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OLG Dresden, Urteil vom 10.08.1995, Az.: 4 U 628/95

Bereicherungsausgleich bei Formnichtigkeit eines Franchisevertrages/ zur Rückabwicklung des Franchiseverhältnisses nach Widerruf

Leitsatz

Leitsätze des Gerichts: 1. Bei einem gemäß § 125 BGB wegen Nichtbeachtung des kartellrechtlichen Schrifterfordernis gemäß § 34 GWB nichtigen Franchisevertrag, hat der Franchise-Nehmer gemäß § 812 I 1, 1. Alt. BGB nur einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des Saldos zwischen den Leistungen des Franchisegebers und den vorn Franchisenehmer auf der Grundlage des nichtigen Franchisevertrags erbrachten Leistungen. 2. Entsprechendes gilt, wenn der Franchisenehmer den Franchisevertrag gemäß § 7 VerbrKG widerrufen hat.

Zum Sachverhalt

Die Beklagte und Widerklägerin war Franchisenehmerin der Klägerin und Widerbeklagten. Nachdem durch das LG Zwickau in der ersten Instanz auf die vorn Franchise-Geber erhobene Klage festgestellt worden war, daß die Beklagte und Widerklägerin den Franchise-Vertrag wirksam gemäß § 1 b AbzG widerrufen hatte, wurde die von der Beklagten und Widerklägerin erhobene Widerklage auf Rückzahlung der geleisteten Eintrittsgebühr und laufenden Franchise-Gebühren durch Urteil des LG Zwickau vorn 1. 3. 1995 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Zusammenfassung des Inhalts: In seinem Urteil vom 10.8.1995 geht das OLG Dresden davon aus, daß das LG Zwickau die Widerklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Zwar nimmt das OLG Dresden an, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Franchise-Vertrag gemäß §§ 18 1 Nr. 2, 34 GWB i. V mit § 125 BGB mit ex-tunc Wirkung nichtig ist, weil die Beklagte und Widerklägerin wirksam ihre auf Abschluß des Franchise-Vertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 b AbzG widerrufen hat, meint jedoch, daß die geleisteten Franchise-Gebühren deswegen gemäß § 812 BGB nicht rückerstattet verlangt werden können, weil der Anspruch von vornherein auf den sich aus der Differenz zwischen den gegenseitigem Leistungen ergebenden Saldo beschränkt ist. Dabei geht das Gericht davon aus, daß der den Franchise-Geber gemäß § 812 BGB auf Rückerstattung in Anspruch nehmende Franchise-Nehmer nur einen Anspruch auf Ausgleichung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen hat, d. h. auf Herausgabe bzw. den Wertersatz des Überschusses zwischen den zu bewertenden Leistungen des Franchisegebers und den vom Franchise-Nehmer geleisteten Eintrittsgebühren Hierzu verlangt das OLG Dresden nicht ein spezielles auf das Franchise-System zugeschnittenes know-how, sondern meint, daß sämtliche Zuwendungen, die der Franchise-Geber gegenüber dem Franchise-Nehmer erbracht hat, von irgendeinem allgemein zu bestimmenden Nutzen gewesen sein müssen und insofern diese Leistungen zu bewerten und von dem Ansrpuch auf Rückerstattung der Eintrittsgebühren abzusetzen sind. Als solche Leistungen reichen dem OLG Dresden selbst allgemeine Leistungen, wie der Transport von Schreibtischen aus. Das OLG Dresden meint sogar, daß ein Betriebshandbuch, das nicht auf ein spezielles Franchise-System zugeschnitten ist, von höherem Wert ist, als wenn es für das Franchise-System ausgearbeitet wurde.

Fazit

Die Entscheidung wurde veröffentlicht in NJW-RR 1996, 10

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