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LG Zwickau, Urteil vom 25.02.2000, Az.: 2O1198/99

Widerruf des Franchisevertrages bei freiwilliger Widerrufsbelehrung

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion: 1. Der Franchisenehmer kann den Franchisevertrag auch dann widerrufen, wenn er mangels Verbrauchereigenschaft nicht über sein Widerrufsrecht belehrt werden brauchte, der Franchisevertrag gleichwohl eine Widerrufsbelehrung enthält. 2. Genügt die freiwillige Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, etwa weil die Anschrift des Widerrufsempfänger (§ 7 Abs. 2 VerbrKG) fehlt, führt dies zur Unwirksamkeit der freiwilligen Widerrufserklärung.

Zum Sachverhalt

Die Kläger, die Franchisenehmer war, forderte die gezahlten Franchisegebühren nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB) zurück. In dem Franchisevertrag war eine Widerrufsbelehrung enthalten, die den damaligen Anforderungen des Verbraucherkreditgesetz nicht genügte. Diese Widerrufsbelehrung nahm auf § 7 des Verbraucherkreditgesetzes Bezug, wies auf die Wochenfrist hin und benannte die Firma des Franchisegebers als Widerrufsadressaten, die Angabe der Adresse des Franchisegebers fehlte gleichwohl. Die Franchisenehmer hatten den Franchisevertrag binnen des ersten Jahres nach Abschluss des Franchisevertrages -jedoch deutlich nach Ablauf der Wochenfrist- widerrufen. Zwischen den Parteien war streitig, ob der Franchisegeber überhaupt über sein Widerrufsrecht zu belehren war. Der Franchisevertrag enthielt zwar eine Bezugsbindung aber der Franchisegeber wandte ein, die Franchisenehmer sei im Zeitpunkt des Vertrageschlusses kein Verbraucher gewesen.

Die Entscheidung

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von .... DM gem. dem § 812 Abs.1 S. 1 BGB. Der Franchisevertrag vom ... ist von den Klägern mit Schreiben vom ... wirksam innerhalb der Jahresfrist des § 7 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz widerrufen worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzte die Belehrung vom ... nicht die Wochenfrist gem. § 7 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz in Gang, da die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz entspricht. Keiner Entscheidung bedarf, ob auf dem vorliegenden Franchisevertrag das Verbraucherkreditgesetz kraft Gesetzes anwendbar ist, da die Beklagte in der Widerrufsbelehrung den Klägern ausdrücklich ein Widerrufsrecht unter Bezugnahme auf § 7 Verbraucherkreditgesetz eingeräumt hat. Soweit sich die Beklagte freiwillig dem Verbaucherkreditgesetz unterworfen hat, muss die von ihr vorgenommene Belehrung den strengen Anforderungen des § 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz genügen. Die Widerrufsbelehrung vom .... genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Belehrung fehlt entgegen § 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers. .... Ob die fehlende ordnungsgemäße Belehrung die Kläger tatsächlich davon abgehalten haben, den Widerruf früher auszuüben, kann letztlich dahinstehen, da die generelle Eignung des Fehlers bereist ausreicht, die Belehrung als unwirksam anzusehen (vgl. BGH NJW 1994, 203, 204).

Fazit

Anmerkung der Redaktion: Die freiwillige (juristisch überflüssige) Widerrufsbelehrung ist in der Praxis häufig in Franchiseverträgen anzutreffen. Da sich das Recht der Widerrufsbelehrung in den letzten 10 Jahren mehrmals verändert hat, sind viele Widerrufsbelehrungen falsch und juristisch angreifbar. Nach dem das Widerrufsrecht heute im BGB geregelt ist, seit es das Verbaucherkreditgesetz nicht mehr gibt, sind Franchiseverträge mit falschen Widerrufsbelehrungen gem. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB zeitlich unbegrenzt widerrufbar. Die Jahresfrist gibt es nicht mehr.

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