Das OLG führte aus:
Schon im Ansatz unzutreffend ist die Auffassung der Klägerin, der Beklagte sei nach der ratio des Gesetzes schon deshalb nicht durch das Verbraucherkreditgesetz geschützt, weil er als Geschäftsführer und Gesellschafter der von ihm in der Rechtsform der GmbH betriebenen Tankstelle nebst Shop, geschäftserfahren sei. Auf geschäftliche Erfahrung kommt es bei der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes nicht an. Nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist maßgeblich allein, dass ob eine natürliche Person (Privatperson) Kreditbedarf für eine selbständige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit deckt, die bisher nicht ausgeübt worden ist. Daraus folgt, dass sogar Zweit- oder wiederholte Existenzgründungen vom Schutzbereich des § 1 VerbrKrG erfasst werden (BGHZ 128, 156).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.... Als Privatperson hat der Beklagte erstmalig eine gewerbliche selbständige berufliche Tätigkeit aufgenommen, so dass der Restaurantbetrieb sich rechtlich als Erweiterung des Tank-Shops darstellt.
Wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Schriftform ist der (Unter-)Franchisevertrag gem. § 125 BGB in Verbindung mit § 4 I Satz 1 VerbrKrG nichtig. Der damit verbundene Pachtvertrag gleichen Datums wird gem. § 139 BGB von der Nichtigkeit erfasst; denn ohne den nichtigen Franchisevertrag hätte der Beklagte auch nicht den Vertrag über die Gaststättenräume abgeschlossen.