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LG Magdeburg, Urteil vom 22.01.1997, Az.: 31 O 671/96

Zur Lossagung vom nachverträglichen Wettbewerbsverbot bei Handelsvertretervertrag, der zwischen den Parteien zunächst als Franchisevertrag abgeschlossen worden war

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion 1. Ist ein Franchisevertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Franchisenehmer mit einem darin enthaltenen Wettbewerbsverbot durch Vereinbarung wegen Nichtzahlung der Franchisegebühren dahin geändert worden, daß der Franchisenehmer nunmehr eine Jahresumsatzvergütung zahlen soll, ist dadurch der Franchisevertrag in einen Handelsvertretervertrag umgewandelt worden, den der Handelsvertreter gemäß § 89 a HGB bei Vorliegen einers wichtigen Grundes fristlos aus wichtigem Grund kündigen kann. 2. Der Aussppruch einer berechtigten außerordentlichen Kündigung berechtigt den ehemaligen Franchisenehmer, sich gemäß HGB § 90 a Abs. 3 HGB von dem vetraglich vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot loszusagen.

Fazit

Die analoge Anwendung des § 90 a HGB auf Franchiseverträge ist allgemein anerkannt. Auch bei einem Franchisevertrag wäre danach das Recht zur Lossagung vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gegeben.

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