Das Urteil wurde von der Franchisegeberin nach einem Abschlusschreiben als rechtskräftiger Hauptsachetitel anerkannt. Das Urteil ist interessant, da es eine Gebietsschutzklausel, die nur die Vergabe weiterer Franchisen untersagt, dahingehend ausgelegt wurde, dass auch die Franchisegeberin selbst in dem Vertragsgebiet des Franchisenehmers keinen Wettbewerb machen dürfe. Diese Auslegung ist korrekt erfolgt, denn jede Zweideutigkeit in Franchiseverträgen, die dem AGB-Recht unterliegen ist so auszulegen, wie es für den Franchisenehmer am vorteilhaftetesten ist.
Da Franchisegeber stets verpflichtet sind ihr Franchisesystem weiterzuentwickeln, um es konkurrenzfähig zu erhalten, darf der Gebietsschutz nicht durch angebliche Feldversuche ausgehebelt werden können. Aus Franchisegebersicht ist bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass genau geregelt wird, was zu dem Franchisesystem gehört. Wenn wirklich einzelne Bereiche dem Franchisenehmer nicht zugeordnet werden sollen, sollten diese negativ durch vertragliche Regelung ausgegrenzt werden.
Franchisenehmer sollten jeden Verstoß gegen den Gebietsschutz umgehend ohne Zeitverlust durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung begegnen und ggf. eine Abmahnung aussprechen.
In einem weiteren Fall einer Gebietsschutzverletzung hatte das Landgericht Traunstein eine einstweilige Verfügung gegen den Franchisegeber ohne vorherige mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen (Beschluss vom 19.9.2005, Az.: 6 O 3609/05).