Das Landgericht gab der Zahlungsklage teilweise statt, soweit die Franchisenehmerin die Einstiegsgebühr gezahlt hatte. Auszugsweise heißt es in den Urteilsgründen:
Die Klage ist aus §§ 505, 355, 357, 346 ff. BGB begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Lizenzgebühr in Höhe von 8.540 EURO. Der geschlossene Franchisevertrag über das Staekhouse ist durch den wirksamen Widerruf der Klägerin beendet worden. Zu diesem Widerruf war die Klägerin gemäß § 505 Abs. 1 Nr. 3 BGB berechtigt. Sie hat gegenüber dem Beklagten, der Unternehmer ist, die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen übernommen. Gemäß § 507 BGB gilt diese Vorschrift für Existenzgründer, es sei denn, dass der Nettodarlehensbetrag die Summer von 50.000 EURO übersteigt. Die Klägerin ist sowohl natürliche Person als auch Existenzgründerin. Daran ändert die selbständige Tätigkeit der Klägerin als Handelsvertreterin und im Bereich Gebäudereiniger nichts. Wie sich aus den §§ 13,14 BGB ersehen lässt, werden nur solche Rechtsgeschäfte der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet, die der bisherigen gewerblichen bzw. selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der Betrieb eines Restaurants kann jedoch weder der Handelsvertretung noch der Gebäudereinigung zugerechnet werden. Allerdings ist die Klägerin als Unternehmerin bei Abschluss des Franchisevertrages tätig geworden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (JZ 1998, 896) wird als Verbraucher eine Persion definiert, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Danach wird die Unternehmereigenschaft durch den Abschluss des kaufmännischen Erstgeschäftes und damit auch durch den Abschluss eines Franchisevertrages begründet (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 2002, 642 BGH NJW 2005, 1273). In seinem Beschluss hat der BGH allerdings ausdrücklich festgestellt, dass es trotz der Eigenschaft des Existenzgründers als Unternehmer bei der Anwendbarkeit des § 507 BGB bleibt. Dass bedeudet, dass beispielsweise eine Widerrufsbelehrung notwendig ist. Diese Widerrufsbelehrung fehlt in dem zwischen den abgeschlossenen Vertrag, so dass gemäß § 355 Abs. 3 BGB von einer unbefristeten Widerrufbarkeit des Vertrages auszugehen ist.
Der Widerruf ist auch nicht durch die Wertgrenze von 50.000 EURO aus § 507 BGB ausgeschlossen. Hier sind lediglich die Eintrittsgebühr sowie laufenden Franchisegebühren anzusetzen, nicht hingegen die lediglich als Rahmenvertrag anzusehende Bezugsverpflichtung hinsichtlich Fleisch, Zubehör und Getränken. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 507 BGB, die den Schutz des Existenzgründers bezweckt, deren Schutzzweck gerade bei langfristigen Bezugsverpflichtungen ansonsten leerlaufen würde. Es ist nicht auf die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung abzustellen, die das Gesamtengagement aus den vom Widerruf betroffenen Verträgen zusammenfasst, sondern jede auf den Abschluss des Franchisevertrages gerichtete Willenserklärung ist gesondert zu bewerten (vgl. OLG Brandenburg, NJW 2006, 159).
Durch den Widerruf des Franchisevertrages ist zugleich der Mietvertrag über die Räume beendet worden.