LG Köln, Urteil vom 29.03.2006, Az.: 14 O 287/05 („PickUp Coffee“)
Zur Unwirkamkeit einer Gebietsreservierungsvereinbarung ohne Leistung des Franchisegebers
Leitsatz
Das Landgericht Köln hat einer Klage auf Rückzahlung einer Reservierungsgebühr für ein Franchisegebiet stattgegeben.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts interessierte sich für den Abschluss eines Franchisevertrages eines Café-Haus-Systems "P.U.Coffee". Sie planten die Eröffnung eines Cafés in Hamburg und schlossen mit der Firma P.U.Coffee Deutschland eine Reservierungsvereinbarung ab. Vertreten wurde dieses Unternehmen durch eine natürliche Person, Herrn B. K., auf den die Klägerin über die Internet-Seite www.P.U.Coffee .de gestoßen waren. Herr B. K. wies sich laut Visitenkarte als Projektleiter der P. U. Coffee aus.
Die Klägerin hatte auf der Internetseite einen sog. "Franchiseantrag" online ausgefüllt. Sie bekam ein Fax mit der Reservierungsvereinbarung, nachdem zuvor telefonischer Kontakt bestand. Das Fax mit der Shopreservierung war von dem Beklagten, dem Herrn B. K. Die Klägerin leistet dann die geforderte Reservierungsgebühr in Höhe von 7.080 EURO auf das in dem Fax angegebene Konto. Kurze Zeit später teilte der Beklagte mit, dass eine Lizenz mit der Nr. AHKN 798... vergeben woprden sei.
Zu einem schriftlichen Abschluss des Franchisevertrages kam es nie. Per Telefax ein halbes Jahr später teilte die "B. INt. P.U. Coffee" mit, dass ihr keinerlei Informationen zum Stand der Objektsuche vorliegen würden und dass die Objektsuche mit Ende des Jahres auslaufe. Der Klägerin waren aber nie Objekte angeboten worden. Auch weitere Informationen und Kontakte, die auf einen Franchisevertrag abzielten, erfolgten nicht.
Letztlich ist es zu einer Eröffnung eines Coffee-Shops durch die Klägerin nie gekommen. Die Klägerin hat den Beklagten anwaltlich zur Rückzahlung aufgefordert, weil keine Gegenleistung erbracht worden war. Es wurde die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und die Kündigung etwaiger Verträge aus wichtigem Grund erklärt. Als keine Rückzahlung erfolgte, reichte die Klägerin Klage ein.
Die Entscheidung
Das Landgericht Köln gab der Zahlungsklage statt. Es führte aus, dass schon die geschuldete Gegenleistung, nämlich die Shop-Reservierung nicht erbracht worden sei. Wegen der undurchsichtigen Firmierungen hafte der Beklagte als Handelnder unmittelbar. Nach dem er in dem Prozess vorgetragen hattem dass eine Firma P. U. Coffee gar nicht existent sei, sondern es sich dabei nur um eine Marke handelte, hafte er als angeblicher Vertreter nach § 164 Abs.1 und 2 BGB.
Fazit
Bei der Vollstreckung des Urteils kam es zu weiteren Problemen. Der Beklagte agierte auch mit unterschiedlichen Namen von natürlichen Personen. Das Geld wurde jedoch vom Gerichtsvollzieher am Ende erfolgreich eingetrieben. Zu begrüßen ist, dass das LG Köln die Scheinfirmen-Problematik einfach und pragmatisch behandelte. Nicht immer erkennen Gerichte in solchen Fällen, dass der Gläubiger nicht mehr tun kann, als die handelnde natürliche Person zu verklagen.
In der Sache selbst hat das Landgericht nicht ausreichend in den Urteilsgründen erläutert, woraus sich der Rückzahlungsanspruch ergab. Zwischen den Zeilen ist zu lesen, dass wohl von einer Nichtigkeit nach § 138 BGB oder erfolgreichen Anfechtung nach § 123 BGB ausgegangen wurde. Die Rückabwicklung des Vertrages hätte sich in all diesen Fällen § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gewesen.
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