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OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.1998, Az.: 16 U 182/96 („Eismann“)

Zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft eines Franchisenehmers

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion: 1. Die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Franchisenehmers kann keinen arbeitnehmerähnlichen Status begründen. Ein Fall der sog. "Hungerprovision" würde nicht zur Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Person führen, sondern zur Nichtigkeit der zugrundeliegenden Vereinbarung. 2. Eine unselbständige Tätigkeit eines Franchisenehmers und eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Franchisegeber können nur angenommen werden, wenn der Franchisenehmer bei vollständiger Einbindung in das Vertriebssystem des Franchisegebers nicht mehr in der Lage ist, das Marktgeschehen durch eigene unternehmerische Entscheidungen zu steuern. Steht dem unternehmerischen Risiko des Franchisenehmers keine Möglichkeit zur Wahrnehmung unternehmerischer Chancen gegenüber, ist -entgegen BAG-Arbeitsrecht anzuwenden. 3. Für Klagen aus dem "Eismann"-Franchisevertrag sind die Zivilgerichte zuständig.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hatte die Auffassung des LG Düsseldorf bestätigt. Durch den BGH- Beschluß vom 04.11.1998, Az.: VIII ZB 12/98 wurde diese Entscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit wurde an die Arbeitsgerichte verwiesen. Es war jedoch nur eine prozessuale Entscheidung. Die Bejahung der arbeitnehmerähnlichen Person führt nur zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht jedoch zur Anwendbarkeit des materiellen Arbeitsrechts.

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