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LG Hamburg, Urteil vom 14.10.2003, Az.: 312 O 272/03 („Vitalia Sonnenstudios“)

Zur Weiterverwendung von CI des Franchisegebers durch den ausgeschiedenen Franchisenehmer / Unwirksamkeit einer Vertragsstrafklausel

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion: 1. Der Franchisegeber hat nach Ablauf einer Auslauffrist einen Anspruch gegen den ehemaligen Franchisenehmer auf Unterlassung der Nutzung der systemtypischen Farben des Franchisesystems, wenn der Franchisevertrag eine Klausel enthält, dass der Franchisegeber seinen Betrieb nach Vertragsbeendigung umgestalten muss. 2. Ein mittels Klage durchsetzbarer Unterlassungsanspruch des Franchise-gebers besteht auch dann, wenn dieser die tatsächliche Nutzung des System-CI eingestellt hat aber sich weigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. 3. Eine Klausel in einem Franchisevertrag, wonch der Franchisegeber vom Franchisenehmer nach Beendigung des Franchisevertrages bei der Weiternutzung von kennzeichnenden Merkmalen des Franchisegebers DM 2.000 pro Tag als Vertragsstrafe fordern kann, ist nach § 307 BGB eine unangemessene Benachteiligung, da die Höhe dieser Vertragsstrafe in keine zeitliche Begrenzung hat und in keiner Relation zur laufenden Franchisegebühr steht.

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