Das OLG Düsseldorf hatte über die Zahlungsklage eines Franchisegebers zu entscheiden, der ein Franchisesystem auf dem Gebiet des Pizzalieferservices betreibt. Der Franchisegeber klagte von einer ehemaligen Franchisenehmerin nicht gezahlte Franchisegebühren ein. Eine dem Franchisegeber nahestehende Vermietungsgesellschaft hatte die Geschäftsräume des Pizza-Lieferbetriebes an die Franchisenehmerin vermietet. Wegen rückständiger Mietzahlungen hatte diese den Mietvertrag gekündigt.
Die Franchisenehmerin brachte gegen die Zahlungsansprüche vor, sie sei nicht verpflichtet, die rückständigen Franchisegebühren zu zahlen, weil der Franchisevertrag gegen Artikel 81 Abs. 1 des EG-Vertrages verstoße. Dieser kartellrechtliche Verstoß führe zur Nichtigkeit des Franchisevertrages.
Außerdem machte die Franchisenehmerin den Ausgleichsanspruch aus analoger Anwendung des § 89 b HGB für den Kundenstamm geltend, den der Franchisegeber weiter nutzen konnte. Der Franchisegeber hatte nämlich Zugriff auf die Telefonnummern der Kunden über das EDV-Kassensystem. Mit diesem Ausgleichsanspruch erklärte sie hilfsweise die Aufrechnung. Problematisch war allerdings, dass in dem Franchisevertrag ein Aufrechnungsverbot enthalten war.
Die Franchisenehmerin hatte Widerklage erhoben und verlangte Auskunft und Rechenschaft über die Verwendung der Werbekostenbeiträge, die sie in den letzten Jahren an den Franchisegeber gezahlt hatte. Darüberhinaus begehrte die Franchisenehmerin Auskunft über die Einkaufsvorteile, in Form von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und Werbekostenzuschüssen, die der Franchisegeber von Herstellern erlangt hat, weil die Franchisenehmerin bei den Herstellern Waren bezogen hatte.
Das OLG Düsseldorf wies den Ausgleichsanspruch aus § 89 b HGB analog zurück. Wegen des vertraglich vereinbarten Aufrechnungsverbots greife die erklärte Aufrechnung nicht durch. Das vereinbarte Aufrechnungsverbot ließ nur Aufrechnungen mit anerkannten und rechtskräftig zuerkannten Gegenforderungen zu. Dass der Anspruch der Franchisenehmerin aus § 89 b HGB analog entscheidungsreif sei, ändert daran aus Sicht des OLG Düsseldorf nichts.