Der Beklagten (=Franchisenehmer-GmbH) steht ein aufrechenbarer Rückzahlungsanspruch in Höhe der von ihr gezahlten Franchisegebühren in Höhe von DM 44.286,35 gegen die Klägerin aus § 812 BGB zu. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Franchisevertrag ist wegen eines Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriften der §§ 4, 6 VerbrKrG nichtig und die darauf geleisteten Zahlungen der Beklagten sind ohne Rechtsgrund erfolgt.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt wirksam in den ursprünglich zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten persönlich geschlossenen Franchisevertrag vom 23.07.1997 durch das handschriftliche Hinzusetzen ihrer Anschrift ihrer Anschrift in den Vertrag durch den Geschäftsführer der Klägerin einbezogen worden ist. Denn auch bei einer Einbeziehung er Beklagten ist der Franchisevertrag wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG wegen der fehlenden
Festlegung des Standortes des Franchisenehmergeschäfts in dem Vertrag selbst nichtig.
Auf den Franchisevertrag vom 23.07.1997 ist das VerbrKrG anzuwenden. Das VerbrKrG ist nach seinem § 2 Nr. 3 auch auf Franchiseverträge mit ihrer Verpflichtung zum wiederkehrenden Warenbezug anwendbar, wenn der Franchisenehmer noch keine andere gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausübt (BGHZ 128, 156, 160; KG, Beschluß vom 11.02.93 - 2 W 706/93). Dieses ist für den Geschäftsführer der Beklagten persönlich bei Abschluß des Vertrages der Fall gewesen. Wie sich aus dem gesetzlichen Abrenzungskriterium "bereits ausgeübte" Tätigkeit ergibt, werden Kreditverträge im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG und demzufolge auch die ihnen gleichgestellten Verträge im Sinne des § 2 VerbrKrG auch dann,
wenn der Leistungsgegenstand für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet werden soll, grundsätzlich vom Schutzbereich des § 1 Abs. 1 VerbrKrG erfaßt, soweit sie Existenzgründungs-charakter haber und daher der Verwendungszweck des "Kredits" erst in zukünftiger Nutzung liegt (vgl. BGHZ 128, 156, 161 f.). Dieses ist vorliegend der Fall.
Der Anwendbarkeit des VerbrKrG steht auch nicht entgegen, daß es sich bei der Beklagten, sollte diese wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, um einen Formkaufmann handelt und daher ihre Verbrauchereigenschaft grundsätzlich nicht gegeben ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Einbeziehung der Beklagten um einen Schuldbeitritt handelt, was die Regelung des in Ziffer 3.1. des Franchisevertrages vom 23.07.1997 nahelegt, oder ob es sich um eine Vertragsübernahme handelt. Denn
auch im letzteren Fall entfällt die Unwirksamkeit wegen Formmangels durch eine Vertragsübernahme nicht. Diese oder ähnliche Rechtsfolgen sind auch der Zession und der Schuldübernahme grundsätzlich unbekannt.
Die mit der Vertragsübernahme herbeigeführte Rechtsnachfolge in den übernommenen Vertrag bewirkt die bloße Auswechselung des Vertragspartners unter Aufrechterhatlung der Identität des Vertrages. Der Rechtsnachfolger erlangt eben die Rechtsstellung, die der ausscheidende Vertragspartner innehatte (vgl. BGHZ 129, 371, 375). Das Wirksamkeitshindernis haftet nicht an der Person des ausscheidenden Vertragspartners, sondern dem Vertrag selbst an. Die Unwirksamkeit eines Vertrages wird nicht durch eine
bloße Auswechselung des Vertragspartners behoben, der Fortbestand der Rechtsfolge der Formnichtigkeit ist nicht davon abhängig, daß der Übernehmer als Vertragspartner schutzwürdig bleibt. Ein formnichtiger Vertrag wird nicht dadurch wirksam, daß der Verbraucher nach Vertragsschluß als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen wird und deshalb gemäß § 1 Abs. 1 VerbrKrG nicht mehr zum geschützten Personenkreis gehört. Ebensowenig kann die Unwirksamkeit dadurch entfallen, daß anstelle des
schutzwürdigen Vertragsteils ein anderer Vertragspartner eintritt, der nicht schutzwürdig ist ( vgl. BGHZ 129, 271, 276; MünchKomm-Ulmer, § 4 VerbrKrG, Rz. 15).
Zur demnach notwendigen Wahrung der Schriftform (§§ 2 Nr. 3, 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG) ist es erfoderlich, sämtliche Teile des Rechtsgeschäfts in die Urkunde aufzunehmen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Vertragsparteien in dem Vertrag ... den endgültigen Standort des Franchisenehmers nicht festgelegt haben. ...Dieser Standort ist ausweislich der Punkte ... des Franchisevertrages für die Klägerin von wesentlicher Bedeutung. Darüber hinaus gehlt die in Ziffer ... und ... des Franchisevertrages genannte Anlage 2 mit den Richtlinien der Klägerin, nach denen diese Beklagte ihre Filiale einzurichten hatte.
Die Höhe der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten und aus der Nichtigkeit des Franchisevertrages ... folgenden Rückzahlungsforderung aus § 812 BGB folgt aus der von dem Beklagten überreichten Bilanz für 1998 und von den von der Beklagten überreichten Kontoauszügen... (wird ausgeführt). Soweit die Klägerin zu der von der Beklagten behaupteten Zahlung von Franchisegebühren im Gesamtumfang von DM 44.286,35 in ihrem Schriftsatz ... vorträgt, das Vorbringen der Beklagten sei unsubstantiiert und dies möge die
Zusammensetzung dieser Franchisegebühr darlegen, handelt es sich nicht um substantiiertese Bestreiten der Klägerin. Denn die Klägerin hat nach Ziffer ... des Franchisevertrages das Recht, die Vertragsunterlagen des Franchisenehmers einzusehen und überprüfen zu lassen. Sie kann sich daher angesichts der von ihr ausweislich des Schriftsatzes vom ... erlangten Zahlen nicht auf ein pauschales Bestreiten der Richtigkeit der substantiierten Angaben der Beklagten beschränken.