Die Klägerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts interessierte sich für den Abschluss eines Franchisevertrages eines Café-Haus-Systems "P.U.Coffee". Sie planten die Eröffnung eines Cafés in Hamburg und schlossen mit der Firma P.U.Coffee Deutschland eine Reservierungsvereinbarung ab. Vertreten wurde dieses Unternehmen durch eine natürliche Person, Herrn B. K., auf den die Klägerin über die Internet-Seite www.P.U.Coffee .de gestoßen waren. Herr B. K. wies sich laut Visitenkarte als Projektleiter der P. U. Coffee aus.
Die Klägerin hatte auf der Internetseite einen sog. "Franchiseantrag" online ausgefüllt. Sie bekam ein Fax mit der Reservierungsvereinbarung, nachdem zuvor telefonischer Kontakt bestand. Das Fax mit der Shopreservierung war von dem Beklagten, dem Herrn B. K. Die Klägerin leistet dann die geforderte Reservierungsgebühr in Höhe von 7.080 EURO auf das in dem Fax angegebene Konto. Kurze Zeit später teilte der Beklagte mit, dass eine Lizenz mit der Nr. AHKN 798... vergeben woprden sei.
Zu einem schriftlichen Abschluss des Franchisevertrages kam es nie. Per Telefax ein halbes Jahr später teilte die "B. INt. P.U. Coffee" mit, dass ihr keinerlei Informationen zum Stand der Objektsuche vorliegen würden und dass die Objektsuche mit Ende des Jahres auslaufe. Der Klägerin waren aber nie Objekte angeboten worden. Auch weitere Informationen und Kontakte, die auf einen Franchisevertrag abzielten, erfolgten nicht.
Letztlich ist es zu einer Eröffnung eines Coffee-Shops durch die Klägerin nie gekommen. Die Klägerin hat den Beklagten anwaltlich zur Rückzahlung aufgefordert, weil keine Gegenleistung erbracht worden war. Es wurde die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und die Kündigung etwaiger Verträge aus wichtigem Grund erklärt. Als keine Rückzahlung erfolgte, reichte die Klägerin Klage ein.