Das LG Krefeld hat die Klage des Franchisenehmers abgewiesen.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht verneinte das LG Krefeld. Es führte zur Begründung aus, ein Widerrufsrecht aus §§ 505, 507, 355 BGB bestehe bei dem Franchiseverhältnis nicht, da Gegenstand des Franchisesystems die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber den Endkunden sei.
Die in dem Franchisevertrag enthaltene Widerrufsbelehrung sei daher als freiwillige Einräumung eines Rücktrittsrechts zu werten. Die strengen gesetzlichen Formerfordernisse des § 355 BGB, die an die Widerrufsbelehrung zu stellen seien, würden für ein freiwillig eingeräumtes Widerrufsrecht nicht gelten. Das Landgericht war zudem der Auffassung, dass die Anforderungen, die § 355 Abs. 2 BGB an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung stelle eingehalten gewesen worden sein.
Soweit der Franchisenehmer eingwandt hatte, es habe sich bei dem Franchisevertrag um ein Haustürgeschäft gehandelt, so dass ihm auch aus § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Widerrufsrecht zustehe, teilte das Landgericht diese Auffassung nicht. Es führte aus, dass der Franchisenehmer sich auf die Verragverhandlung in seiner Wohnung habe ausreichend vorbereiten können, da er diese auf seinen Wunsch hin erfolgten. Die Inititaive zur Unterzeichnung des Franchisevertrages in seinen Wohnräumen sei von ihm ausgegangen.
Die Anfechtung der auf den Abschluss des Franchisevertrages gerichteten Willenserklärung hielt das LG Krefeld für unwirksam, da es einen Anfechtungsgrund verneinte. Die tatsächlich erreichten Umsatzzahlen, die weit unter den Prognosen lagen, rechtfertigten nicht den Schluss auf eine Täuschung im vorvertraglichen Stadium. Das Landgericht führte hierzu aus: Nur soweit dem Franchisegeber Umstände bekannt seien, zu denen der Franchisenehmer keinen Zugang habe und die für dessen Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung sind, musss er hierüber zwar sachlich richtig aufklären; es sei jedoch zu berücksichtigen, dass gerade die Umsatzzahlen von der Marktlage Einsatz und Tüchtigkeit des Franchisenehmers abhängig sind.
Mit ähnlicher Begründung wurden auch Ansprüche des Franchisenehemers wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Franchisegeber verneint.