Dr. Prasse & Partner

Ihre Spezialisten im
Franchise-Recht

LG München I, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 17 HK O 9678/11 „ratioform“

Zur Gesamtnichtigkeit eines Franchisevertrages wegen Kartellrechtsverstoß

Leitsatz

1. Die Vereinbarung einer absoluten Gebietsschutzvereinbarung, die auch den passiven Vertrieb ausschließt, stellt eine unwirksame Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 b Ziffer i der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung 2010 dar.

2. Die Vereinbarung eines Querlieferungsverbots, wonach ein Franchisenehmer andere Franchisenehmer desselben Franchisesystems nicht beliefern darf, stellt eine Kernbeschränkung dar, die gegen Art. 4 b der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung dar.

3. Der Verstoß gegen eine Kernbeschränkung des Art. 4 der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung führt dazu, dass die Freistellung für den gesamten Vertrag entfällt.

4. Die in einem Franchisevertrag enthaltenen kartellrechtswidrigen und damit nichtigen Klauseln bezüglich absolutem Gebietsschutz, Bezugsbindung, Querlieferungsverbot und Preisbindung der 2. Hand, führen dazu, dass der Franchisevertrag insgesamt nach § 139 BGB nichtig ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Zum Sachverhalt

Der Franchisevertrag des Franchisesystems, in dem die Franchisenehmer Verpackungsmaterial verkaufen, enthielt u.a. Klauseln mit Regelungen:

- in § 1 Abs. 1 wonach es dem Franchisenehmer untersagt war, außerhalb seines exklusiven Vertragsgebietes (Gebietsschutz) passiven Vertrieb zu betreiben;

- in §§ 1 Abs. 3, 9 Abs.1 und 2, wonach eine 90-prozentige Bezugsbindung bestand;

- in § 1 Abs. 9 wonach dem Franchisenehmer die Querlieferung innerhalb des Franchisesystems untersagt worden ist;

- in § 9 Abs. 3 eine Regelung, in der eine Preisbindung in Bezug auf die Verkaufspreise des Franchisenehmers enthalten ist.

Der Franchisegeber kündigte diesen Franchisevertrag im Jahr 2011 mit der Begründung, dass aufgrund der neuen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung der Vertrag unwirksam sei.

Der Franchisegeber, der einen Vertrag mit einer festen Laufzeit bis September des Jahres 2017 hatte, machte mit seiner Klage u.a. entgangegen Gewinn für die Restlaufzeit des Vertrages in Höhe von Euro 3,25 Millionen geltend.

Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Die Entscheidung

I. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich September 2017 ist unbegründet, weil der Franchisevertrag vom 30.09.1992 gesamtnichtig ist und damit nicht über den 27.06.2011 hnaus bestand. Aus diesem Vertrag hätte somit die Klagepartei hinaus keine Gewinne mehr erzielen können.

1. In dem Franchisevertrag vom 30.09.1992 sind folgende kartellrechtswidrige und damit nach § 134 BGB nichtige Regelungen enthalten:

a) In § 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Vertrages ist ein absoluter Gebietsschutz enthalten. Denn in diesen Regelungen wird dem Franchisenehmer das ausschließliche Recht eingeräumt, die Vertragsprodukte in dem regionalen Vertragsgebiet nämlich dem Wirtschaftsraum der Postleitzahlen xxx bis yyy zu vertreiben. Diese zwischen zwei Unternehmen getroffenen Vereinbarung, die zu einer Gebietsaufteilung der Unternehmen führt, stellt eine, von dem Vertrag auch bezweckte, Wettbewerbsbeschränkung dar, die gegen § 1 GWB, Artikel 101 AEUV verstößt. Eine Ausnahme nach § 2 Abs. 1 GWB, Artikel 101 Abs. 3 AEUV liegt vorliegend nicht vor. Maßgeblich für die Beurteilung des Franchisevertrages ist die Verordnung (EU) Nr. 330/210 (Vertikal-GVO). Der Franchisevertrag stellt eine vertikale Vereinbarung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 a der Vertikal-GVO dar.

Zwar sind nach Art. 2 der Vertikal-GVO bestimmte Wettbewerbsabsprachen vom Kartellverbot freigestellt. Diese Freistellung gilt aber nicht für Vereinbarungen, die sog. Kernbeschränkungen im Sinne des Art. 4 der Verordnung enthalten. Wenn solche Kernbeschränkungen in einem Vertrag, wie hier einem Franchisevertrag, vereinbart sind, entfällt die Freistellungswirkung der Vertikal-GVO für den gesamten Franchisevertrag.
Im vorliegenden Falle haben in § 1 des Vertrages die Parteien einen absoluten Gebietsschutz vereinbart, dieser stellt nach Art. 4 b der Vertiakl-GVO eine Kernbeschränkung dar.

Zwar stellt Gebietsschutzvereinbarungen nach Art. 4 b) i) der Vertikal-GVO dann keine Kernbeschränkung dar, wenn allein der aktive Vertrieb, nicht aber auch der passive Vertrieb ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Fall haben die Parteien in dem Franchisevertrag den Gebietsschutz aber nicht nur auf aktive Verkaufsmaßnahmen beschränkt, sondern vielmehr ist diese Regelung auf alle Verkaufsmaßnahmen beschränkt. Es liegt damit ein absoluter Gebietsschutz nach dem Vertrag vor. Aus diesem Grunde ist eine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 b der Vertikal-GVO gegeben, weshalb die Freistellungswirkung für den gessamten Vertrag entfallen ist.

Ein Ausnahmefall nach §§ 2, 3 GWB, Art. 101 Abs. 3 a AEUV ist im vorliegenden Falle nicht gegeben.

(...)

d) Ferner enthält der Franchisevertrag in § 1 Abs. 9 ein Querlieferungsverbot. Ein solches Querlieferungsverbot, das die Belieferung bzw. den Bezug an andere zugelassene Händler, im vorliegenden Falle insbesondere an andere Franchisenehmer, untersagt, stellt eine Absprache über eine Kundenbeschränkung dar und bezweckt entgegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV eine Wettbewerbsbeschränkung. Das Querlieferungsverbot ist auch nicht durch die Vertikal-GVO freigestellt. Denn es stellt als Kundenbeschränkung nach Art. 4 b der Verordnung eine Kernbeschränkung dar. Die Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV liegen nicht vor.

(...)

2. Die in einem Franchisevertrag enthaltenen kartellrechtswidrigen und damit nichtigen Klauseln bezüglich absolutem Gebietsschutz, Bezugsbindung, Querlieferungsverbot und Preisbindung der 2. Hand, führen dazu, dass der Franchisevertrag insgesamt nach § 139 BGB nichtig ist.

(...)

§ 139 BGB enthält eine Vermutung der Gesamtnichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts. Dabei gilt zunächst der Grundsatz, dass diejenige Vertragspartei, die sich auf die Gültigkeit des Restvertrages im Sinne von § 139 BGB beruft, grundsätzlich darzulegen und zu beweisen hat, dass der Vertrag auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen worden wäre (vgl. Palandt, BGB, 2013, Rdnr. 14 zu § 139). (...)

Eine solche solche salvatorische Klausel führt jedoch nicht zu einem grundsätzlichen Ausschluss der Annahme einer Gesamtnichtigkeit, sondern lediglich zu einer Umkehr der Beweislast dergestalt, dass diejenige Vertragspartei die sich auf die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft, darzulegen hat, dass das Geschäft ohne die nichtigen Teile nicht geschlossen worden wäre (vgl. Palandt, BGBm 2013, Rdnr. 17 zu § 139 BGB; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 36 zu § 139).

Im vorliegenden Falle muss die somit die Beklagte treffende Darlegungspflicht hinsichtlich der Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts als entfallend angesehen werden. Denn bei den oben dargestellten kartellrechtswidrigen und somit nichtigen Klauseln handelt es sich um sog. "Hardcore-Verstöße" im Sinne von Art. 4 der Vertikal-GVO.

Wenn aber solche Kartellverstöße vorliegen, muss der gesamte Vertrag als nichtig angesehen werden, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Bedeutung dieser Klauseln für den restlichen Vertrag. Eine andere Auffassung würde dem Willen des europäischen Gesetzgebers zuwiderlaufen, da dieser gerade bei Vorliegen von besonders schwerwiegenden Verhindern wollte, dass solche Klauseln enthaltende Verträge über salvatorische Klauseln und unter Berufung auf § 139 BGB gerettet werden können. (...)

3. Die Gesamtnichtigkeit eines Vertrages ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Palandt, BGB 2013, Rdnr. 16 zu § 139).

4. Das Berufen der Beklagtenpartei auf die Geamtnichtigkeit des Vertrages wegen der darin enthaltenen kartellrechtswidrigen Vorschriften stellt im vorliegenden fall keinen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). (...)

Bitte stimmen Sie der Datenschutzerklärung zu.

Wir sind für Sie da:

Dr. Prasse & Partner mbB Rechtsanwälte

Hamburg: 040 46655420
München: 089 71692463
Zürich: +41 43 508 91 73

Sitz der Gesellschaft:
Rathausplatz 9
22926 Ahrensburg

Telefon (0 41 02) 6 95 96-0
Telefax (0 41 02) 6 95 96-11
E-Mail: office@prasse-partner.de

Die anderen Kanzleien sind Zweigstellen der Rechtsanwälte
Dr. Christian Prasse und Michael Strotmann