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LG Freiburg, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 2 O 459/06 („Carela Service Point“)

Gebietsschutzverletzung durch Franchisegeber

Zum Sachverhalt

Das Landgericht Freiburg erließ eine einstweilige Verfügung durch Urteil. Die Franchisegebergesellschaft hat es danach zu unterlassen, selbst oder durch Beauftragte in den dem Franchisenehmer zugewiesenen Postleitzahlbereichen Kunden für die Reinigung und Desinfektion von Wasseranalgen und Rohrleitungsanlagen zu akquirieren und entsprechende Verträge abzuschließen und durchzuführen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Franchisegebergesellschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EURO 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Franchisegebergesellschaft angedroht. Die Franchisegeberin hatte ein Dienstleistungs-Franchisesystem auf dem Gebiet der Desinfektion und Reinigung von Rohrleitungs- und Wassersystemen unter dem Marke "C." entwickelt. Sie hatte bundesweit Franchisenehmer, denen sie Vertragsgebiete nach Postleizahlenbereichen zugeordnet, diese waren die "C.-Service-Points". Der Kläger ist Franchisenehmer in Norddeutschland. Nach dem Franchisevertrag durfte die Franchisegeberin innerhalb der Vertragsgebiete keine weiteren Franchisenehmer ansiedeln. Der Franchisenehmer stellte fest, dass die Franchisegebergesellschaft in einem neuen Klinikgebäude eine Dienstleistung durchführen würde. In dem Neubau wurde in den Trinkwasserleitung eine bestimmte Bakterienart festgestellt worden, die sog. Pseudomonaden. Die Franchisegebergesellschaft hatte bereits die notwendigen Chemikalien angeliefert. Der Franchisenehmer sammelte Beweise über die Dienstleistungsdurchführung durch den Franchisegeber, die einen Umsatz von ca. EURO 10.000 bis 15.000 EURO bedeutete. Er beantragte daraufhin die einstweilige Verfügung beim Landgericht Freiburg, dem für die Franchisegebergesellschaft örtlich zuständigen Landgericht. Die Franchisegeberin hatte behauptet, die spezielle Desinfektions-Dienstleistung im Exklusivgebiet des Franchisenehmers sei nicht Gegenstand des Franchisevertrages, da die Pseudomaden-Beseitigung ein Verfahren sei, das - im Gegensatz zur Legionellen-Beseitigung-noch erprobt werden müsse und noch nicht für das Franchisesystem freigegeben sei. Es handele sich um einen zulässigen Feldversuch, behauptete sie. Letzteres war umstritten in dem Gerichtsverfahren. Der Franchisenehmer war zu dem fachlich sehr versiert und hatte solche Maßnahmen schon mehrfach erfolgreich durchgeführt.

Die Entscheidung

Für das Landgericht kam es jedoch darauf nicht an: Das Landgericht hielt die Franchisegeberin verpflichtet, den Franchisenehmer bei (behaupteten) Feldversuchen in seinem Vertragsgebiet einzubinden, in dem sie ihm die Durchführung des Versuchs ermöglicht und lediglich überwache. Hierfür habe die Franchisegeberin den Franchisenehmer sogar im Innenverhältnis von der Haftung gegenüber dem Auftraggeber freizustellen. Wenn besonderere Gerätschaften und Technik für die Ausführung des Auftrages erforderlich sei, die der Franchisenehmer nicht vorrätig habe, so sei dies ebenfalls kein Grund, der es rechtfertigen würde, dass die Franchisegeberin die Dienstleistung ohne den Franchisenehmer durchführe. Vielmehr habe sie dem Franchisenehmer die Geräte und Technik gegen Kostenerstattung zur Verfügung zustellen.

Fazit

Das Urteil wurde von der Franchisegeberin nach einem Abschlusschreiben als rechtskräftiger Hauptsachetitel anerkannt. Das Urteil ist interessant, da es eine Gebietsschutzklausel, die nur die Vergabe weiterer Franchisen untersagt, dahingehend ausgelegt wurde, dass auch die Franchisegeberin selbst in dem Vertragsgebiet des Franchisenehmers keinen Wettbewerb machen dürfe. Diese Auslegung ist korrekt erfolgt, denn jede Zweideutigkeit in Franchiseverträgen, die dem AGB-Recht unterliegen ist so auszulegen, wie es für den Franchisenehmer am vorteilhaftetesten ist. Da Franchisegeber stets verpflichtet sind ihr Franchisesystem weiterzuentwickeln, um es konkurrenzfähig zu erhalten, darf der Gebietsschutz nicht durch angebliche Feldversuche ausgehebelt werden können. Aus Franchisegebersicht ist bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass genau geregelt wird, was zu dem Franchisesystem gehört. Wenn wirklich einzelne Bereiche dem Franchisenehmer nicht zugeordnet werden sollen, sollten diese negativ durch vertragliche Regelung ausgegrenzt werden. Franchisenehmer sollten jeden Verstoß gegen den Gebietsschutz umgehend ohne Zeitverlust durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung begegnen und ggf. eine Abmahnung aussprechen. In einem weiteren Fall einer Gebietsschutzverletzung hatte das Landgericht Traunstein eine einstweilige Verfügung gegen den Franchisegeber ohne vorherige mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen (Beschluss vom 19.9.2005, Az.: 6 O 3609/05).

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