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LG Kiel, Urteil vom 16.03.2001, Az.: 14 O Kart. 117/00 („Smileys Pizza Service“)

Zum kartellrechtlichen Preisbindungsverbot und Schriftformerfordernis

Zum Sachverhalt

Der Kartellsenat des LG Kiel hatte u. a. über Schadensersatzansprüche eines Franchisenehmers zu entscheiden. Dieser hatte im Rahmen eines Franchisesystems auf dem Sektor Pizza-Liefer-Service zunächst einen Franchisebetrieb eröffnet. Als dieser gut lief, entschloss er sich, einen weiteren Franchisebetrieb innerhalb desselben Franchisesystems zu eröffnen. Dieser brachte nicht den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg. Der Franchisenehmer stellte die Zahlung der Franchisegebühren für beide Betriebe ein. Die Franchisegeberin verklagte ihn daraufhin auf Zahlung der rückständigen Franchisegebühren. Der Franchisenehmer erhob kartellrechtliche Einwände und machte die Nichtigkeit der Franchiseverträge geltend. Diese Einwände griffen nicht durch, der Franchisenehmer wurde zur Zahlung verurteilt.

Die Entscheidung

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung ... zu. Ein Anspruch auf Zahlung von Franchisegebühren ... ergibt sich aus den beiden zwischen den Parteien abgeschlossenen Franchiseverträgen. Beide Franchiseverträge sind im vollem Umfang wirksam zustande gekommen. Ein Verstoß gegen § 14 GWB wird durch sie nicht begründet. ... Weder beinhaltete der ... Franchisevertrag über den Betrieb in S. noch begründete der ... zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag hinsichtlich des Betriebs in H. eine unmittelbare oder mittelbare Preisbindung. Eine rechtliche Bindung im Sinne von § 14 GWB wäre dann gegeben, wenn die Franchiseverträge unmittelbar die Pflicht des Beklagten begründet hätten, gegenüber seinen Kunden Waren zu bestimmten Preisen oder Konditionen anzubieten, und die Klägerin hierauf einen entsprechenden Anspruch gehabt hätte. Unmittelbar aus den Vertragstexten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine solche Bindung des Beklagten. Ebenso wenig lassen sich die in einer von der Klägerin erstellten Liste der Herstellungskosten für Salate enthaltenen Verkaufspreise als zwingende Vorgabe betrachten. Dass es sich bei der Liste um ein bloßes Kalkulationsmuster handelt, folgt bereits aus dem Umstand, dass ... es an ihrer Aktualität ... offensichtlich fehlt. Gleiches gilt für die zu den Akten gereichte interne Kalkulationshilfe der Klägerin. Allein aus der weitgehenden Übereinstimmung der Preise für die von den Franchisenehmern angebotenen Waren in Speisekarten und Preislisten lässt sich der Schluss auf zwingende Preisvorgaben durch die Klägerin nicht ziehen. Auch eine mittelbare wirtschaftliche Preisbindung des Beklagten ergibt sich aus den Franchiseverträgen nicht. Eine solche setzte voraus, dass sich für den Beklagten bei Nichteinhaltung der vertraglichen Bindung wirtschaftliche Nachteile ergeben, die nach vernünftigen kaufmännischen Erwägungen objektiv geeignet sind, ihn zum Verzicht auf seine Gestaltungsmöglichkeiten bei der Preisgestaltung in den Verträgen mit seinen eigenen Kunden zu bewegen. ... Zweifellos wird durch die Vorgabe eines bestimmten Lieferanten von der Klägerin mittelbar der Einkaufspreis für die betreffende Ware vorgegeben und damit faktisch auch auf den Verkaufspreis Einfluss genommen. Diese Vorgabe ... bewirkt nicht, dass die Franchisenehmer auf bestimmte Verkaufspreis für ihre Produkte festgelegt werden. Ebensowenig ergibt sich die Nichtigkeit der Franchiseverträge aus einem Verstoß gegen das in § 32 GWB a. F. niedergelegte Schriftformerfordernis. Die von der Vorschrift verlangte Form ist zwar auf beide Verträge anzuwenden, da beide vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind. Die getroffenen Regelungen genügen jedoch der hiernach erforderlichen Schriftform. Beide Franchiseverträge sind schriftlich abgefasst und von den Parteien unterzeichnet worden. § 34 GWB a. F. verlangt nicht, dass Anlagen zum Vertrag mit diesem körperlich verbunden sind; nach Satz 3 der Vorschrift reicht es vielmehr aus, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf einen schriftlichen Beschluss, eine schriftliche Satzung oder auf eine Preisliste Bezug nehmen. ... Zwei Vertäge, zwischen denen -wie bei einem Mietvertag und dem Franchisevertrag der Fall- ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, müssen nur dann aufeinander verweisen, wenn die Parteien der Verträge jeweils identisch sind. Schließlich ergibt sich die Nichtkeit der Franchiseverträge auch nicht aus § 138 BGB. ... ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist nicht erkennen. Im übrigen steht der von der Klägerin verlangten Eintrittsgebühr in Höhe von 10.000 DM und der sich nach der Stückzahl der verkauften Pizzas berechneten laufenden Franchisegebühr von 50, 70 oder 80 Pfennig, mit den sich aus der Berechigung zur Nutzung des ... Systems ergebenden Vorteilen hinsichtlich Organisation, Werbung, Einkauf, Sortiment-Gestaltung und der Möglichkeit einer Beratung und Unterstützung ... Rechte von erheblichem Gewicht gegenüber.

Fazit

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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