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LG Koblenz, Urteil vom 27.02.2008, Az.: 9 O 64/07 („IM PRESS PROMOTIONS“)

Franchisegeber trifft Verantwortung für Belehrung des Existenzgründers über sein Widerrufsrecht

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion: 1. Der Franchisegeber muss den Existenzgründer auch dann über sein Widerrufsrecht belehren, wenn dieser meint, er sei kein Existenzgründer. 2. Nur wenn der Franchisenehmer sich weigert, die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis zu nehmen, kann der Franchisegeber von seiner Belehrungspflicht frei werden. 3. Auch wenn die gesetzlichen Vorraussetzungen für die Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht vorliegen, kann durch eine Belehrung ein vertragliches widerrufsrecht gewährt werden.

Zum Sachverhalt

Der Franchisenehmer klagte auf Rückabwicklung des Franchisevertrages nach Ausübung des Widerrufsrechts aus § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V.m. §§ 505, 507 BGB. Der Franchisevertrag enthielt eine Bezugsbindung bezüglich verschiedener Waren, die der Franchisenehmer beim Franchisegeber und/oder von ihm benannten Systemlieferanten beziehen musste. Der Franchisevertrag enthielt keine Widerrufsbelehrung. In dem Prozess wandte der Franchisegeber ein, der Franchisenehmer habe die Widerrufsbelehrung verweigert. Die Vernehmung eines Zeugen des Franchisegebers ergab jedoch, dass der Franchisenehmer beim Vertragsabschluss ledigleich gesagt habe, er brauche keine Widerrufsbelehrung, da er bereits selbständiger Unternehmer sei. Der Zeuge sagte aus, dass es nicht so gewesen sei, dass der Franchisenehmer nicht darauf bestanden habe, dass die Widerrufsbelehrung aus dem Franchisevertrag entfernt werden solle.

Fazit

In dem Hinweisbeschluss hat das LG Koblenz darauf hingewiesen, dass derjenige, der vor Abschluss des Franchisevertrages in anderer Branche tätig sei, Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB (alte Fassung; heute § 512 BGB) sei. Solche Franchisenehmer sind bei Vorliegen einer Bezugspflicht über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Der Prozess über die Rückabwicklungsansprüche wurde nie beendet, da der Franchisegeber insolvent geworden ist.

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