Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage der Franchisenehmerin in der ersten Instanz nur insoweit stattgegeben, dass der Franchisegeberin untersagt wurd, die Endverkaufspreise mittels Ferndatenübertragung ohne Zustiummung der Franchisenehmerin in deren Kassensystem zu übertragen.
Das Oberlandesgericht gab der Franchisenehmerin Recht. Das Oberlandesgericht entschied in dem Berufungsurteil, dass die Alleinbezugsverpflichtung und die faktische Preisbindung kartellrechtswidrig seien.
Die Alleinbezugsverpflichtung sein wegen Verstoßes gegen das Verbot der Behinderung aus Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV nichtig. Danach sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, die geeignet sind, den Handel zwischen den MItgliedsstaaten der EG spürbar zu beeinträchtigen und eine spürbare Behinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Die Alleinbezugsverpflichtung ist eine Wettbewerbsbeschränkung, da sie die Franchisenehmerin in der Auswahl ihrer Lieferanten beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unterfallen auch Bindungen, denen Franchisenehmer in Vertriebs-Franchisesystemen unterliegen, grundsätzlich dem kartellrechtlichen Behinderungsverbot des Art. 81 EGV. Eine Aussnahme gilt nur dort, wo einschränkende Bestimmungen in Franchiseverträgen für den Erhalt und das Funktionieren des Franchisesystems notwendig sind. Es ist daher seit der "Pronuptia"-Entscheidung des EuGH anerkannt, dass Klauseln, die dem Know-How-Schutz des Franchisegebers dienen zulässig sein können, auch wenn diese zugleich den Franchisenehmer beschränken.
Eine Alleinbezugsbindung ist jedoch nicht notwendig, um die Qualität innerhalb des Franchisesystems der Franchisegeberin sicherzustellen. Das OLG Düsseldorf führte aus:
"Die hinreichende Qualiät und einem mit dem Vertriebssystem in Einklang stehende Zusammensetzung des Warensortimens der Franchisebetriebe lassen sich durch entsprechende Vorgaben an die Franchisenehmer sicherstellen. Hinsichtlich der Warenqualität sind objektive Qualitätsvorgaben möglich. ... Sofern, wie die Beklagte reklamiert einzelne Waen (z. B. Kerzen, Räucherstäbchen) oder Motive (Badeschwämme in Herzform...) mit dem Franchise-Vertriebssystem unvereinbar sind, kann dem Franchisenehmer ein Vertrieb derariger Artikel untersagt werden. Es ist zur Sicherstellung eines systemgerechten Warensortiments nicht erforderlich, dem Franchisenehmer darüber hinaus eine Alleinbezugsverpflichtung für sein gesamtes Warensortiment aufzubürden."
Eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels bejahte das OLG, da die Franchisegeberin und ihre Muttergesellschaft einen Marktanteil von 14 Prozent des Marktes der Naturkosmetika haben. Auch is die Alleinbezugsbindung nicht nach Art. 81 Abs. 3 EGV in Verbindung mit der Gruppenfreisellungsvorordnung für Vertikalvereinbarungen vom Kartellverbot freigstellt. Die Freistellung gilt nämlich nicht für Wettbewerbsverbote mit einer Laufzeit von mehr als 80 Prozent, wenn diese eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren haben.
Im Ergebnis wurde die Franchisegeberin verurteilt, den Franchisevertrag dahingehend zu ändern, dass die Bezugsbindung nur in Höhe von 80 Prozent des Einkaufs Bestand hat. Das Einspielen der Preise ohne Einverständnis der Franchisenehmerin wurde untersagt.
Das Urteil ist rechtskräftig, der BGH hat die Revision nicht zugelassen