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LG Limburg, Urteil vom 21.11.2002, Az.: 1 0 255/02

Unwirksame Vertragsstrafe

Zum Sachverhalt

Vor dem Landgericht Limburg stritten eine Lizenzgeberin und ein Lizenznehmer über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafklausel. Die Lizenzgeberin verklagte den Lizenznehmer auf Zahlung aus einem Vertragsstrafversprechen, das in dem Lizenzvertrag enthalten war. Die Zahlungsklage wurde insoweit abgewiesen.

Die Entscheidung

Das LG Limburg führte in den Entscheidungsgründen aus: Die Klägerin (Lizengeberin) kann von dem Beklagten (Lizenznehmer) nicht aufgrund der Vertragsstrafenklausel nach § 17 Nr. 2 des Lizenzvertrages Zahlung verlangen. Das Vertragsstrafeversprechen ist nämlich gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam. Der Beklagte wird durch die Vertragsstrafenregelung ... unangemessen benachteiligt. § 17 sieht zwar ein System von drei verschiedenen Vertragsstrafen für abgestufte Vertragsverletzungen vor. Das ändert aber nichts daran, dass die vorgesehene Vertragsstrafe von 20.000,-- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung unangemessen hoch ist, insbesondere für jeden Fall auch einer geringfügigen Zuwiderhandlung die Vertragsstrafe bereits in Höhe von 20.000,-- DM verwirkt sein lässt. Es fehlt daher an einer Regelung, welche die Anpassung an das Maß des Verstoßes, aufgrund des Verstoßes erzielter Einnahmen zulässt. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vertragsstrafe hat die Unwirksamkeit der gesamten Vertragsstafenklausel zur Folge. Eine Anpassung kommt nicht in Betracht, da sie gegn das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion versößt. Es kommt hinzu, dass im Verhältnis zwischen Unternehmern gemäß § 346 HGB auch eine Herabsetzung nach § 343 BGB nicht in Betracht kommt.

Fazit

Die Entscheidung ist auch wenn es in dem Rechtsstreit um einen Lizenzvertrag ging, für Franchiseverträge von Bedeutung. Die Gründe der Entscheidung lassen sich auf Formular-Franchiseverträge übertragen. Mit ähnlichen Begründungen haben in der Vergangenheit auch andere Gerichte sog. "starre Vertragsstrafen" in Formularverträgen, die dem AGB-Recht unterligen, als unwirksam angesehen. Das OLG Hamm hat eine Vertragsstraf-klausel in Höhe von DM 5.000 als unwirksam angesehen (Urt. v. 17.04.1989, Az.: 23 U 160/88). Jedenfalls soll eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 DM nach einer Entscheidung des BGH unwirksam sein (BGH, Urt. v. 21.3.1990, Az.: VIII ZR 196/08 = NJW-RR 1990, 1076, 1077 zu einem Automatenaufstellungsvertrag).

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