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BGH, Urteil vom 24.02.2005, Az.: III ZB 36/04 (Unternehmereigenschaft)

Zur Unternehmereigenschaft des Franchisenehmers als Existenzgründer

Leitsatz

Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.

Zum Sachverhalt

Vorinstanz: OLG Düsseldorf Der 3. Zivilsenat des BGH hat festgestellt, dass Franchisenehmer auch hinsichtlich der Verträge, die sie in Vorbereitung ihrer Existenzgründung abschließen bereits Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind und unter das Recht der Unternehmer fallen. Die Entscheidung, in der es gar nicht um einen Franchisenehmer ging, ist interessant, da der 3. Zivilsenat die Möglichkeit nutzte nebenbei - in Form eines sog. obiter dictum – die umstrittene Frage, ab wann der Franchisenehmer Unternehmer ist, zu entscheiden.

Die Entscheidung

In den Entscheidungsgründen heißt es: a) Verbraucher im Sinne des … § 13 BGB ist eine natürliche Person, die bei dem Geschäft, … zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. … b) Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (… § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das Geschäft, … im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird. .. aa) Nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition des § 13 BGB … ist die - objektiv zu bestimmende – Zweckrichtung des Verhaltens entscheidend. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, ab (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 aaO S. 2760; OLG Rostock aaO S. 506 f; abweichend OLG Koblenz aaO). Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder dem gewerblichberuflichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist (vgl. Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth aaO § 13 Rn. 9 und § 14 Rn. 10). Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Geschäftsräumen, der Abschluß eines Franchisevertrags … sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet. bb) Es besteht ferner kein Anlaß, demjenigen Verbraucherschutz zu gewähren, der sich für eine bestimmte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit entschieden hat und diese vorbereitende oder unmittelbar eröffnende Geschäfte abschließt. Denn er begibt sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Ein Existenzgründer agiert nicht mehr "von seiner Rolle als Verbraucher her" (so aber MünchKommBGB/Micklitz aaO § 13 Rn. 41). Er gibt dem Rechtsverkehr zu erkennen, daß er sich nunmehr dem Recht für Unternehmer unterwerfen und dieses seinerseits auch in Anspruch nehmen will (vgl. Staudinger/Weick aaO Rn. 60; OLG Oldenburg aaO S. 642). cc) § 507 BGB bestimmt, daß die Vorschriften über Verbraucherdarlehen usw. auch für entsprechende Geschäfte zum Zweck der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gelten, allerdings nur bis zur Höhe von 50.000 €. Damit werden die Existenzgründer in dieser Beziehung und innerhalb dieser Begrenzung Verbrauchern gleichgestellt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß der Gesetzgeber den Existenzgründer grundsätzlich nicht als Verbraucher ansieht (vgl. Soergel/Pfeiffer aaO § 13 Rn. 35 unter Hinweis auf die Materialien zur Schuldrechtsreform 2001 BT-Drucks. 14/6857 S. 32 f Stellungnahme des Bundesrats und 64 f Gegenäußerung der Bundesregierung; Erman/Saenger aaO § 13 Rn. 16 und § 14 Rn. 14; OLG Rostock aaO S. 507 f; s. auch BGHZ 128, 156, 163 zu § 1 Abs. 1 VerbrKrG einerseits, § 6 Nr. 1 Alt. 1 HWiG andererseits; AnwKomm-BGB-Reiff, 2001 § 507 Rn. 1 f; a.A. Palandt/Heinrichs aaO; vgl. zudem Staudinger/Weick aaO Rn. 59). dd) Die Auffassung, daß Existenzgründer nicht Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO sind, steht schließlich in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu vergleichbaren europarechtlichen Vorschriften. Dieser hat entschieden, daß die Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 (BGBl. 1983 II S. 802) dahin auszulegen sind, daß ein Kläger, der einen Vertrag zum Zweck der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden kann (Urteil vom 3. Juli 1997 - C 269/95 Benincasa/Dentalkrit Srl. - JZ 1998, 896, 897 m. Anm. Mankowski). Das europarechtliche Verständnis des Verbraucherbegriffs kann für die Auslegung des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO herangezogen werden, weil diese Bestimmung - wie schon dargelegt - eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift zum Vorbild hatte (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 5 Rn. 16; s. auch OLG Rostock aaO S. 506 f und OLG OldenburgaaO S. 641).

Fazit

Die Entscheidung hat weit reichende Auswirkungen auf Franchiseverträge. Der Franchisenehmer wird in dem Zeitpunkt, in dem er den Franchisevertrag abschließt bereits als Unternehmer eingestuft. Damit unterliegt er beispielsweise dem AGB-Recht der Unternehmer, das deutlich schärfer für den Franchisenehmer ist und dem Franchisegeber auch Klauseln erlaubt, die gegenüber Verbrauchern unwirksam wären. Auch ein gewerblicher Mietvertrag, den der Franchisenehmer für seinen zukünftigen Franchisebetrieb abschließt, unterliegt dem Recht der Unternehmer. Allerdings hat der BGH auch klargestellt, dass der Franchisenehmer im Bereich des Verbraucherkreditrechts wegen der Vorschrift des § 507 BGB über sein Widerrufsrecht zu belehren ist. Rechtsanwalt Dr. Prasse hat in juristischen Zeitschriften stets die Auffassung vertreten, dass der Franchisenehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Franchisevertrages noch als Verbraucher zu beurteilen ist, wenn er Existenzgründer ist. Für diese Auffassung gibt es auch im Gesetz eine Stütze. Verwiesen wird insoweit auf die Beiträge in der ZGS (Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht) 2002, S. 354 sowie seine kritische Besprechung der BGH-Entscheidung in MDR (Monatsschrift für Deutsches Recht) 2005, S. 961. Mit dem Palandt hat sich der wichtigste Kommentar zum BGB dieser Meinung angeschlossen.

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