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LG Stade, Urteil vom 17.09.2009, Az.: 8 O 216/09

Zur Durchsetzung eines Wettbewerbsverbot per einstweiliger Verfügung und zur nachträglichen Widerrufsbelehrung

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion:

1. Das in einem Franchisevertrag enthaltene Wettbewerbsverbot für die Laufzeit des Vertrages kann per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Die Eilbedürftigkeit liegt in der Natur der Sache, denn die Nachteile des Franchisegebers aus verbotenen Wettbewerbstätigkeit des Franchisenehmers wären nur schwer wieder auszugleichen.

2. Die nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung führt einem Monat nach deren Erhalt zum Erlöschen eins zuvor bestehende Widerrufsrechts wegen einer falscher Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss.

3. Eine Vertragsklausel in einem Franchisevertrag, wonach der Franchisegeber berechtigt ist, als Vertrags- partner schuldbefreiend auszuscheiden, wenn er die Franchisegeberstellung auf einen Dritten überträgt, ist wirksam.

4. Die Nichtigkeit eines zwischen dem Franchisegeber und dem Franchsenehmer bestehenden Leasingvertrages führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des Franchisevertrages. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen allein führt nicht zu einem wirtschaftlich einheitlichen Rechtsgeschft im Sinne des § 139 BGB.

5.Ohne konkrete vertragliche Verpflichtung ist ein Franchisegeber nicht verpflichtet, eine ins Einzelne gehende Rentabilitätsuntersuchung durchzuführen und dem Franchisenehmer für deren Richtigkeit einzustehen.

Zum Sachverhalt

Der Franchisegeber hatte eine einstweilige Verfügung gegen den Franchisenehmer beantragt, um ihm einen Wettbewerbs- betrieb in den Geschäftsräumen seines Franchisebetriebes zu untersagen. Das LG Stade hatte die einstweilige Verfügung, die im Beschlusswege erlassen worden war, nach dem Widerspruch des Franchisegebers durch Urteil bestätigt. Der Franchisenehmer, der ein Fitness-Studio der Franchisekette betrieben hatte, sagte sich von dem Franchisevertrag los und betrieb fortan einen gleichartigen Betrieb unter eigener Marke. Hiergegen wehrte sich der Franchisegeber, in dem er Unterlassungsansprüche durchsetzte. Der Franchisenehmer wendete ein, er habe die auf den Abschluss des Franchisevertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, der Franchisevertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig und wirksam gekündigt worden. Zudem focht er den Franchise- vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Das Landgericht ließ keines der rechtlichen Argumente durchdringen und verwies darauf, dass die Nichtigkeit mit den Beweismitteln im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht nachzuweisen sei. Das Landgericht Stade verhängte in der Folge ein Ordnungsgeld gegen den Franchisenehmer, der gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hatte.

Fazit

Anmerkung der Redaktion:

Der von der Kanzlei Dr. Prasse vertretene Franchisegeber konnte seine Unterlassungsansprüche erfolgreich durchsetzen. Nicht selten werden bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren und seiner Vorbereitung streitentscheidende Weichen gestellt werden. Dabei müssen die Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahren beachtet und genutzt werden. Wir haben ähnliche Ansprüche für andere Franchise- geber ebenfalls im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt.

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