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LG Hamburg, Urteil vom 13.10.2014, Az.: 316 O 129/13

Keine Abmahnung bei zwei offenen Monatszahlungen vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung erforderlich, wenn der Franchisevertrag den Schwerpunkt im pachtvertraglichen Element hat

Leitsatz

1. Ein als "Miet- und Franchisevertrag" betitelter Vertrag kann juristisch als Pachtvertrag qulifiziert werden, wenn der Schwerpunkt in der Gebrauchsüberlassung der Verkaufsfläche und dem Recht zur Fruchtziehung an dem auf der Fläche befindlichen Geschäftsbetrieb liegt und typische Franchise-Elemente wie ein bestimmtes Verkaufskonzept oder standartisierte Produkte nur von untergeordneter Bedeutung in dem Vertragsverhältnis sind.

2. Ein solcher Vertrag kann auch ohne vorherige Abmahnung wirksam vom Franchisegeber (Verpächter) fristlos gekündigt werden, wenn zwei Monatsmieten nicht gezahlt worden sind (§ 543 Abs. 3 Ziffer 3 BGB).

3. Eine Zahlung des Pächters/Franchisenehmers nach Ausspruch der fristlosen Kündigung tangiert die Wirksamkeit der Kündigung nicht.

4. Es besteht in diesem Fall ein Räumungsanspruch des Verpächters/Franchisegebers nach §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 320 oder § 273 BGB steht dem Franchisenehmer nicht zu.

5. Ist vertraglich vereinbart, dass zwei als "Miet- und Franchisevertrag" betitelte Verträge für zwei unterschiedliche Läden miteinander stehen und fallen sollen, so beendet die fristlose Kündigung des einen Vertrages aus wichtigem Grund auch den zweite Vertrag.

Fazit

Der Franchisegeber und Verpächter wurde von unserer Kanzlei vertreten. Es waren insgesamt über € 54.000 offen. Ein zuvor durchgeführtes Mediationsverfahren war gescheitert.

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