OLG Bremen, Urteil vom 11.02.1993, Az.: 2 U 62/92
Irreführende Benutzung der Firmenbezeichnung des Franchisegebers
Leitsatz
Leitsatz der Redaktion:
Im Rahmen eines Franchiseverhältnisses ist die Benutzung der Firmenbezeichnung des Franchisegebers als Geschäftsbezeichnung für das Unternehmen des Franchisenehmers ohne Inhabervermerk wegen Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse unlauter, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dessen Unternehmen sei eine Zweigstelle oder Zweigniederlassung des Franchisegebers.
Fazit
Franchisegeber sollten darauf achten, dass Franchisenehmer zwar die Marke des Franchisegebers nutzen aber diesen keinesfalls zum Bestandteil ihrer Firma (handelsrechtlicher Name des Unternehmens) machen.
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