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LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.02.2010, Az.: 3 O 10542/08

Zeitliche geltungserhaltende Reduktion eines Franchisevertrages mit Alleinbezugsbindung und Widerruf

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Franchisevertrag mit einer 100-prozentigen Bezugsbindung und einer Laufzeit von zehn Jahren ist wegen Kartellunwirksamkeit auf das zeitlich zulässige Maß, nämlich auf fünf Jahre, zu reduzieren.

2. Ein Franchisevertrag mit Bezugsbindung, der mit einem Existenzgründer geschlossen wird, kann zeitlich unbegrenzt widerrufen werden, wenn er keine Widerrufsbelehrung enthält.

3. Für die Beurteilung der Wertgrenze des § 507 BGB (a. F.) kommt es auf die Verpflichtungen zum widerkehrenden Warenbezug an, die sich unmittelbar aus dem Franchisevertrag ergeben. Sind Mindestbezugmengen vereinbart, so sind diese maßgeblich.

Zum Sachverhalt

Der Kläger hatte mit der Beklagten einen Franchisevertrag über den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes zum Verkauf von Modeschmuck und Accesoires abgeschlossen. Der Franchisenehmer war Existenzgründer, er war zuvor in gänzlich anderer Branche selbständig tätig gewesen. Der Franchisevertrag enthielt eine Alleinbezugsbindung; alle Waren musste der Kläger bei der Franchisegeberin beziehen. Der Franchisevertrag wies eine feste Laufzeit von 10 Jahren auf. Eine Widerrufsbelehrung enthielt der Vertrag nicht. Der wirtschaftlich erfolglose Franchisenehmer schloss seinen Laden nach 22 Monaten und erklärte den Widerruf. Er klagte auf Rückzahlung der Franchisegebühren.

Die Entscheidung

1) (……) Die Bestimmung einer Alleinbezugsverpflichtung über die Dauer von zehn Jahren hinweg ist jedoch gem. § 1 GWB unzulässig.

Gem. § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die ein Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Ausschließlichkeitsvereinbarungen in Franchiseverträgen können eine solche unzulässige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung darstellen (Bechthold, GWB 5. Auflage, § 1 Rz. 56).

Dem Vortrag der beklagten Partei sind keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, aus welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die Alleinbezugsverpflichtung einer durch den Vertragszweck gebotenen Notwendigkeit zu entnehmen wäre (BGH NJW 2009, 1715 –Subunternehmer II). Es ist kein schützenswertes know-How, eine unübersehbare Zahl an Franchisenehmern o.ä. zu erkennen, die eine Kontrolle unmöglich machen würde (vgl. EuGH NJW 1986, 1415 – Pronuptia). Insbesondere müsste das Wettbewerbsverbot sachlich, räumlich und zeitlich auf das erforderliche Maß reduziert sein. Hierbei könnte der Rechtsgedanke des Art. 1 lit. B) der VO EG 2790/1999 herangezogen werden, so dass etwa eine Alleinbezugsverpflichtung bis 80 % der eingekauften Waren zu erwägen wäre.

Im Ergebnis ist die Erforderlichkeit hier zu verneinen.

Gem. § 2 Abs. 2 GWB sind allerdings die Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Gemeinschaft entsprechend anzuwenden. Gem. Art. 2 Abs. 1 der VO EG 2790/1999 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EGV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellung für Vertikalvereinbarungen) sind Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen zulässig, von denen jedes zwecks Durchführung der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- und Vertriebsstufe tätig ist, und welche die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können (im folgenden „vertikale Vereinbarungen“ genannt).

Jedoch gilt gem. Art. 5 lit. a) dieser Verordnung die Freistellung nicht für alle unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerbsverbote, welche für eine unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart sind. Wettbewerbsverbote sind gemäß Art. 1 lit. b) der Verordnung auch alle unmittelbaren und mittelbaren Verpflichtungen des Käufers mehr als 80 % seiner auf Grundlage des Einkaufswertes des vorigen Kalenderjahres berechneten gesamten Einkäufe von Vertragswaren vom Lieferanten oder einem vom Lieferanten bezeichneten Unternehmen zu beziehen. Somit ist auf die vorliegende Alleinbezugsverpflichtung die Gruppenfreistellung für Vertikalvereinbarungen nicht anwendbar.

(…)

Die für einen Verstoß gegen § 1 GWB erforderliche Spürbarkeit ergibt sich aus der erheblichen Beeinträchtigung der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit des Beklagten (vgl. BGH, Kartellsenat, GRUR 2003, 637 ff., "Ein Riegel extra").

Demgemäß ist die Vereinbarung des Vertrages bei einer Vertragslaufzeit von zehn Jahren als kartellrechtswidrig anzusehen.

Verstößt eine Vereinbarung nicht insgesamt, sondern nur in einzelnen Bestimmungen gegen § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB, so bemessen sich die Auswirkungen auf die anderen Teile des Vertrages nach § 139 BGB (bzw. § 306 BGB); es gilt also eine Vermutung für die Gesamtunwirksamkeit des Vertrages. Eine Bezugsbindung, die allein ihrer übermäßig langen Dauer wegen Bedenken begegnet ist nicht insgesamt, sondern in entsprechender Anwendung des § 139 BGB mit einer der dem tatsächlichen oder vermuteten Parteiwillen entsprechenden geringern Laufzeit aufrecht zu erhalten. Zeitliche Beschränkungen, die unter das Kartellverbot fallen, sind –insoweit findet eine geltungserhaltende Reduktion statt – auf das zulässige Maß zurückzuführen (Bechthold GWB 5. Auflage, § 1 Rz. 72, vgl. auch BGH NJW 1997, 2324 – Druckgußteile). Etwas anderes kann hier auch dann nicht gelten, wenn AGB vorliegen würden. Dies ergibt sich daraus, dass der Kartellrechtsverstoß nur soweit gegeben ist, als das zeitlich vertretbare Maß überschritten wird (vgl. BGH NJW 1982, 2000 – "Holzpaneele").

Somit ist in Anlehnung an den Rechtsgedanken des Art. 5 lit. a ) VO EG Nr. 2790/1999 § 10 der Franchisevertrages entsprechend anzupassen und der Vertrag auf eine Zeitdauer von fünf Jahren zurückzuführen.

2) Bei dem Kläger handelt es sich um einen Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB. Der Nettodarlehensbetrag oder Bahrzahlungspreis übersteigt im vorliegenden Fall nicht die in § 507 BGB als Obergrenze festgesetzten 50.000 EURO. Anstelle des Barzahlungspreises tritt in entsprechender Anwendung des § 501 Abs. 1 Satz 3 BGB bei Ratenlieferungsverträgen das vertragliche vorgesehene Mindestauftragsvolumen (Münchener Kommentar zum BGB- Schürrenbrand, 5 Auflage, § 507, Rz. 10). Im vorliegenden Fall hat sich die Mindestvertragslaufzeit azs den o.g. kartellrechtlichen Erwägungen auf 5 Jahre zu reduziert. Insofern bleibt das Auftragsvolumen unter diesen 50.000,-- EUR= (fünf Jahre á 12 Monate á 500 EURO,-- zzgl. der ursprünglichen Mindestabnahmemenge).

(...)

Es wurde der Vertrag daher vom Kläger wirksam widerrufen, so dass dieser in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist, §§ 357 i.V.m. 346 ff. BGB. Der Widerruf erfolgte gemäß § 355 abs. 3 BGB rechtzeitig. Der Kläger ist unstreitig nicht über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden, so dass die Frist gem. § 355 Abs.3 Satz 3 BGB nicht zu laufen begann.

Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB). Der Kläger hat unstreitig an den Beklagten einen Betrag von 19.325,14 EURO geleistet. Dieser ist zurückzuerstatten.

Fazit

Die Parteien haben sich beim Oberlandesgericht verglichen. Die Franchisegeberin zahlte ca. 40.000 EURO an den Kläger. Grund hierfür war, dass das Oberlandesgericht angedeutet hatte, dass es weitergehende Ansprüche wegen einer Täuschung bzw,. falschen vorvertraglichen Aufklärung bejahen würde, während das Landgericht diese Ansprüche noch abgelehnt hatte.

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