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OLG Düsseldorf,, Urteil vom 03.11.2005, Az.: 24 U 123/05

Existenzgründereigenschaft eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers bei erster Selbständigkeit

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion: 1. Betreibt ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH erstmals ein selbständiges Gewerbe, so unterliegt er als Existenzgründer dem Verbraucherkreditrecht. 2. Ist eine Bezugsbindung in einem solchen Franchisevertrag unter Verletzung des Schriftformerfordernisses nach § 505 Abs. 2 S. 1 BGB zustande gekommen, umfasst die Nichtigkeit neben dem Franchisevertrag, in dem sich die Bezugsbindung findet, auch den mit dem Franchisevertrag verbundenen Pachtvertrag. Das OLG Düsseldorf erteilte als Berufungsinstanz einen schriftlichen Hinweisbeschluss, in dem es zum Ausdruck brachte, dass die Berufung aufgrund mangelnder Erfolgssausichten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen werden würde. Die Verpächterin nahm daraufhin die Berufung zurück, so dass das Urteil der Vorinstanz (LG Duisburg) rechtskräftig wurde.

Zum Sachverhalt

Der Beklagte betrieb eine Tankstelle und den dazugehörigen Shop in der Tankstelle in der Rechtsform der GmbH. Er war Gesellschafter und Geschäftführer der GmbH. Er schloss dann einen Franchisevertrag für ein Fast-food-Restaurant ab, das in dem Tankshop betrieben wurde.In dem Franchisevertrag war der regelmäßige Bezug von Waren geregelt. Jedoch war dieser Vertrag nicht in Schriftform ordentlich abgefasst. Zu dem Restaurant-Betrieb schloss der Beklagte mit der Franchisegeberin parallel einen Pachtvertrag ab. Die Klägerin (=Sub-Franchisegeberin) verklagte den Franchisenehmer auf rückständige Franchisegebühren, Werbekostenzuschüsse und Pacht. Der Beklagte erhob den Einwand der Nichtigkeit der Verträge wegen der Nichteinhaltung des Schrifterfordernisses aus Verbraucherkreditrecht. Dieser Argumentation schlossen sich das LG Duisburg und nunmehr das OLG Düsseldorf an.

Die Entscheidung

Das OLG führte aus: Schon im Ansatz unzutreffend ist die Auffassung der Klägerin, der Beklagte sei nach der ratio des Gesetzes schon deshalb nicht durch das Verbraucherkreditgesetz geschützt, weil er als Geschäftsführer und Gesellschafter der von ihm in der Rechtsform der GmbH betriebenen Tankstelle nebst Shop, geschäftserfahren sei. Auf geschäftliche Erfahrung kommt es bei der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes nicht an. Nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist maßgeblich allein, dass ob eine natürliche Person (Privatperson) Kreditbedarf für eine selbständige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit deckt, die bisher nicht ausgeübt worden ist. Daraus folgt, dass sogar Zweit- oder wiederholte Existenzgründungen vom Schutzbereich des § 1 VerbrKrG erfasst werden (BGHZ 128, 156). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.... Als Privatperson hat der Beklagte erstmalig eine gewerbliche selbständige berufliche Tätigkeit aufgenommen, so dass der Restaurantbetrieb sich rechtlich als Erweiterung des Tank-Shops darstellt. Wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Schriftform ist der (Unter-)Franchisevertrag gem. § 125 BGB in Verbindung mit § 4 I Satz 1 VerbrKrG nichtig. Der damit verbundene Pachtvertrag gleichen Datums wird gem. § 139 BGB von der Nichtigkeit erfasst; denn ohne den nichtigen Franchisevertrag hätte der Beklagte auch nicht den Vertrag über die Gaststättenräume abgeschlossen.

Fazit

Die Entscheidung bezog sich auf das Verbraucherkreditrecht nach Maßgabe des ehemaligen Verbraucherkreditgesetz. Sie wäre aufgrund der fast identischen gesetzlichen Regelungen in den §§ 505, 507 BGB auch nach heutigem Recht nicht anders ausgefallen. Das OLG Düsseldorf nahm in der Entscheidung auch auf die heutigen gesetzlichen Regelungen Bezug.

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