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LG Koblenz, Urteil vom 21.12.2006, Az.: 3 HK O 174/06

Zur Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel in einem Franchisevertrag

Zum Sachverhalt

as Landgericht Koblenz hatte über die örtliche Zuständigkeit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden. Die Franchisegebergesellschaft wollte ihrem Franchisepartner, der sich vom System losgesagt hatte, per einstweiliger Verfügung untersagen, eine Wettbewerbstätigkeit aufzunehmen. Die Franchisegeberin versuchte die einstweilige Verfügung bei dem für ihren Sitz zuständigen Landgericht, dem Landgericht Koblenz, zu beantragen. Der Franchisenehmer hatte seinen Betrieb in Bremen. Die örtliche Zuständigkeit stützte die Franchisegeberin auf eine Gerichtsstandsklausel in dem Franchisevertrag. Diesen Franchisevertrag hatte der Franchisenehmer als Existenzgünder unterzeichnet gehabt. Das Landgericht Koblenz erklärte sich für örtlich unzuständig. Auf Antrag der Franchisegeberin wurde der Rechtstreit daraufhin an das Landgericht Bremen verwiesen.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz begründete seinen Beschluss wie folgt: Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO liegt hier nicht vor. § 38 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Vertragsparteien Kaufleute sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Kaufmannseigenschaft ist der Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung. Damit muss das Handelsgewerbe bei Abschluss des Vertrages bereits aufgenommen sein (Argument § 1 Abs. 1 HGB). Die bloße Vorbereitung im Rahmen der Existenzgründung genügt insofern nicht. Grund hierfür ist insbesondere auch der Schutz des betroffenen Personenkreises.

Fazit

Der Beschluss des LG Koblenz ist korrekt. Die Regelung in § 38 ZPO ist von ihrem Wortlaut her eindeutig. Sie verlangt das Bestehen der Kaufmannseigenschaft im Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung. Wird die Gerichtsstandsvereinbarung als Teil des Franchisevertrages abgeschlossen und handelt es sich bei dem Franchisenehmer um einen Existenzgründer, so ist der Franchisenehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 24.02.2005, Az.: III ZB 36/04) bereits Unternehmer. Auch das vorbereitende Gründungsgeschäft soll dem unternehmerischen Rechtsbereich zugerechnet werden. Die Kaufmannseigenschaft ist aber mehr als die bloße Unternehmereigenschaft. Der Kaufmannsbegriff des HGB ist ein weitergehender als der Unternehmerbegriff des § 14 BGB. Wie das LG Koblenz haben zu gunsten von Franchisenehmern auch schon andere Gerichte entschieden, u. a. das Amtsgericht Bielefeld. Rechtsanwalt Dr. Prasse hat vor Jahren in einem wissenschaftlichen Zeitschriftenbeirag auf den Unterschied der Unternehmer- und Kaufmannseigenschaft hingewiesen und dass dies zur Unwirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen mit Existenzgründern führe. Diese Auffassung hat sich in juristischen Standardwerken durchgesetzt.

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