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OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.11.1994, Az.: 13 U 168/93

Zeitanteilige Rückgewähr der Eintrittsgebühr nach fristloser Kündigung

Leitsatz

1. Die Höhe einer Franchise-Einstandsgebühr richtet sich zwar nicht ausschließlich nach der in Aussicht genommenen Franchise-Vertragsdauer; die Vertragslaufzeit gibt aber in den Fällen den Ausschlag, in denen ein endgültiger Verbrauch der Einstandsgebühr erst mit Ablauf der in Aussicht genommenen Vertragsdauer erkennbar wird, was namentlich dann anzunehmen ist, wenn sich der Franchisegeber eines Paketdienstsystems verpflichtet, das Betriebssystem für die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen. 2. Den nicht "verbrauchten" Teil einer Franchise-Einstandsgebühr kann der Franchisenehmer vom Franchisegeber im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung infolge Konkurses des Franchisegebers kondizieren.

Fazit

Die Entscheidung ist veröffentlicht worden in NJW-RR 1995, 1395; eine Urteilsanmerkung von Flohr findet sich in der WiB 1995, 346 f. In dem vorliegenden Fall hatte der Franchisenehmer den Franchisevertrag wegen Konkurs des Franchisegebers fristlos gekündigt. Das Vertragsverhältnis wurde dadurch mit ex nunc -Wirkung beseitigt. Bei einer ex tunc -Beendigung besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Rückerstattung der gesamten Eintrittsgebühr. Allerdings sind Anfechtung und Nichtigkeit (Rückabwicklung gemäß §§ 812 ff. BGB) und Widerruf nach Verbraucherkreditrecht zu unterscheiden.

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