Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von .... DM gem. dem § 812 Abs.1 S. 1 BGB.
Der Franchisevertrag vom ... ist von den Klägern mit Schreiben vom ... wirksam innerhalb der Jahresfrist des § 7 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz widerrufen worden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten setzte die Belehrung vom ... nicht die Wochenfrist gem. § 7 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz in Gang, da die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz entspricht.
Keiner Entscheidung bedarf, ob auf dem vorliegenden Franchisevertrag das Verbraucherkreditgesetz kraft Gesetzes anwendbar ist, da die Beklagte in der Widerrufsbelehrung den Klägern ausdrücklich ein Widerrufsrecht unter Bezugnahme auf § 7 Verbraucherkreditgesetz eingeräumt hat. Soweit sich die Beklagte freiwillig dem Verbaucherkreditgesetz unterworfen hat, muss die von ihr vorgenommene Belehrung den strengen Anforderungen des § 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz genügen.
Die Widerrufsbelehrung vom .... genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Belehrung fehlt entgegen § 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers.
.... Ob die fehlende ordnungsgemäße Belehrung die Kläger tatsächlich davon abgehalten haben, den Widerruf früher auszuüben, kann letztlich dahinstehen, da die generelle Eignung des Fehlers bereist ausreicht, die Belehrung als unwirksam anzusehen (vgl. BGH NJW 1994, 203, 204).