Kammergericht (Berlin), Urteil vom 18.04.2000, Az.: 5 U 9327/98
Leitsatz
Der im Jahre 1987 erworbene Schutzbereich für eine besondere geschäftliche Bezeichnung, die ursprünglich für ein im Gebiet der ehemaligen Westbezirke Berlins betriebenes Unternehmen aufgrund eines Franchise-Vertrages erworben wurde, hat sich mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 (auch) auf das Gebiet der ehemaligen Ostbezirke Berlins erstreckt. Der Rechtsnachfolger in das Unternehmen kann sich aus eigenem Recht auf diese Priorität gegenüber demjenigen berufen, der dieselbe geschäftliche Bezeichnung zu einem späteren Zeitpunkt von demselben Franchise-Geber erwirbt.
Zum Sachverhalt
Fundstelle: KGR Berlin 2000, 353-355 (Leitsatz und Gründe)
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