas veräußert haben könnte, was ihm zuvor von den Beklagten im Zusammenhang mit den Lizenzverträgen vermittelt worden sei. Auch der Beklagte zu 2 hafte für die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs des Kläger Er sei der Rückzahlungsschuld des Beklagte zu 1 beigetreten. Außerdem ergebe sich seine Haftung aus §§ 28, 128 HGB. Durch den Eintritt des Beklagten zu 2 in das Einzelhandelsgeschäft des Beklagten zu 1, das ein Grundhandelsgewerbe zum Gegenstand gehabt habe, sei eine offene Handelsgesellschaft entstanden. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung und den Revisionsangriffen stand. 1. Das Berufungsgericht. ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei den in Rede stehenden Lizenzverträgen" um Franchise-Verträge handelt und die darin enthaltene Regelung, die den Kläger verpflichtete, zehn Jahre lang vom Beklagte zu 1 die für das Funktionieren des Reinigungssystems benötigten Materialien zu kaufen, als Verpflichtung zum wiederkehrenden Warenbezug unter § 2 Nr. 3 VerbrKrG und damit in den sachlichen Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fällt. § 2 Nr. 3 VerbrKrG entspricht § 1 c Nr. 3 des durch das Verbraucherkreditgesetz abgelösten Abzahlungsgesetzes. Daß die in einem Franchise-Vertrag enthaltene Vereinbarung über die Verpflichtung des Franchise-Nehmers zum Bezug von Waren des Franchise- Gebers von dieser Vorschrift erfaßt wurde, hat der Senat bereits durch Urteil vom 16. 4. 1986 (BGHZ 97,351 = NJW 1986,1988 = LM § 1 c AbzG Nr. 6) entschieden. Durch § 2 VerbrKrG sollte die bisherige Rechtslage erklärtermaßen (vgl. BT-Dr 11/5452, S. 35, 41) nicht zum Nachteil des Verbrauchers geändert werden. 2. Der Kläger konnte deshalb seine auf den Abschluß der Bezugsvereinbarung gerichtete Willenserklärung widerrufen (§§ 2, 7 1, 11 VerbrKrG), wenn die Vertragsparteien die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (§ 11 VerbrKrG) erfüllten (a) und keine Ausnahmevorschrift eingreift (b). Das ist der Fall. a) Entsprechend § 11 VerbrKrG, dessen Abgrenzungskriterlen sinngemäß auch für die von § 2 VerbrKrG erfaßten Verträge gelten, muß der Verkäufer (Franchise-Geber) die Liefervereinbarung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit getroffen haben, während der Käufer (Franchise-Nehmer) seine diesbezügliche Willenserklärung als privater Verbraucher abgegeben haben muß, was nur der Fall ist, wenn die Lieferungen nach dem Vertragsinhalt nicht für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt sind. Diesen Erfordernissen ist hier genügt. aa) Daß der Beklagte zu 1 bei Abschluß der Franchise-Verträge, die der Verwertung der von ihm erworbenen Hauptlizenz dienten, in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelte, hat das BerGer. rechtlich einwandfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt. bb) Andererseits besaß der Kläger die in § 11 VerbrKrG vorausgesetzte Verbrauchereigenschaft. Die im Franchise- Vertrag genannten Waren, zu deren wiederkehrenden Bezug er sich als natürliche Person verpflichtete, waren entgegen der Auffassung der Revision nicht für eine von ihm bereits ausgeübte gewerbliche Tätigkeit bestimmt. Die Bezugsverpflichtung diente der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, d.h. einer Existenzgründung. Wie sich aus dem gesetzlichen Abgrenzungskriterium "bereits ausgeübte" Tätigkeit ergibt, werden Kreditverträge i. S. des § 111 VerbrKrG und demzufolge auch die ihnen gleichgestellten Verträge i. S. des § 2 VerbrKrG auch dann, wenn der Leistungsgegenstand für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet werden soll, grundsätzlich vom Schutzbereich des § 11 VerbrKrG erfaßt, soweit sie Existenzgründungscharakter haben und daher der Verwendungszweck des "Kredits" in erst zukünftiger gewerblicher Nutzung liegt. (1) In der Literatur wird allerdings teilweise die Auffassung vertreten, die in Franchise-Verträgen enthaltene Bezugsverpflichtung des Franchise-Nehmers beziehe sich immer, namentlich auch dann auf eine „bereits ausgeübte“ gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 11 VerbrKrG, wenn sie noch vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit eingegangen worden sei, weil sie ihrem Inhalt nach nicht der Existenzgründung diene, sondern sich auf die Phase der Ausübung des Gewerbes durch Umsatzgeschäfte erstrecke (so: Bruchner/Ott/Wagner- Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 26; wohl auch Vortmann, Verbraucherkreditgeschäft, § 2 Rdnr. 3). Dem kann in Übereinstimmung mit der in der Literatur überwiegenden Meinung (vgl. u.a. Graf v. Westphalen/Emmerich Kessler, VerbrKrG, §2 Rdnrn. 25, 26; Ulmer/Habersack, VerbrKrG, § 2 Rdnr. 27; Drescber, VerbrKrG und Bankenpraxis, Rdnr. 41 m.w. Nachw.) und der Rechtsprechung (OLG Hamm, NJW 1992, 3179 = ZIP 1992, 1224) nicht gefolgt werden. Bei der Frage, ob die vom Franchise-Nehmer zu beziehenden Waren für eine "bereits ausgeübte" gewerbliche Tätigkeit "bestimmt" sind, ist nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Bezugsverpflichtung, nämlich des vorgesehenen zukünftigen tatsächlichen Bezugs der Waren, sondern auf den der Begründung dieser Verpflichtung, also des Abschlusses des Franchise-Vertrages abzustellen. Das folgt zwingend daraus, daß der in § 11 VerbrKrG verwendete (Zeit-)Begriff bereits" an den Vertragsschluß anknüpft. (2) Auch wenn der Kläger, was die Beklagte behauptet haben und mangels gegenteiliger Feststellungen des BerGer. für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, zur Zeit des Abschlusses der Franchise-Verträge Einzelhandelsgeschäfte für Schreib-, Spiel- und Kurzwaren betrieb, hat dies seine Verbrauchereigenschaft unberührt gelassen. Um ein von der Ausnahmeregelung des § 11VerbrKrG ("es sei denn ...") nicht erfaßtes Verbrauchergeschäft im Existenzgründungsstadium handelt es sich auch dann, wenn der Verbraucher zwar bereits über ein gewerbliches Unternehmen verfügt, die Kreditmittel" (hier: der Gegenstand der Bezugsverpflichtung) aber zum Aufbau eines neuen, mit dem ersten - wie hier - nicht in Zusammenhang stehenden, sondern davon klar abgegrenzten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Unternehmens bestimmt sind (vgl. Ulmer/Habersack, § 3 Rdnr. 8; Graf v. Westphalen/Emmerich/Kessler, § 1 Rdnr. 43, § 3 Rdnr. 20; OLG Hamm, NJW 1992, 3179 = ZIP 1992, 1224). Die verschiedentlich vertretene Gegenmeinung, wonach ein ' e zusätzliche Existenzgründung mangels Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers generell (so Vortmann, § 1 Rdnr. 6; Bülow, VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 26 m.w. Nachw.) oder jedenfalls dann nicht mehr in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen soll, wenn die Begründung der ursprünglichen Existenz im Wege ' einer Kreditaufnahme erfolgte (so Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt § 3 Rdnr. 14), beachtet nicht, daß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 VerbrKrG ein "Kredit" nur dann nicht mehr als privater Verbraucherkredit anzusehen ist, wenn er für die vom Kreditnehmer bereits . ts ausgeübte, d. h. für eine konkret schon bestehende gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. Hierdurch unterscheidet sich die Ausnahmeregelung in § 11 VerbrKrG auch von der allgemeiner gefaßten Vorschrift des § 6 Nr. 1 Alt. 1 HWiG, nach der dieses Gesetz keine Anwendung findet, "wenn der Kunde den Vertrag in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit abschließt". Deshalb setzt sich der erkennende Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht in Widerspruch zu dem Urteil des XII. Zivilsenats des BGH vom 4. 5. 1994 (NJW 1994,2759 = LM H. 11/1994 HWiG Nr. 15 = WM 1994,1390), soweit darin ausgesprochen wurde, die Vorschriften über den Widerruf von Haustürgeschäften seien nach § 6 Nr. 1 Alt. 1 HWiG selbst dann nicht anzuwenden, wenn ein selbständig erwerbstätiger Kunde den Vertrag zur Vorbereitung einer weiteren, bisher nicht ausgeübten Erwerbstätigkeit abschließe. b) Der Schutz des Verbraucherkreditgesetzes ist dem Kläger auch nicht - wie die Revision geltend macht - deshalb verschlossen, weil § 3 1 Nr. 2 VerbrKrG Kreditverträge von der Anwendung des Gesetzes ausnimmt, falls der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis 100000 DM übersteigt. aa) Soweit die Revision meint, diese Voraussetzungen lägen hier vor, da der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis von 100000 DM durch die vom Kläger zu zahlende Lizenzgebühr überschritten sei, verkennt sie, daß es im zu entscheidenden Fall allein um die Bezugsverpflichtung des Kläger geht, für die die Lizenzgebühr unerheblich ist, und daß darüber hinaus die Lizenzgebühr keine Kreditgewährung an den Kläger darstellt. Die Frage könnte nur sein, ob bei den von § 2 VerbrKrG erfaßten Verträgen an Stelle des Nettokreditbetrages i. S. des § 3 1 Nr. 2 VerbrKrG das vertraglich vorgesehene Auftragsvolumen zugrundezulegen und an dem Höchstbetrag von 100 000 DM zu messen wäre (befürwortet: Ulmer/Habersack, § 2 Rdnr. 9). bb) Das braucht indessen nicht vertieft zu werden, weil § 3 1 Nr. 2 VerbrKrG auf die in § 2 VerbrKrG genannten Geschäfte von vornherein keine Anwendung findet. § 2 VerbrKrG erklärt nur wenige Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes für entsprechend anwendbar. Darunter befindet sich § 3 VerbrKrG nicht. Abs. 1 Nr. 2 dieser Bestimmung gleichwohl im Analogiewege für die in § 2 VerbrKrG geregelten Verträge Geltung zu verschaffen, ist entgegen der Auffassung von Ulmer/Habersack (§ 2 Rdnr. 9) nicht "aus Sachgründen" geboten (vgl. Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, § 2 Rdnr. 2). Dagegen spricht der erklärte Wille des Gesetzgebers, durch § 2 VerbrKrG eine Verschlechterung des Verbraucherschutzes gegenüber der bisherigen Rechtslage zu vermeiden (vgl. BT-Dr 11/5462, S. 35, 41). Das Abzahlungsgesetz enthielt indessen keine dem § 3 1 Nr. 2 VerbrKrG entsprechende Einschränkung. Darüber hinaus ist die Verweisung in § 2 VerbrKrG abschließend (so zutr.: Graf v. Westphalen/Emmerich/Kessler, § 2 Rdnr. 28), so daß auch aus diesem Grunde eine analoge Anwendung von darin nicht genannten Vorschriften ausgeschlossen ist. . 3. Da somit die in dem Franchise-Vertrag enthaltene Bezugsverpflichtung in den sachlichen und der Kläger in den persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fielen, stand dem Kläger nach § 2 i. V. mit § 7 VerbrKrG ein Widerrufsrecht zu. Dieses hat er innerhalb der - mangels Widerrufsbelehrung - maßgeblichen Einjahresfrist des § 7 112 VerbrKrG wirksam ausgeübt. Das hat zur Folge, daß die Beklagte zur Rückzahlung der vom Kläger bereits entrichteten Lizenzgebühr einschließlich Mehrwertsteuer verpflichtet sind. a) Diese Verpflichtung ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des BerGer. nicht aus § 3 HWiG, der nach § 7 IV VerbrKrG auf den Widerruf Anwendung findet. Die in § 3 HWiG vorgesehene Rückabwicklung erstreckt sich nur auf die vertraglichen Regelungen, für die das - ausgeübte - Widerrufsrecht bestand. Das war hier lediglich die in dem Franchise-Vertrag vorgesehene Bezugsverpflichtung des Kläger Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz entschieden, daß bei einem Franchise-Vertrag lediglich die Vereinbarungen kaufrechtlicher Natur widerrufbar seien (vgl. etwa BGHZ 97, 351 [360] = NJW 1986, 1988 = LM § 1 c AbzG Nr. 6), was im Regelfall allein auf die Bezugsverpflichtung des Franchise-Nehmers zutraf. Daran hat sich im Grundsatz durch das Verbraucherkreditgesetz nichts geändert. Statt auf die kaufrechtliche, kommt es nunmehr auf die kreditrechtliche (§ 111 VerbrKrG) oder kreditähnliche (§ 2 VerbrKrG) Natur der einzelnen Vereinbarungen an. Diese ist im vorliegenden Fall nur der Warenbezugsverpflichtung des Klägers eigen. Deren Unwirksamkeit zog jedoch die Unwirksamkeit der übrigen Regelungen des Franchise-Vertrages gern. § 139 BGB nach sich. Nach dieser Vorschrift ist regelmäßig das ganze Rechtsgeschäft unwirksam, wenn ein Teil davon unwirksam und nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen sein würde. So liegt der Fall hier. Die Rüge der Revision, das BerGer. habe zu den Voraussetzungen des § 139 BGB fehlerhaft keine Feststellungen getroffen, ist unbegründet. Das BerGer. hat zwar diese Norm nicht ausdrücklich angeführt. In seiner Hilfsbegründung zur Gesamtunwirksamkeit des Franchise-Vertrages sind aber die von der Revision vermißten und nicht angegriffenen Feststellungen enthalten. Dieser hätte es im Übrigen nicht einmal bedurft. Ist - wie hier - ein Teil eines Rechtsgeschäfts unwirksam, dann streitet nach § 139 BGB eine Vermutung dafür, daß das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam ist. Wer sich im Einzelfall auf den gegenteiligen Standpunkt stellt, muß darlegen und notfalls beweisen, daß das Rechtsgeschäft auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre. Daß die Beklagte dieser Darlegungspflicht in den Tatsacheninstanzen genügt hätten, hat die Revision indessen nicht aufgezeigt und ergibt sich auch nicht aus dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Parteivortrag, Ob § 139 BGB hier durch § 6 1 AGBG verdrängt würde (vgl. zum Grundsatz des Vorrangs von § 61 AGBG: BGH, NJW 1992, 896 18971 = LM H. 6/1992 § 765 BGB Nr. 77/78), wenn es sich bei den streitigen Lizenzverträgen um Formularverträge handelte, die unter § 1 1 AGBG fielen, braucht nicht entschieden zu werden. Mangels entsprechenden Parteivortrags kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Lizenzverträge für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen i. S. des § 11 AGBG enthalten. Daher braucht auch nicht geklärt zu werden, ob § 6 1 AGBG überhaupt den Fall erfaßt, daß dem AGB-Gesetz unterfallende Regelungen deshalb keine Wirksamkeit erlangten, weil die auf ihr Zustandekommen gerichtete Willenserklärung nach dem Verbraucherkreditgesetz widerrufen worden ist. Desgleichen bedarf es keines näheren Eingehens auf sie sich aufdrängende Frage, ob § 6 1 AGBG jedenfalls dann keine Anwendung findet, wenn sonst § 139 BGB - wie hier - zum Nachteil des Kunden verdrängt und damit der Schutzzweck des § 6 1 AGBG (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 896 = LM H. 6/1992 § 765 BGB Nr. 77/78) praktisch in sein Gegenteil verkehrt würde. b) Ist hiernach der Franchise-Vertrag insgesamt unwirksam, so hat der Kläger gern. §§ 812 ff. BGB Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Lizenzgebühr, für dessen Erfüllung nach den rechtlich einwandfreien und von der Revision auch hingenommenen Feststellungen des BerGer. der Beklagte zu 2 ebenfalls haftet. c) Auch die Höhe des vom BerGer. zuerkannten Bereicherungsausgleichs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte sind verpflichtet, die vom Kläger geleistete Zahlung insgesamt zurückzuerstatten. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Rückzahlungsanspruch des Klägesr nicht im Wege der Saldierung um den Aufwand der Beklagte zu kürzen, den sie angeblich "im Interesse der Gesamtorganisation und damit auch des einzelnen Lizenznehmers" getätigt haben wollen. Wenn überhaupt wären nur solche Aufwendungen bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, die konkret dem Kläger gegenüber erbracht worden sind. Inwieweit dies der Fall war, läßt sich dem Vorbringen der Beklagte indessen nicht entnehmen. Vergeblich rügt die Revision schließlich, das BerGer. habe das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagte übersehen, daß der Kläger - was sich gleichfalls bereicherungsmindernd auswirken müsse - das Know-how gegen Entgelt an einen Dritten veräußert habe. Das Berufungsgericht brauchte dieser unsubstantiierten Behauptung nicht weiter nachzugehen, nachdem es - von der Revision unangegriffen - festgestellt hatte, die Beklagte hätten nicht dargelegt, inwieweit dem Kläger von ihnen über die nutzlosen Schulungen hinaus allgemein verwertbare Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden seien, die er an seinen angeblichen Abkäufer habe weitergeben können.

Fazit

Die Entscheidung wurde veröffentlicht in BGH, NJW 1995, S. 722 ff.

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