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LG Hamburg, Urteil vom 24.10.2003, Az.: 420 O 73/03 („Louisiana“)

Kein Zurückbehaltungsrecht des Franchisenehmers an Mieträumen bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion: 1. Ein Franchisenehmer hat kein Zurückbehaltungsrecht an den von dem Franchisegeber angemieteten Mieträumen, wenn in dem Gewerbemietvertrag ein Aufrechnungsverbot vereinbart ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der geltend gemachten Schadensersatzansprüche steht dem Franchisenehmer wegen dem gesetzlich geregelten Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts (§ 556 Abs. 2 BGB a. F.) nicht zu. 2. Die Interessenabwägung nach § 242 BGB (Einrede des Rechtsmißbrauchs) zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer führt dazu, dass selbst bei Existenzbedrohung des Franchisenehmers dem Räumungsanspruch des Franchisegebers der Vorrang einzuräumen ist.

Zum Sachverhalt

Ein Franchisenehmer hatte sich mit dem "L."-Systemgastronomie-Konzept selbständig gemacht. Er hatte von der Franchisegeberin ein Ladenlokal in einem Kino-Center angenmietet. Der Franchisenehmer kam schnell in wirtschaftliche Probleme. Er konnte die Miete und Franchisegebühren nicht mehr zahlen. Daraufhin wurden der Franchise- wie der Mietvertrag seitens der Franchisegeberin fristlos gekündigt. Sie erhob Räumungsklage. Der Franchisenehmer wandte ein, er habe aufrechenbare Gegenansprüche gegen die Franchisegeberin. Diese habe ihn im Vorfeld des Abschlusses des Franchisevertrages falsch und nicht ausreichend aufgeklärt gehabt. Die Rentabilitätsprognosen wwären zu hoch angesetzt gewesen und der Eigenkapitalbedarf zu niedrig angesetzt. Er machte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten geltend. In dem Gewerberaummietvertrag war ein Aufrechnungsverbot für nicht rechtskräftig festgestellte oder vom Franchisegeber anerkannte Gegenforderungen enthalten gewesen. Der Franchisenehmer machte ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieträumen geltend. Das Landgericht gab der Räumungsklage der Franchisegeberin statt. Ob Schadensersatzansprüche des Franchisegebers bestanden, ließ das LG Hamburg in der sehr kurzen Urteilsbegründung offen.

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