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LG Krefeld, Urteil vom 04.10.2007, Az.: 3 O 243/06

Zum Widerrufsrecht beim Dienstleistungs-Franchising

Zum Sachverhalt

Das LG Krefeld hatte über die Rückabwicklung eines Franchisevertrages nach einem vom Franchisenehmer erklärten Widerruf zu entscheiden. Der Franchisegeber betreibt ein Franchisesystem auf dem Gebiet der Reparatur von Lackschäden an Fahrzeugen. Der Franchisevertrag enthielt eine Klausel, wonach der Franchisenehmer ein spezielles Fahrzeug erwerben musste und dieses speziell ausstatten musste. Zudem sollte der Franchisenehmer die für die Ausführung der systemtypischen Tätigkeiten notwendigen Materialien bei vom Franchisegeber benannten Liefernaten beziehen. Der Franchisenehmer hatte den Franchisevertrag ein halbes Jahr nach Abschluss des Franchisevertages widerrufen. Er berief sich darauf, dass die Widerrufsbekehrung, die er zu dem Franchisevertrag erhalten hatte, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, weshalb er den Franchisevertrag nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB zeitlich unbegrenzt habe widerrrufen können. Er verklagte den Franchisegeber unter anderem auf Rückzahlung der Einstiegsgebühr in Höhe von EURO 22.620,00. Außerdem stützte er sich auf eine erklärte Anfechtung seiner Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung. Er hatte in den ersten 5 Monaten seiner Geschäftstätigkeit nur einen Umsatz von 7.500 EURO erzielt. Er trug vor, der Franchisegeber habe ihn über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Franchisebetriebes arglistig getäuscht, da die Prognose des Unternehmensberaters, der sich auf Zahlenangaben des Franchisegebers bezog, einen Umsatz von über 61.000 EURO im ersten Geschäftsjahr ausgwiesen habe. Diesen Umsatz habe ihm der Franchisegeber in Aussicht gestellt.

Die Entscheidung

Das LG Krefeld hat die Klage des Franchisenehmers abgewiesen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht verneinte das LG Krefeld. Es führte zur Begründung aus, ein Widerrufsrecht aus §§ 505, 507, 355 BGB bestehe bei dem Franchiseverhältnis nicht, da Gegenstand des Franchisesystems die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber den Endkunden sei. Die in dem Franchisevertrag enthaltene Widerrufsbelehrung sei daher als freiwillige Einräumung eines Rücktrittsrechts zu werten. Die strengen gesetzlichen Formerfordernisse des § 355 BGB, die an die Widerrufsbelehrung zu stellen seien, würden für ein freiwillig eingeräumtes Widerrufsrecht nicht gelten. Das Landgericht war zudem der Auffassung, dass die Anforderungen, die § 355 Abs. 2 BGB an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung stelle eingehalten gewesen worden sein. Soweit der Franchisenehmer eingwandt hatte, es habe sich bei dem Franchisevertrag um ein Haustürgeschäft gehandelt, so dass ihm auch aus § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Widerrufsrecht zustehe, teilte das Landgericht diese Auffassung nicht. Es führte aus, dass der Franchisenehmer sich auf die Verragverhandlung in seiner Wohnung habe ausreichend vorbereiten können, da er diese auf seinen Wunsch hin erfolgten. Die Inititaive zur Unterzeichnung des Franchisevertrages in seinen Wohnräumen sei von ihm ausgegangen. Die Anfechtung der auf den Abschluss des Franchisevertrages gerichteten Willenserklärung hielt das LG Krefeld für unwirksam, da es einen Anfechtungsgrund verneinte. Die tatsächlich erreichten Umsatzzahlen, die weit unter den Prognosen lagen, rechtfertigten nicht den Schluss auf eine Täuschung im vorvertraglichen Stadium. Das Landgericht führte hierzu aus: Nur soweit dem Franchisegeber Umstände bekannt seien, zu denen der Franchisenehmer keinen Zugang habe und die für dessen Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung sind, musss er hierüber zwar sachlich richtig aufklären; es sei jedoch zu berücksichtigen, dass gerade die Umsatzzahlen von der Marktlage Einsatz und Tüchtigkeit des Franchisenehmers abhängig sind. Mit ähnlicher Begründung wurden auch Ansprüche des Franchisenehemers wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Franchisegeber verneint.

Fazit

Das Urteil und vor allem seine Begründung geben Anlass zur Kritik. Die Begründung, dass beim Dienstleistungs-Franchising nicht über eine Widerrufsrecht zu belehren sei, ist zwar vom Ausgangspunkt her richtig, das LG Krefekd übersah jedoch offenbar, dass der Gesetzgeber bei jeder Art von Bezugsbindung im Sinne des § 355 Abs. 1 BGB bei Existenzgründern nach Maßgabe des § 507 BGB ein Widerrufsrecht einräumt. Dabei kommt es nicht darauf an, was Inhalt und Schwerpunkt des Franchisesystems ist. Es reicht, wenn der Franchisenehmer verpflichtet ist, gewisse Waren wiederholt bei bestimmten Lieferanten, die vorgegeben sind, zu beziehen. Ob es sich dabei nur um eine unbedeutende Bezugspflicht handelt ist m. E. irrelevant. Auch wenn nur Werbematerialien oder systemtypische Kleidung bei vom Franchisegeber benannten Lieferanten wiederholt bezogen werden müssen ist es ausreichend, um ein Widerrufsrecht zu begründen. Dem Franchisenehmer wäre daher ein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB zu zuerkennen gewesen, sofern die Widerrufsbelehrugen den strengen Anforderungen des Gesetzes nicht genügte.

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