Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.08.1997, Az.: 23 U 6920/95
Forderung einer Eintrittsgebühr in einer Formularklausel als unangemessene Benachteiligung des Handelsverterters
Leitsatz
Die formularmäßige Klausel in einem Handelsvertretervertrag (hier: Verwaltung einer Autowaschstraße), nach der der Handelsvertreter für den Systemgebrauch eine "Systemgebühr" oder "Eintrittsgebühr" von 10.000 DM zu zahlen hat, ist nach AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 unwirksam.
Fazit
Die Entscheidung ist veröffentlich in KGR Berlin 1997, 224, 225.
Die Urteil betraf eine sog. "Systemgebühr" in einem Handelsvertretervertrag, der dem AGB-Recht unterliegt (heute §§ 305 ff. BGB). Der "Systemgebühr" stand möglicherweise keine Leistung des Unternehmers gegenüber. Die Entscheidung kann nicht ohne weiteres auf Franchiseverträge übertragen werden, da der Franchisevertrag deutliche Unterschiede zu einem Handelsvertretervertrag aufweist.
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