Das Landgericht Hannover hatte sich mit einem Rechtsstreits um gewerbliche Mieträume auseinanderzusetzen, an dem sowowhl Franchisegeber als auch Franchisenehmer beteiligt waren. Der Eigentümer hatte die Räume als Hauptvermieter an den Franchisegeber eines Gastronomiekonzepts vermietet. Der Franchisegeber hatte die Räume als gewerblicher Zwischenvermieter an seinen Franchisenehmer untervermietet. Der Franchisenehmer zahlte die Miete aufgrund der Regelungen in dem Untermietvertrag direkt an den Hauptvermieter. Als der Franchisenehmer die Mietzahlungen einstellte, weil er behauptete, er könne die Miete nicht mehr aufbringen, kündigte der Franchisegeber nach Ausspruch einer Abmahnung das Untermietverhältnis und den Franchisevertrag fristlos aus wichtigem Grund. Er forderte den Franchisenehmer zur Räumung auf. Der Franchisenehmer verweigerte die Räumung. Den Geschäftsbetrieb führte der Franchisenehmer gleichwohl unverändert fort.
Der Franchisegeber zahlte seinerseits die Mieten nicht an Hauptvermieter, weil ihm die Einnahmen aus dem Untermietverhältnis fehlten. Der Hauptvermieter kündigte daraufhin dem Franchisegeber das Hauptmietverhältnis fristlos. Er verklagte Franchisegeber und Franchisenehmer auf Räumung des Mietobjektes. Der Franchisegeber erkannte den Räumungsanspruch sofort an.
Der Franchisenehmer wiederum wandte ein, er habe von dem Hauptvermieter keine Kündigungserklärung erhalten. Er machte geltend, als Untermieter eigene Rechte an dem Mietobjekt zu haben, da er zuvor, bis es zu den Mietrückständen gekommen sei, immer direkt an den Hauptvermieter die Miete gezahlt habe. Zudem wandte er ein, der Franchisegeber habe die fristlose Kündigung des Hauptmietvertrages absichtlich und in kollusivem Zusammenwirken mit dem Hauptvermieter herbeigeführt, jedenfalls hätte der Franchisegeber die Mietzahlungen in dem Hauptmietverhältnis weiterhin erbringen können. Der Franchisenehmer behauptete, es sei dem Franchisegeber und dem Hauptvermieter nur darum gegangen, ihn loszuwerden, damit der Franchisegeber einen Eigenbetrieb in dem Objekt führen könne.
Der Franchisenehmer hatte nach Auspruch der Kündigung durch den Hauptvermieter eine weitere Mietzahlung direkt an den Hauptvermieter geleistet. Zuvor waren jedoch zwei Monatsmieten offen gewesen, die fällig waren.
Die 4. Kammer für Handelssachen verurteilte den Franchisenehmer zur Räumung des Mietobjekts.