Entscheidend kam es zuvor aber auf die Klärung der Frage an, ob ein Franchisegeber Mitbewerber eines einzelnen Betriebes sein kann. Nur wenn man die Mitbewerbereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 UWG behjaht, können überhaupt Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Ziffer 10 und 8 UWG geltend gemacht werden. Das Landgericht Potsdam bejahte das konkrete Wettbewerbsverhältnis. Zur Begründung führte die 2. Zivilkammer aus, dass sich der Franchisegeber wie sein ehemaliger Franchisenehmer an den selben Endverbraucherkreis wenden würden, obwohl die Franchisezentrale des Franchisegebers sich in Süd-WestDeutschland befindet und der ehemalige Franchisenehmer nur lokal im Raum Berlin/Brandenburg tätig ist. Es reiche für die Bejahung des Wettbewerbsverhältnisses aus, dass die Franchisegeberin über einen Franchisenehmer, der lokal mit dem ehemaligen Franchisenehmer im Wettbewerb steht.
Dass der Franchisegeber auf einer anderen Vertriebsstufe steht und sich selbst nicht an dieselben örtlichen Endverbraucher richtete, soll demnach unbeachtlich sein.