Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.03.2015, Az.: Kart U 3/13 – „SUBWAY“
Zum Sachverhalt
Die Franchisegeberin, die im Wege der Systemgastronomie im Wesentlichen Sandwiches, Salate und Getränke unter der Wort-/Bildmarke "Subway" durch Franchisenehmer am Markt anbietet. Sie nahm den Beklagten (Franchisenehmer) auf Zahlung vermeintlich rückständiger Franchisegebühren und Werbekostenbeiträge in Anspruch. Nach Ziffer 2 der Franchiseverträge hat der Franchisenehmer eine Franchisegebühr von wöchentlich 8 % des Bruttoumsatzes an den Franchisegeber zu zahlen. Daneben sehen die Verträge die Zahlung eines Werbekostenbeitrages von zunächst wöchentlich 3,5 % und ab dem 01.01.2008 4,5 % des Bruttoumsatzes vor. Über die Feststellung des Umsatzes verhalten sich Ziffer 5 f. der Verträge. Diese bestimmten, dass der Umsatz von Franchisenehmern binnen zwei Tagen nach Ablauf der Geschäftswoche jeweils am Dienstag zu melden ist. Falls der Umsatz nicht rechtzeitig gemedet wird, soll der Franchisegeber berechtigt sein, diesen zu schätzen. Ihre Klage hat die Klägerin auf Forderungsaufstellungen gestützt, in denen sie unter Saldieung der nach Wochenumsätzen berechneten Franchisegebühren und Werbekostenbeiträge mit Zahklungseingängen, Kosten, Rückbuchungenm Verzugszinsen und Korrekturbuchungen offene Beträge von insgesamt € 98.977,50 ermittelt hat. Dabei hat die Klägerin (Franchisegeberin) für den Vertrag Nr. 39791 Buchungen im Zeitraum vom 16.05.2006 bis zum 15.03.2011 zugrundegelegt, für den Vertrag Nr. 4460 Buchungen im Zeitraum vom 15.07.2008 bis zum 15.03.2011.
Der Beklagte hatte eingewandt, die Forderungsaufstellungen der Klägerin seien nicht nachvollziehbar und beruhten auf unzutreffenden Ansätzen. Die erzielten Umsätze seien erheblich niedriger gewesen, die Klägerin stütze ihre Klage auf auf "Fantasieschätzungen". Das Restaurant Nr. 39791 sei bereits am 20.06.2010 geschlossen worden. Geleistete Zahlungen seinen teilweise unberücksichtigt geblieben.
Das Landgericht hatte die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die geltend gemachten Zahlungsforderungen nicnt schlüssig dargelegt seien.
Gegen dieses Urteil des Landgerichts wendete sich die Klägerin mit der Berufung. Das OLG Brandenburg wies die Berufung der Klägerin zurück. Im Ergebnis verneinte es einen Zahlungsanspruch des beklagten Franchisegebers aus denselben Gründen, wie das Landgericht Potsdam (Vorinstanz).
Die Entscheidung
Die Sachbeurteilung des Landgerichts, dass die Klage mangels ausreichenden Sachvortrages der Klägerin unbegründet ist, stellt sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin als zutreffend dar .(...)
Die Klägerin kann die Zahkung vom Beklagten weder auf vertraglicher Grundlage noch aus einem anderen Rechtsgrund beanspruchen, weil sich nicht feststellen lässt, dass nach den Verträgen der Parteien vom Beklagten zu tragenden Franchisegebühren oder Werbekostenbeiträge unbezahlt geblieben sind. (...)
Ein Zahlungsanspruch in bestimmter Höhe lässt sich indes nicht feststellen, weil die Klägerin keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen hat, in welcher Höhe die nach Maßgabe der Verträge anhand der wöchentlichen Bruttoumsätze zu berechenenden Franchisegebühren und Werbekostenbeiträge in den von ihr zugrundeliegenden Zeiträumen angefallen sind. (...)
Unzureichend sind die Darlegungen der Klägerin jedenfalls hinsichtlich der für die Berechnung der Franchisegebühren und Werbebeiträge maßgebenden wöchentlichen Umsätze. (...) Die Klägerin legt ihren Forderungsaufstellungen nach eigener Erklärung diejenigen Umsatzzahlen zugrunde, die entweder vom Beklagten gemeldet oder mangels Meldung des Beklagten von ihr geschätzt worden sind. Dabei erklärt die Klägerin aber nicht, welche Umsatzzahlen auf Meldungen des Beklagten beruhen und welche auf ihren Schätzungen. Ebenso legt sie plausibel dar, anhand welchen Maßstabs die Schätzungen erfolgt sind.(...) Hinzu kommt, dass die Schätzungen der Höhe nach nicht nachvollzogen werden können. Die Verträge der Parteien selbst enthalten keine Festlegung, wie die Schätzung nicht gemeldeter Umsätze zu erfolgen hat. (...) Das fällt der Klägerin zur Last, welche die Darlegungslast für die anspruchsbegründenden Umstände trägt. Soweit es um die geschätzte Umsätze und die Grundlagen der Schätzung geht, ist auch nicht von einer sekundären Darlegungslast des Beklagten auszugehen.
Fazit
Den Franchisenehmer hat Rechtsanwalt Strotmann aus der Kanzlei Dr. Prasse & Kollegen in erster und zweiter Instanz vor Gericht für unsere Kanzlei betreut.
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