Der Kartellsenat gab der Berufung der Beklagten in diesem Punkt statt und hob das erstinstanzliche Urteil auf.
Aus den Urteilsgründen:
Die Klägerin kann ihr Herausgabeverlangen nur auf § 562 b Abs. 2 Satz 1 BGB stützen. Dies setzt voraus, dass sie gemäß § 562 Abs. 1 BGB ein Vermieterpfandrecht an den herausverlangten Sachen erlangt und behalten hat. Da es sich um eingebrachte Sachen der Beklagten im Sinn von Satz 1 dieser Vorschrift handelt, hat die Klägerin ein Vermieterpfandrecht erlangt, wenn es sich nicht um Sachen handelt, die nicht der Pfändung unterlagen, Satz 2 dieser Vorschrift. Die Frage der Pfändbarkeit richtet sich nach § 811 ZPO, wobei hier Abs. 1 Nr. 5 einschlägig ist. Da die fraglichen Gegenstände dem Pizzalieferbetrieb der Beklagten dientenm aus dem diese ihren Erwerb zog, handelte es sich um Gegenstände, die die Beklagte zur Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit benötigte und die damit der Pfändung nicht unterworfen waren. ...
Die Unpfändbarkeit ist auch nicht verloren gegangen, als die Beklagte ihre Mieträume räumte. Sie hat die angemieteten Geschäftsräume unstreitig bis zuletzt für ihren Betrieb genutzt. Sie hatte außerdem vor, die ihren Betrieb in anderen Räumen weiterzuführen, und hat dies zunächst auch getan. Aus diesem Grund blieben die Gegenstände unpfändbar, solange sie sich in den Räumlichkeiten der Klägerin befanden. Danach handelte es sich nicht mehr um in die Räume der Klägerin eingebrachte Sachen, so dass ... ein Vermieterpfandrecht nicht mehr entstehen konnte.