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OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013, Az.: I – 22 U 62/13

Pflicht des Franchisegebers zu zutreffenden Angaben über erzielbare Umsätze im vorvertraglichen Stadium auf Grundlage einer zutreffenden Tatsachenbasis

Leitsatz

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Franchisegeber hat als (potentieller) Vertragspartner nicht die Aufgaben eines Existenzgründerberaters. Ihm obliegt insbesondere nicht, den Franchisenehmer über allgemeine Risiken einer beruflichen Selbständigkeit aufzuklären oder für ihn insoweit umfassende Kalkulationen zu erstellen.

2. Der Franchisegeber ist indes verpflichtet, den (potentiellen) Franchisenehmer vor Abschluss des Franchise-Vertrages über die Rentabilität des von ihm angebotenen Franchise-Systems auf insgesamt zutreffender Tatsachenbasis, d.h. insgesamt wahrheitsgemäß, aufzuklären, da die Rentabilität des Systems für den potentiellen Franchisenehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses - für den Franchisegeber ohne weiteres erkennbar - von besonderer Bedeutung ist.

3. Die Aufklärungspflicht des Franchisegebers über die Rentabilität umfasst insbesondere auch die Pflicht, zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen und sein System nicht erfolgreicher darstellen als es tatsächlich ist. Das zur Aufklärung über die erzielbaren Umsätze verwendete Datenmaterial muss auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes (der jeweiligen Branche nebst deren Eigenheiten) beruhen, auf den konkreten Standort (bzw. die vorvertraglich in Rede stehende Franchise-Region) ausgerichtet sein und darf - ohne entsprechenden eindeutigen Hinweis - nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen.

4. Wenn der Franchisenehmer hinreichend substantiiert Anzeichen für - zumindest unzureichende bzw. irreführende und auch tatsächlich falsche vorvertragliche Angaben des Franchisegebers vorgetragen hat, obliegt es - zumindest nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast - dem Franchisegeber, die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit seiner vorvertraglichen wörtlichen Angaben und seines vorvertraglichen Zahlenwerks substantiiert darzutun.

5. Die (zumindest sekundäre) Darlegungslast des Franchisegebers besteht in gesteigertem Umfang, wenn der Franchisenehmer ab Vertragsbeginn im Zeitraum von vier Monaten nur 4 Aufträge mit einem Umsatz von rund 1.500 € statt in der Umsatzplanung des Franchisegebers für das erste Franchisejahr in Aussicht gestellter ca. 101.000 € (bzw. rund 33.000 € für vier Monate) abwickeln konnte.

6. Folge der Nichterfüllung der - zumindest - sekundären Darlegungslast des Franchisegebers ist zwar keine Beweislastumkeht, aber eine Geständnisfunktion zugunsten des Franchisenehmers (Klägers) i,S,v, § 138 Abs. 3 ZPO.

7. Im Rahmen eines Anspruchs aus §§ 812 Abs. 1, 123, 142 BGB ist die sog. Saldotheorie zugunsten des Franchisenehmers dahingehend eingeschränkt, dass er als Bereicherungsgläubiger - etwaige - Zurückbehaltungsrechte bzw. Gegenansprüche des Franchisegbers nicht bereits - etwa im Rahmen eines Antrages auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung - zu berücksichtigen hat.

Fazit

Anmerkung der Redaktion:

Das Urteil macht erneut deutlich, dass Franchisegeber vor Abschluss des Franchisevertrages nicht mit Zahlen und Erwartungen gegenüber Franchiseinteressenten agieren dürfen, für die es keine reale Grundlage gibt. Agiert der Franchisegeber mit reinen Schätzungen, so muss er sehr deutlich, d. h. eindeutig, darauf hinweisen. Der Hinweis "für die Prognose übernehmen wir keine Haftung" oder ähnliche Hinweise sind nicht geeignet, die Haftung des Franchisegebers entfallen zu lassen. Der Franchiseinteressent darf darauf vertrauen, dass die ihm gegenüber gemachten Angaben zutreffend sind. Es bedarf seitens des Franchisegebers einer gesteigerten und besonderen Sorgfalt bei der Darstellung und Nutzbarmachung von Daten, welche die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Franchiseunternehmens prognostizierbar machen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte in den Entscheidungsgründen wörtlich aus: " Insbesondere solche Franchisegeber, die schon länger am Markt operieren, und daher umfassende Erfahrungen über die Rentabilität eines Franchiseunternehmens beeinflussende Fakten- und Zahlenmaterial haben, sind verpflichtet, diese Erkenntnisse einem einem angehenden Franchisenehmer in insgesamt zutreffender Weise und ausnahmslos wahrhaftiger Art und Weise mitzuteien. Fakten und Zahlen dürfen dabei in keiner Wiese geschönt werden und müssen die Realitäten des fraglichen Franchisesystems - als notwenidge Anschlusstatsachen bzw. Basis jedweder tauglichen Rentabilitätsprognose - insgesamt zutreffend wiedergeben."

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