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LG Potsdam, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 2 O 385/07

Zum Wettbewerbsverhältnis von Franchisegeber und ehemaligem Franchisenehmer nach dem UWG

Zum Sachverhalt

Das Landgericht Potsdam hatte in dem einstweiligen Verfügungsverfahren über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zu entscheiden, die der Franchisegeber aus der Werbeartkelbranche gegenüber dem ausgeschiedenen Franchisenehmer geltend machte. Der ehemalige Franchisenehmer hatte sich einen Slogan als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen, den der Franchisegeber für sich beanspruchte. Die Parteien stritten darüber, ob der Slogan bereits vor der Markenanmeldung innerhalb des Franchisesystems entwickelt worden war und dort genutzt wurde. Diese Frage wurde zu Lasten des ehemaligen Franchisenehmers entschieden. Das Gericht sah in der Anmeldung der Marke als unlauter an. Nach dem das LG Potsdam die einstweilige Verfügung durch Beschluss erlassen hatte, wurde dieser nach mündlicher Verhandlung durch Urteil erstinstanzlich bestätigt.

Die Entscheidung

Entscheidend kam es zuvor aber auf die Klärung der Frage an, ob ein Franchisegeber Mitbewerber eines einzelnen Betriebes sein kann. Nur wenn man die Mitbewerbereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 UWG behjaht, können überhaupt Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Ziffer 10 und 8 UWG geltend gemacht werden. Das Landgericht Potsdam bejahte das konkrete Wettbewerbsverhältnis. Zur Begründung führte die 2. Zivilkammer aus, dass sich der Franchisegeber wie sein ehemaliger Franchisenehmer an den selben Endverbraucherkreis wenden würden, obwohl die Franchisezentrale des Franchisegebers sich in Süd-WestDeutschland befindet und der ehemalige Franchisenehmer nur lokal im Raum Berlin/Brandenburg tätig ist. Es reiche für die Bejahung des Wettbewerbsverhältnisses aus, dass die Franchisegeberin über einen Franchisenehmer, der lokal mit dem ehemaligen Franchisenehmer im Wettbewerb steht. Dass der Franchisegeber auf einer anderen Vertriebsstufe steht und sich selbst nicht an dieselben örtlichen Endverbraucher richtete, soll demnach unbeachtlich sein.

Fazit

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil hat der ehemalige Franchisenehmer Berufung beim OLG Brandenburg eingelegt. Über diese wurde nicht entschieden, das das Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Franchisegebers unterbrochen wurde.

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