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LG Hamburg, Urteil vom 27.10.1998, Az.: 313 O 149/89 („SCHWEINSKE“)

Zur Darlegungslast des Franchisenehmers im Prozesskostenhilfeverfahren

Zum Sachverhalt

Das LG Hamburg hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe des Franchisenehmers zurückgewiesen. Der Franchisenehmer hatte Prozesskostenhilfe beantragt, weil er seine Franchisegeber auf Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch nehmen wollte. Er hatte in Hamburg ein Restaurant im Rahmen des Gastronomie-Franchisekonzepts "Schweinske" eröffnet gehabt und war wirtschaftlich gescheitert. Das Landgericht kam im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage nach § 114 ZPO zu dem Ergebnis, das der Antragsteller (=Franchisenehmer) eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die Antragsgegnerin (=Franchisegeberin), die kausal für den angeblich entstandenen Schaden ist, nicht dargelegt hat.

Die Entscheidung

Zwar hat das vorvertragliche Vertrauensschuldverhältnis, das durch die Verrtragsverhandkungen zwischen den Parteien begründet worden ist, zur Folge, dass die Parteien bei den Verhandlungen über einen Vertragsschluss in besonderen Maße zur Offenbarung aller für die Zusammenarbeit erheblichen Informationen gegenüber dem anderen Teil verpflichtet sind und sich bei einer Verletzung dieser Pflicht aus culpa in contrahendo schadensersatzpflichtig machen können, vgl. BGH, NJW 1987, 639; OLG München BB 88, 865... Hierzu gehört eine auf den bisgerhigen Erfahrungen der Systembetriebe beruhende Kalkulationsgrundlage, die dem Franchisenehmer seine voraussichtliche arbeitsmäßigen und finanziellen Belastungen vollständig aufzeichnet, so daß er sich über die Rentabilität der ihm angebotenen Franchise ein richtiges Bild machen kann, vgl. Martinek in Handbuch Vertragsrecht, § 19 I 2. Eine solche Kalkulationsgrundlage haben die Antragsgegner nicht geliefert. Sie war jedoch vorliegend nicht mehr notwendig, das der Antragsteller mit der Anlage B1 bereits ein Konzept ersteckt hatte, in dem er das Für und Wider der Lage und einer erfolgreichen Fortführung des Gastronomiebetriebes erörtert und abwägt, die vermutlichen Gründe für das vorhergegangene Scheitern nennt, nachdem er offenbar Einblick in die gesamten Unterlagen seiner Vorgängerin genommen hatte, und sodann seine Überlegungen für einen erfolgreichen Betrieb unter Zugrundelegung einer bestimmten finanziellen Kalkulation vorstellt. Darauf, dass er sich vor der Übernahme des Gastronomiekonzepts gründlich informiert und die Erfolgsaussicherten einer Fortführung des Betriebes analysiert habe, weist der Antragsteller in seinem Schreiben vom 15.2.96 -Anlagen B4 und B5 -ausdrücklich hin. ... Die Gründe für die Schließung des Gastronomiebetriebes sind nicht eindeutig festzustellen. Nicht dargetan hat jedoch der Antragsteller, daß sie auf einer Verletzung der vorvertraglich der Antragsgegner ihm gegenüber obliegenden Aufklärungs-, Beratungs-, und Informationspflichten beruhen, also in der Risiko- und Einflußsphäre der Antragsgegner liegen. Bei der Festlegung des Umfanges dieser den Franchisegeber treffenden Pflichten ist zu berücksichtigen, daß der Franchisenehmer ein selbständiger Unternehmer ist, vgl. OLG Düsseldorf NJW 98, 2978 und 2981 und Bumiller NJW 98, 2953 daher bei der Entscheidung für ein bestimmtes Vertriebssystem ein unternehmerisches Risiko eingeht und dieses Risiko verbunden mit seiner Expansions- und innovations-freudigkeit nicht zu sehr eingeengt werden darf. Wenn der Franchisenehmer den Goodwill des Sytemprodukts überschätzt, darf er sich nicht später beim Scheitern seiner Bemühungen im Regreßwege an die Franchisegeber wenden können. Eine Rentabilitätsgarantie des Franchisegebers besteht nicht. Die Tauglichkeit des Systems der Antragsgegner ist durch die Erfolglosigkeit des Antragstellers nicht widerlegt worden. Es haben sich lediglich seine Hoffnungen auf einen wirtschaftlichen Erfolg, seine Rentabilitätserwartungen, nicht erfüllt. Eine Rentabilitätsgarantie haben die Antragsgegner nicht übernommen. Sie ist dem Wesen des Franchising fremd, vgl. Braun NJW 95, 504 unter III. Die Franchisegeber schulden keine Markterfolge. Dieses Risiko der Ungewißheit des Unternehmererfolges trägt der Antragsteller als Franchisenehmer, der das Risiko seines Schrittes in die Selbständigkeit auf sich genommen hat.

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