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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2016, Az.: I-20 U 56/15 „SUBWAY“

Zu den Grenzen der Verpflichtung eines ehemaligen Franchisenehmers nach dem Ausscheiden aus dem Franchisesystem sein Restaurant umzugestalten

Leitsatz

Leitsätze von Dr. Christian Prasse

1. Die Geschäftsausstattung nach dem sog. Toskana-Style einer großen Sandwich-Restaurant-Kette kann insgesamt eine wettbewerbliche Eigenart zukommen.

2. Die Franchisegeberin kann nach Beendigung des Franchisevertrages nicht fordern, dass ausgeschiedene, ehemalige Franchisenehmer vier von acht Elementen der Geschäftsausstattung nicht mehr nutzen, wenn diese auch sonst in der Branche üblich ist.

3. Die wettbewerbliche Eigenart einer Geschäftsausstattung kann bereits entfallen, wenn wenige Ausstattungselemente fehlen.

Zum Sachverhalt

Die in den Niederlanden ansässige Franchisegeberin für Europa von einer weltweit tätigen Sandwich-Kette versuchte ehemaligen Franchisenehmern, die weiter Sandwich-Restaurants unter anderer Marke in den selben Ladenlokalen betrieben, zu untersagen, vier von acht Ausstattungsmerkmalen weiterhin zu nutzen, Bei den Ausstattungsmerkmalen handelte es sich um:

- Tapete mit Ziegelmauermotiv an der Wand hinter dem Tresen

- hintergrundbeleuchtete Menütafeln mit Fotos von Sandwichs und Getränken (...)

- hellbrauner Naturholztresen im Verkaufsbereich mit Edelstahlelementen, Klappvitrine und Ablage (...)

- das aus fotografierten verschiedenen Gemüsearten bestehende Dekor, insbesondere am unteren Rand der Schaufenster in Form einer von außen sichtbaren Folie angebracht (...)

- das Toskana-Dekor bestehend aus ockerfarbener und rostbrauner Tapete kombiniert mit rostbraunen, gemusterten Holzzierleisten (...)

- Fußboden gefliest mit 30 cm x 30 cm großen Porzellansteinfliesen in 3 Fliesenfarben, nämlich beige, ziegelrot und grünlich, verlegt in der Form eines willkürlichen Musters (...)

- als Wandkunst mattierte oder gerahmte Fotos in Postergröße (...)

- von Außen sichtbar ellipsenförmig grün umrandete, rot mit "OPEN" beschriftete Leuchthinweistafeln (...)

Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage der Franchisegeberin stattgegeben und einen Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb UWG stattgegeben.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Berufung der ehemaligen Franchisenehmer statt und änderte das Urteil des Landgerichts ab, in dem es hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs die Klage der Franchisegeberin abwies.

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Düsseldorf wörtlich aus:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch darauf, dass diese es unterlassen, in den genannten Restaurants die vorhandene "S-Restaurants" entwickelte Geschäftsausstattung weiter zu nutzen, nämlich eine Kombination von mindestens 4 der 8 im Einzelnen aufgeführten Ausstattungselemente. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs.1, § 4 Nr. 3a) und b) UWG. (...)

Es kann dahinstehen, ob - was sehr nahe liegt - der Geschäftsausstattung nach dem "Toskana-Design" danach insgesamt wettbewerbliche Eigenart zukommt. Insofern hat die Klägerin zwar dargelegt, dass die von ihren Franchisenehmern betriebenen Lokale alle identisch gestaltet sind. Ausführungen dazu aber, in wie weit sich dies von der Einrichtung und Ausstattung von Lokalen aus dem wettbewerblichen Umfeld unterscheidet, fehlen indes. Schon deshalb kann den Darlegungen der Klägerin nicht entnommen werden, in welchen konkreten Merkmalen sie die wettbewerbliche Eigenart begründet sieht. Gleichwohl hat der Senat in der Vergangenheit der Ausstattung wettbewerbliche Eigenart zuerkannt, wie dies auch die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen der Landgerichte Nürnberg-Fürth und Bochum tun. So ist auch das Landgericht davon ausgegangen, dass die Geschäftsausstattung als ganzes wettbewerbliche Eigenart aufweist. Diese Frage kann aber deshalb offen bleiben, weil die Klägerin hier nicht Schutz für das "Toskana-Design" in seiner Gesamtheit, sondern für die beliebige Übernahme von vier von acht aufgeführten Elementen dieses Designs Schutz beansprucht.

Zur Begründung dieses Anspruches hätte es daher der Darlegung bedurft, dass jede beliebige Kombination von vier Elementen aus dieser Liste für sich allein genommen wettbewerbliche Eigenart begründet. Dafür fehlt indes an jeglichem Vortrag. Es liegt auch nicht einmal nahe, zumal viele der Merkmale für sich genommen weit verbreitet sind. Hintergrundbeleuchtete Menütafeln, Naturholztresen, eine Deko mit Gemüsesorten, großformartige Poster, die ebenfalls Gemüse u.ä. zeigen, sind zum Beispiel in Salatbars weit verbreitet, so dass die Kombination (...) in Abwesenheit der übrigen Merkmale eine wettbewerbliche Eigenart schon fehlt.

Die Entscheidung

Zu den Grenzen der Verpflichtung eines ehemaligen Franchisenehmers nach dem Ausscheiden aus dem Franchisesystem sein Restaurant umzugestalten

Fazit

Dieses Urteil zeigt die uneinheitliche Spruchpraxis der Land- und Oberlandesgerichte in dieser Frage. Das Landgericht Karlsruhe hatte bereits Jahre zuvor in einem vergleichbaren Fall ebenfalls für den ehemaligen Franchisenehmer entschieden. Es lohnt daher im Einzelfall zu kämpfen und zu argumentieren.

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