OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.1987, Az.: 6 U 149/86
Kein Widerrufsrecht für einen im Handelsregister nicht eingetragenen (Minder-)Kaufmann, der die auf Abzahlung gekaufte Ware in seinem Gewerbebetrieb weiter veräußert
Leitsatz
Leitsätze der Redaktion:
1. Schließen Franchisegeber und Franchisenehmer zusammen mit dem Franchisevertrag noch einen Vertrag über die "entgeltliche Überlassung der Einrichtung und sonstiger Gegenstände sowie Produkte" sowie einen Mietvertrag über die Geschäftsräume, in denen der Franchisenehmer sein
Geschäft betreibt, so bilden die drei Verträge eine rechtliche Einheit, die dem Franchise-System immanent ist.
2. Einem im Handelsregister nicht eingetragenen Minderkaufmann, auf den das Abzahlungsgesetz nach dessen § 8 Anwendung findet, steht ein Widerrufsrecht gemäß §§ 1b, 1c Abzahlungsgesetz nicht zu, soweit er die gekaufte Ware in seinem Gewerbebetrieb weiter veräußert und den Kaufpreis eingezogen hat.
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