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LG Berlin, Urteil vom 23.12.1998, Az.: 10 O 580/97

Verbraucherkreditrecht: Widerruf der Willenserklärung, die auf Abschluss eines Masterfranchisevertrages gerichtet war

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion: 1. Zu den Voraussetzungen und Wirkungen eines Widerrufs nach dem Verbraucherkreditgesetz 2. Zu der Rückerstattungspflicht der (Master)-Franchisegebühr nach Widerruf

Die Entscheidung

Der vorliegende Masterfranchisevertrag unterliegt gemäß § 2 Nr. 1, 1 Abs. 1 VerbrKrG dem Verbraucherkreditgesetz. Der (Master)-Franchisenehmer sollte von dem Franchisegeber aufgrund des Masterfranchisevertrages wiederkehrend Mehrwertnummern zur Weitergabe an Dritte - neu zu werbende Mitglieder - beziehen, die diese dann entgeltlich nutzen sollten. Es handelte sich vorwiegend für den Kläger auch um einen "Existenzgründungskredit". Gegenstand des Franchisevertrages war die europaweite Warenvermittlung über ein Faxabrufsystem zwischen Endverbrauchern und Wiederverkäufern auf der einen Seite und Anbietern auf der anderen Seite. Hauptaufgabe des (Master)-Franchisenehmers war es, Mitglieder für die Interessengemeinschaft-Unternehmensgruppe Andromeda zu werben. Mitgliedern sollte gegen Entgelt Mehrwertnummern mitgeteilt werden unter denen sie das Faxabrufsystem Charly anwählen konnten. Über dieses Faxabrufsystem sollten die Mitglieder Angebote von anderen Mitgliedern oder weiteren Anbietern einholen können. Für die erstmalige Zurverfügungstellung der Mehrwertnummer mußte von den Mitgliedern einmalig ein Betrag von 375,- DM eingezahlt werden. ... Die Beklagte als Inhaberin der Hauptlizenz, hat den Masterfranchisevertrag als "Kreditgeberin" in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit, der Verwertung der erworbenen Hauptlizenz mit dem Kläger abgeschlossen. Der Kläger hat bei Abschluß des Master-Franchise-Vertrages auch als privater Verbraucher gehandelt. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 VerbrKG, wonach das Gesetz keine Anwendung findet, wenn der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit bestimmt sei, greift hier nicht ein. Nach dem unstreitigen Vortrag hat sich der Kläger mit dem Abschluß des Masterfranchisevertrages eine selbständige gewerbliche Tätigkeit aufbauen wollen. Nach alledem unterfällt der vorliegende Masterfranchisevertrag dem Verbraucherkreditgesetz. Der Masterfranchisevertrag enthält keine Widerrufsbelehrung, so daß der Kläger diesen gemäß §§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG i.V.m. § 3 Abs. 1 HWIG binnen eines Jahres widerrufen konte. Das hat er hier unbestritten am 17. Juli 1997, damit binnen eines Jahres getan, so daß sich das zugrundeliegende Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt. Im übrigen ist auch die in § 6.4.2. des Masterfranchisevertrages aufgenommenen Klausel, derzufolge der Masterfranchisenehmer bei Kündigung des Vertrages in keinem Fall die gezahlte Masterfranchisegebühr zurückerhält, gemäß §§ 10 Nr. 7, 6 Abs. 1 AGBG unwirksam. Geht man wie vorliegend davon aus, daß der Franchisenehmer nach nur kurzer Zeit den Masterfranchisevertrag mit einmonatiger Kündigungsfrist kündigt, so ist ist der Einbehalt der Masterfranchisegebühr von DM 20.000 pauschal als unangemessen hoch anzusehen. Insoweit hätte jedenfalls zahlreiche Staffelungen aufgenommen werden müssen. Unstreitig ist, daß dem Franchisegeber bei Kündigung jedenfalls seine Auslagen und notwendigen Aufwendungen ersetzt werden müssen. Daß diese jedoch bei einem so geringen Aufwand - der Freischaltung von Mehrwertnummer - den Einbehalt einer Franchisegebühr rechtfertigen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Diese vertragliche Regelung ist daher unwirksam. Von der Unwirksamkeit dieser Regelung wird jedoch nicht der gesamte Masterfranchisevertrag erfaßt (§ 6 Abs. 1, 2 AGBG). Die von dem Kläger in dem Widerruf zu erblickende Kündigung ist wirksam. Aufgrund der Kündigung wandelt sich das zugrundeliegende Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um, so daß beide Vertragsparteien so zu stellen sind, als hätte das Schuldverhältnis zu keiner Zeit bestanden. Daß das Faxabrufsystem nicht funktionstüchtig war, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. ... Da der Kläger das Franchisesystem nur kurze Zeit inne hatte und das Faxabrufsystem nicht funktionstüchtig war, hat die Beklagte dem Kläger die gesamte Franchisegebühr zurückzuzahlen. ...

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