Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten aus Verschulden bei bei der Anbahnung von Vertragsverhältnissen Schadenersatz in Höhe von 46.526,89 DM verlangen.
Die Beklagte haftet dem Kläger, weil Herr H. diesen vor Abschluss des Vertrags nicht auf das Fehlen einer Standortanalyse hingewiesen hat. Die Beklagte muss sich gemäß § 278 BGB das Verschulden des Herrn H. zurechnen lassen, weil er für sie den Abschluss des Vertrages vermittelt und vorbereitet hat.
Herr H. war verpflichtet, den Kläger auf das Fehlen einer Standortanalyse hinzuweisen, weil der Kläger durch die Art und Weise des Vertragsschlusses und insbesondere die unbestritten von der Sunpoint insoweit gemachten Vorgaben davon ausgehen musste, dass dem projektierten Sonnenstudio eine Standortanalyse zugrunde lag. Denn nachdem die Sunpoint ihre Studios in die Kategorien "klein", "mittel" und "groß" einteilt und das streitbefangene Studio mit seiner Größe von 144 qm und fünf Bräunungsgeräte als "groß" im Sinne der Klassifizierungen der Sunpoint anzusehen ist, musste der Kläger annehmen, dass der Sunpoint Erkenntnisse darüber vorlagen, dass der gewählte Standort einen Umsatz erwarten ließ, bei dem sich auch ein großes Sonnenstudio rentierlich betreiben lässt. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Sunpoint insoweit eine über das System "try and error" hinausgehende Erkenntnisgrundlage für die Umsatzstärke des Standortes hatte. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt zu behaupten, daß lediglich eine Beispielsrechnung für den Fall der Bewegung des Marktes in eine nicht näher mitgeteilte Richtung erstellt worden sei. Es kommt nicht darauf an, dass mit dem System "try and error" bereits nachhaltige Geschäftserfolge erzielt worden sind. Maßgeblich ist, dass unter diesen Voraussetzungen der Franchisenehmer über den Umfang der Erkenntnisse für die voraussichtlichte Eignung des Standortes aufzuklären ist (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 29. Juni 1995, 1 U 293/94, juris KORE 498119500 = OLGR Rostock 1996, 13 f.), weil ihm die Möglichkeit eröffnet werden muss, selber zu entscheiden, ob er sich auf ein unbestreitbar vorhandenes erhebliches Risiko einlassen will.
Die Beklagte hat dem Kläger alle auf Grund des Vertragsschlusses getätigten Aufwendungen zu erstatten. Denn sie hat ihn gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Er hat unbestritten behauptet, dass er bei Aufklärung über das Fehlen einer Standortanalyse den Vertrag nicht geschlossen hätte.
Der Kläger hat lediglich Aufwendungen in Höhe von 154.884,39 DM dargelegt, auf die er sich die auf Grund des Vertragsschlusses nach seinem eigenen Vortrag erzielten Einnahmen in Höhe von 110.053,50 DM anrechnen lassen muss. Im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Vortrags bezüglich einer Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers hat die Kammer ihren Berechnungen die Bruttobeträge zugrundegelegt. Dies dürfte im Ergebnis jedoch nichts ändern, da von den Ausgaben eine Vorsteuerabzugsberechtigung nur in dem Umfang abgezogen werden kann, in dem der Kläger zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet war und die Einnahmen des Klägers hinter seinen Ausgaben zurückbleiben.
Die Aufwendungen für die behördlichen Genehmigungen (1.-3.) sind ebensowenig bestritten worden wie die Belastung des Beklagten aus der Mietbürgschaft für rückständige Mieten (20.). Die Mietzahlungen an die Beklagte (21.) und die Stromkosten (22.) sind ebenso unstreitig wie die Franchiseeinstiegsgebühr. Auch die Verpflichtungen für die Betriebs- und Betriebshaftpflichtversicherung (5.-6.) sind unbestritten, aber bezüglich ersterer (5.) hat der Kläger lediglich Zahlungen in Höhe von 843,- DM dargelegt. Er hat weiter dargelegt, die durch Vermittlung der Sunpoint begründeten Leasingzahlungen sowohl bezüglich der Sonderzahlung (7.) als auch bezüglich der Raten (8.) bis einschließlich September 1996 erbracht zu haben. Die durch die Umbauten (9.-14.) erfolgten Veränderungen des Studios sind der Beklagten als Hauptmieterin bekannt, zumal sie unbestritten vorgegeben hat, welche Umbauten der Kläger von wem vornehmen lassen müsse. Auf Grund der aussagekräftigen Rechnungen ist das schlichte Bestreiten der Verbindlichkeiten durch die Beklagten nicht hinreichend substantiiert. Auch der behauptete Zahlungsfluss ist durch die vorgelegten Bankauszüge bzw. die quittierte Rechnung belegt und von der Beklagten insoweit auch nicht mehr angegriffen worden. ...
Soweit der Kläger in seine Schadensberechnung unbezahlte Verbindlichkeiten als Schadenspositionen eingestellt hat, kann er von der Beklagten schon deswegen keinen Schadensersatz in Geld verlangen, weil dei Voraussetzungen der §§ 249 Satz 2, 250, 251 BGB nicht erfüllt sind. Insoweit kann der Kläger allenfalls verlangen, dass die Beklagte ihn von diesen Verbindlichkeiten freistellt. Dies gilt insbesondere auch für das Darlehen in Höhe von 50.000,- DM, so dass es nicht mehr darauf ankommt, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Valuta zur Begleichung von Forderungen herangezogen ist, für die bereits oben eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ausgesprochen worden ist. Der Kläger kann insoweit nicht beides verlangen. ...