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OLG Celle, Urteil vom 29.01.2008, Az.: 13 U 127/07 („Netto“)

Zur Reichweite der vorvertraglichen Aufklärung insbesondere über Rückvergütungen

Leitsatz

"Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung eines Franchisenehmers zurück, der zuvor vor dem Landgericht Hildesheim Schadensersatzansprüche gegen den Franchisegeber geltend gemacht hatte. Der Franchisenehmer hatte einen Supermarkt des Franchisegebers übernommen gehabt und mit diesem wirtschaftlich gescheitert. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Franchisegeber verneint. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung des Landgerichts und entschied duch schriftlichen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.

Zum Sachverhalt

Der Franchisenehmer hatte behauptet, die ihm vor Abschluss des Franchisevertrages vom Franchisegeber vorgelegte Inventur des Supermarktes sei in Teilen irreführend gewesen. Er hat seine Ansprüche aber vor allem darauf gestützt, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm die vorgelegten Zahle des Franchisegebers allesamt "IST-Zahlen" des Supermarktes gewesen seien. Eine der Zahlenübersichten, die er vom Franchisegeber erhalten hatte, trug nämlich die Überschrift "Hochrechnung" während die anderen Übersichten vom Franchisegeber als "IST-Ergebniss" betitelt waren.Der Franchisegeber behauptete in dem Prozess tatsächlich erreichte Zahlen hochgerechnet zu haben und dabei durchschnittliche Franchisenehmerzahlen ihres Systems prozentual zu Grunde gelegt zu haben. Das OLG Celle führte aus, dass sich aus der Überschrift "Hochrechnung" ergebe, dass es sich dabei nicht um die tatsächlich erzielten Zahlen des Supermarktes gehandelt habe. Gegenstand der Hochrechnung war nämlich, welches Ergebnis der konkrete Supermarkt erzielt hätte, wenn er nicht ein eigener Filialmarkt des Franchisegebers gewesen sei, sondern ein Franchisenehmerbetrieb. Nach Auffassung des Gerichts sei dies angesichts der weiteren Überschrift über den Zahlen "Franchise 1998" klar erkennbar gewesen. Da der Franchisenehmer zuvor schon als angestellter Marktleiter einen Supermarkt betrieben habe, sei er erfahren gewesen und hätte die Gelegenheit gehabt, nachzufragen, bevor er den Franchisevertrag unterschrieben habe. Der zweite Vorwurf des Franchisenehmers war, dass der Franchisegeber ihn über die Höhe der Rückvergütungen, die der Franchisegeber von den Lieferanten erhielt habe vollständig aufklären müssen. In dem Franchisevertrag war lediglich geregelt, dass der Franchisenehmer in Höhe 0,25 Prozent seines gesamten Einkaufsvolumens, das er über den Franchisegeber bezog, eine Rückvergütung erhalten würde. Der Franchisenehmer machte geltend, er hätte darüber informiert werden müssen, dass der Franchisegeber wesentlich höhere Rückvergütungen erhalte und für sich vereinnahmen würde. Wörtlich führte das OLG Celle aus: "Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch lässt sich auch nicht mit einer unzureichenden Aufklärung des KLägers begründen. Der Franchisegeber darf Informationen nicht verschweigen, soweit der Franchisenehmer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise erwarten darf, in dem betreffenden Punkt aufgeklärt zu werden. Die Reichweite der Informationspflicht bestimmt sich entscheidend nach dem Informationsbedarf und den Informationsmöglichkeiten des Franchisenehmers. Dementsprechend ist der der Franchisegeber nicht verpflichtet, dem Franchisenehmer ohne Nachfrage auch Auskunft über einzelne Punkte zu erteilen, die für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens nicht bedeutsam sind und die aus Sicht des Franchisegebers für die Willensbildung des Franchisenehmers nicht ausschlaggebend sein können. ... Zwar ist es richtig, dass ein Franchisegeber, der Rückvergütungen aus einem gebündelten Einkauf für sich vereinnahmen will, den Franchisenehmer hierauf hinweisen muss, sofern der Franchisenehmer davon ausgehen kann, dass die Rückvergütungen ihm zu Gute kommen werden. Im Streitfall lagen aber keine Umstände vor, aufgrund derer der Kläger annehmen durfte, die Beklagte werde die von den Lieferanten geleisteten Rückvergütungen an ihn weiterleiten. ... Der Kläger hat nur davon ausgehen können, dass die Beklagte als Verkäufer der Waren ihm die Rückvergütungen gewähren würde, die im Franchisevertrag vereinbart waren, also 0,25 %. Auch ein Franchisegeber darf, sofern er im Verhältnis zum Franchisenehmer als Groß- bzw. Zwischenhändler tätig wird, an den günstigeren Einkaufspreise verdienen, die er mit den Lieferanten vereinbart hat. Die Rechtsordnung kennt keine rechtliche Verpflichtung des Franchisegebers, seinem Vertragspartner alle Vorteile aus dem Bezug von ihm erschlossener Einkaufsquellen zu überlassen.

Fazit

Anmerkung der Redaktion: Das OLG Celle hat klar zwischen einer Irreführung und einer unterlassenen Aufklärung unterschieden. Eine Irreführung oder gar eine Täuschung durch den Franchisegeber im vorvertraglichen Stadium führt eher zu Schadensersatzansprüchen des Franchisenehemrs als eine unterlassene Aufklärung. Es ist nämlich immer noch nicht ausreichend durch die Rechtsprechung geklärt, worüber im Einzelnen der Franchisegeber einen Franchiseinteressenten ungefragt aufklären muss.

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